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{'item': ['6Ob565/92', '1Ob573/95', '1Ob624/95', '4Ob38/97k', '1Ob351/97t', '3Ob382/97s', '6Ob308/97f', '2Ob355/98i', '7Ob235/02p', '9Ob66/04b', '3Ob2

Obsah (4)§1167§1293§1295§1304

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021942 Entscheidungsdatum04.02.1993 Geschäftszahl6Ob565/92; 1Ob573/95; 1Ob624/95; 4Ob38/97k; 1Ob351/97t; 3Ob382/97s; 6Ob308/97f; 2Ob355/98i; 7Ob235/02p; 9Ob6

§1167

;

§1293

;

§1295

Ib;

§1304

A1ABGB §932 römisch fünf;

§1167

;

§1293

;

§1295

römisch eins b;

§1304A1 Rechtssatz

Beim Werkvertrag kann der Schadenersatzanspruch auf das im Deckungskapital des Verbesserungsaufwandes liegende Erfüllungsinteresse auch verlangt werden wenn der Besteller

  1. a)den Mangel (Schaden) auf andere Weise beseitigte;
  2. b)den Unternehmer nicht zur Verbesserung des Mangels aufforderte. Die generelle Schadensminderungspflicht des Geschädigten besteht auch hier. EntscheidungstexteTE OGH 1993-02-04 6 Ob 565/92 Veröff: SZ 66/17 = JBl 1993,786 TE OGH 1995-11-22 1 Ob 573/95 Auch; Beisatz: Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist die Zumutbarkeit der Annahme der Naturalleistung des Schädigers für den Geschädigten und damit der Wegfall der Ersatzfähigkeit höherer als Geldersatz begehrter Mehrkosten zu prüfen (Ablehnung der von Welser dagegen vorgebrachten Argumente.) (T1) TE OGH 1995-12-19 1 Ob 624/95 Auch; nur: Beim Werkvertrag kann der Schadenersatzanspruch auf das im Deckungskapital des Verbesserungsaufwandes liegende Erfüllungsinteresse auch verlangt werden wenn der Besteller
  3. a)den Mangel (Schaden) auf andere Weise beseitigte; (T2) TE OGH 1997-03-11 4 Ob 38/97k Ähnlich TE OGH 1998-03-24 1 Ob 351/97t Auch; Beisatz: Beim Werkvertrag ist als Erfüllungsinteresse das für den Verbesserungsaufwand erforderliche Deckungskapital zu qualifizieren. Das Deckungskapital kann - unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten - auch gefordert werden, wenn der Unternehmer keine Verbesserungsgelegenheit hatte. Der Besteller hat lediglich die Schadenminderungspflicht einzuhalten. Führte der Geschädigte die erforderliche Verbesserung selbst durch oder veranlasste er sie durch einen Dritten, so hat ihm der Vertragspartner die mit dieser Ersatzvornahme verbundenen Aufwendungen zu ersetzen. (T3) TE OGH 1998-03-11 3 Ob 382/97s TE OGH 1998-05-07 6 Ob 308/97f TE OGH 1999-05-20 2 Ob 355/98i Auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-11-13 7 Ob 235/02p Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3 nur: Führte der Geschädigte die erforderliche Verbesserung selbst durch oder veranlasste er sie durch einen Dritten, so hat ihm der Vertragspartner die mit dieser Ersatzvornahme verbundenen Aufwendungen zu ersetzen. (T4); Beisatz: Ein dem Besteller im Zuge der Beseitigung eines Mangelschadens entstehender Verdienstentgang zählt nicht zu den fiktiven Reparaturkosten. (T5); Beisatz: Nach herrschender Meinung muss der Berechtigte die Kosten der Mangelbeseitigung (die Verbesserungskosten) allerdings nicht vorstrecken, sondern kann das Deckungskapital verlangen (SZ63/37; SZ66/17; SZ67/101; ecolex1996, 910 ua). (T6); Veröff: SZ 2002/152 TE OGH 2004-09-15 9 Ob 66/04b Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Es sind jene konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 918, 921

) zu ersetzen, die zur Beseitigung des Mangels beziehungsweise Schadens erforderlich sind. (T7)Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Es sind jene konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (Paragraphen 918, 921,

) zu ersetzen, die zur Beseitigung des Mangels beziehungsweise Schadens erforderlich sind. (T7) TE OGH 2005-10-20 3 Ob 24/05h Vgl auch; nur: Der Schadenersatzanspruch auf das im Deckungskapital des Verbesserungsaufwandes liegende Erfüllungsinteresse kann auch verlangt werden wenn der Besteller den Unternehmer nicht zur Verbesserung des Mangels aufforderte. (T8); Beisatz: Hier: Kaufvertrag. (T9); Beisatz: Der Anspruch auf Ersatz der Verbesserungskosten steht unabhängig von der Gewährung einer Nachholchance (durch den Veräußerer) zu. (T10); Beis wie T6 TE OGH 2006-04-20 5 Ob 292/05k Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Nutzen des Geschädigten aus der um Jahre verlängerten Lebensdauer des Werkes ist nach dem Prinzip „neu für alt" in Abzug zu bringen. (T11); Beisatz: Hier: Sanierung eines mangelhaften Flachdaches. (T12) TE OGH 2006-06-29 2 Ob 260/05g TE OGH 2008-07-08 4 Ob 86/08p Auch; nur T8; Beisatz: Hier: Noch immer zur Rechtslage vor dem GewRÄG 2001. (T13) TE OGH 2020-02-18 10 Ob 80/19s Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2020-09-16 6 Ob 146/20v Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2021-09-29 7 Ob 116/21s Vgl; Beis nur wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0021942

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.