RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0063189 Entscheidungsdatum04.02.1993 Geschäftszahl6Ob34/92; 6Ob2403/96t; 6Ob254/00x; 6Ob10/01s; 6Ob245/03b; 6Ob253/05g; 6Ob205/10f; 6Ob82/12w; 6Ob114/14d NormAnerbenG §3 Abs1 Z1; AnerbenG §3 Abs1 Z3; Krnt HöfeG §6 Abs2 RechtssatzUnter der Erziehung zur Landwirtschaft und Forstwirtschaft ist jede Ausbildung zu verstehen, die die für die Führung eines solchen Betriebes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeit vermittelt. Ob ein Miterbe die Ausbildung zu Landwirtschaft und Forstwirtschaft auf dem Hof oder auswärts (zB in einer Fachschule oder auf einer Universität) erhält oder erhalten hat, ist unerheblich. EntscheidungstexteTE OGH 1993-02-04 6 Ob 34/92 TE OGH 1997-04-10 6 Ob 2403/96t TE OGH 2000-11-23 6 Ob 254/00x Beisatz: Der erblasserische Wille (seine subjektiven Ziele und Erwartungen) ist bei Beurteilung der Auswahlkriterien nach § 3 AnerbenG nicht zu berücksichtigen. (T1)Beisatz: Der erblasserische Wille (seine subjektiven Ziele und Erwartungen) ist bei Beurteilung der Auswahlkriterien nach Paragraph 3, AnerbenG nicht zu berücksichtigen. (T1) TE OGH 2001-02-22 6 Ob 10/01s Beisatz: Auf den Schulabschluss kommt es nicht an. (T2) TE OGH 2003-10-23 6 Ob 245/03b Beisatz: Die Mitarbeit von Kindern auf dem Hof bedeutet zunächst wohl nichts anderes, als dass die Kinder zu Hilfstätigkeiten herangezogen werden, etwa in einer arbeitsintensiven Erntezeit. Für die Frage der Ausbildung ist damit nichts gesagt. Eine Ausbildung am Hof liegt dann vor, wenn eine Vermittlung der zur Führung eines Landwirtschaftsbetriebs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Kindheit und Jugendzeit stattfand, weil das Gesetz auf eine landwirtschaftliche Erziehung abstellt (so schon 6 Ob 2403/96t). (T3) TE OGH 2005-12-01 6 Ob 253/05g Vgl auch; Beisatz: Die Auswahlkriterien des § 3 Abs 1 Z 1 bis 5 AnerbenG sind nicht nach ihrem Vorrang aufgelistet. Sie sind vielmehr in ihrer Kombination zu lesen und auszulegen. Bei der Auslegung ist vor allem auch der Gesamtzweck des Höferechts zu beachten. (T4); Beisatz: Unter Bedachtnahme auf die vom Höferecht verfolgten Zwecke sind die im Zusammenhang zu lesenden Auswahlkriterien des § 3 Abs 1 AnerbenG dahin auszulegen, dass den Kriterien der besseren landwirtschaftlichen Erziehung und Berufsausbildung der Vorrang vor dem Herkunftsprinzip zukommt. (T5)Vgl auch; Beisatz: Die Auswahlkriterien des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AnerbenG sind nicht nach ihrem Vorrang aufgelistet. Sie sind vielmehr in ihrer Kombination zu lesen und auszulegen. Bei der Auslegung ist vor allem auch der Gesamtzweck des Höferechts zu beachten. (T4); Beisatz: Unter Bedachtnahme auf die vom Höferecht verfolgten Zwecke sind die im Zusammenhang zu lesenden Auswahlkriterien des Paragraph 3, Absatz eins, AnerbenG dahin auszulegen, dass den Kriterien der besseren landwirtschaftlichen Erziehung und Berufsausbildung der Vorrang vor dem Herkunftsprinzip zukommt. (T5) TE OGH 2011-01-28 6 Ob 205/10f Auch; Beisatz: Unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien des § 3 Abs 1 Z 1 und 3 AnerbenG ist derjenige Erbe als Anerbe zu bestimmen, der eine landwirtschaftliche Ausbildung genossen hat, wenn mehrere potenzielle Anerben auf dem Erbhof aufgewachsen und nunmehr anderweitig versorgt sind; sollten mehrere potenzielle Anerben eine derartige Ausbildung erfahren haben, kommen die subsidiären Regeln des § 3 Abs 2 Z 1 AnerbenG zum Tragen. Ein Ausscheiden als Anerbe kommt nur in Betracht, wenn der andere Miterbe derselben Linie für die Land‑ oder Forstwirtschaft erzogen worden und nicht anderweitig versorgt wäre. (T6); Bem: So schon 6 Ob 2404/96t. (T7); Beisatz: Ob bei allen oder einzelnen potentiellen Anerben die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 1 AnerbenG vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls. (T8)Auch; Beisatz: Unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 AnerbenG ist derjenige Erbe als Anerbe zu bestimmen, der eine landwirtschaftliche Ausbildung genossen hat, wenn mehrere potenzielle Anerben auf dem Erbhof aufgewachsen und nunmehr anderweitig versorgt sind; sollten mehrere potenzielle Anerben eine derartige Ausbildung erfahren haben, kommen die subsidiären Regeln des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, AnerbenG zum Tragen. Ein Ausscheiden als Anerbe kommt nur in Betracht, wenn der andere Miterbe derselben Linie für die Land‑ oder Forstwirtschaft erzogen worden und nicht anderweitig versorgt wäre. (T6); Bem: So schon 6 Ob 2404/96t. (T7); Beisatz: Ob bei allen oder einzelnen potentiellen Anerben die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, AnerbenG vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls. (T8) TE OGH 2012-05-24 6 Ob 82/12w Beisatz: Der Tatbestand der „Erziehung zur Land- und Forstwirtschaft“ nach § 3 Abs 1 Z 3 AnerbG bezieht sich auf einen längeren Zeitraum. Einem bloß 200 Stunden umfassenden Kurs kommt kein ausreichendes Gewicht zu, das es rechtfertigen würde, Absolventen dieser Form von Ausbildung zwingend gegenüber anderen Miterben bei der Bestimmung zum Anerben zu bevorzugen. (T9); Beisatz: Schon der Wortlaut „Erziehung“ spricht dafür, dass der Gesetzgeber dabei vor allem an den Erwerb von Kenntnissen in jüngeren Jahren dachte. Die Absolvierung eines 200‑stündigen Fachkurses im 38. Lebensjahr nach Abbruch mehrerer verschiedener Ausbildungs‑ und Berufstätigkeitsversuchen kann nicht mehr unter „Erziehung“ subsumiert werden. (T10)Beisatz: Der Tatbestand der „Erziehung zur Land- und Forstwirtschaft“ nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, AnerbG bezieht sich auf einen längeren Zeitraum. Einem bloß 200 Stunden umfassenden Kurs kommt kein ausreichendes Gewicht zu, das es rechtfertigen würde, Absolventen dieser Form von Ausbildung zwingend gegenüber anderen Miterben bei der Bestimmung zum Anerben zu bevorzugen. (T9); Beisatz: Schon der Wortlaut „Erziehung“ spricht dafür, dass der Gesetzgeber dabei vor allem an den Erwerb von Kenntnissen in jüngeren Jahren dachte. Die Absolvierung eines 200‑stündigen Fachkurses im 38. Lebensjahr nach Abbruch mehrerer verschiedener Ausbildungs‑ und Berufstätigkeitsversuchen kann nicht mehr unter „Erziehung“ subsumiert werden. (T10) TE OGH 2014-08-28 6 Ob 114/14d Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063189
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