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OGH Rechtssatz RS0008862 (8Ob503/93)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008862 Entscheidungsdatum04.02.1993 Geschäftszahl8Ob503/93; 9Ob216/02h; 5Ob178/11d NormABGB §273 Abs1; AußStrG idF des SachwalterG §241ABGB §273 Abs1; AußStrG in der Fassung des SachwalterG §241 RechtssatzDie Gerichte sind auch dann, wenn eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche medizinisch nicht einwandfrei feststellbar ist, berechtigt, aufgrund des durch Sachverständigengutachten und auf andere Weise ermittelten Zustandsbildes des Betroffenen eine Geistesstörung aufzunehmen, die den Kuranden unfähig macht, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.

EntscheidungstexteTE OGH 1993-02-04 8 Ob 503/93 TE OGH 2002-10-02 9 Ob 216/02h TE OGH 2011-10-07 5 Ob 178/11d

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