RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048982 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl8Ob503/93; 1Ob252/97h; 9Ob97/98z; 10Ob60/00x; 9Ob225/00d; 10Ob317/00s; 6Ob4/06s; 3Ob154/08f; 3Ob39/09w; 8Ob83/09b; 3Ob184/09v; 3Ob20/12f; 6Ob226/15a; 9Ob70/15g; 2Ob164/16f; 5Ob59/19s; 3Ob76/20b; 3Ob108/20h; 2Ob129/20i; 6Ob147/21t; 7Ob171/21d; 2Ob202/21a; 9Ob76/22z; 5Ob40/23b; 3Ob53/23z; 8Ob54/24k; 7Ob79/24d; 1Ob97/25h; 4Ob186/25v; 9Ob21/26t NormABGB idF des
- ErwSchG §246 Abs3 Z2ABGB in der Fassung des
- ErwSchG §246 Abs3 Z2 ABGB §273 ABGB §279 idF SWRÄG 2006ABGB §279 in der Fassung SWRÄG 2006 RechtssatzBeherrschender Grundsatz für die Auswahl des Sachwalters ist das Wohl der behinderten Person. Allerdings ist bei Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-02-04 8 Ob 503/93 TE OGH 1997-08-27 1 Ob 252/97h TE OGH 1998-04-15 9 Ob 97/98z Auch; Beisatz: Zur Annahme einer Interessenskollision reicht bereits ein objektiver Tatbestand und die Wahrscheinlichkeit einer Interessensverletzung des Betroffenen aus. (T1) TE OGH 2000-04-04 10 Ob 60/00x Beis wie T1 TE OGH 2000-09-20 9 Ob 225/00d TE OGH 2000-11-14 10 Ob 317/00s Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2006-01-26 6 Ob 4/06s Beisatz: Hier: Materielle Kollisionssituation zwischen den Interessen des Betroffenen und denen seines Lebensgefährten. (T2) TE OGH 2008-10-03 3 Ob 154/08f Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2009-03-25 3 Ob 39/09w Auch TE OGH 2009-08-27 8 Ob 83/09b Vgl auch; Beisatz: Zweck und oberste Maxime des Sachwalterbestellungsverfahrens ist das Wohl der betroffenen Person. (T3) Veröff: SZ 2009/112 TE OGH 2009-09-30 3 Ob 184/09v TE OGH 2012-03-14 3 Ob 20/12f TE OGH 2015-12-21 6 Ob 226/15a Vgl; Beisatz: Im Fall einer Kollisionssituation zwischen den Interessen des Betroffenen und jenen eines Angehörigen kann weder dessen Bestellung zum Sachwalter noch eine Beendigung des Sachwalterschaftsverfahrens infolge des (behaupteten) Vorliegens einer umfassenden rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung in Betracht kommen. (T4) TE OGH 2015-11-26 9 Ob 70/15g TE OGH 2016-12-19 2 Ob 164/16f TE OGH 2019-05-21 5 Ob 59/19s Beisatz: Nunmehr Erwachsenenvertreter. (T5) TE OGH 2020-07-03 3 Ob 76/20b Beisatz: Keine Interessenkollision, wenn Erwachsenenvertreter die Erwachsenenvertretung auch angeregt hat. (T6) TE OGH 2020-07-08 3 Ob 108/20h Beisatz: Hier: Enthebung der bisherigen Erwachsenenvertreterin wegen bestehenden Interessenkonftlikts. (T7) TE OGH 2020-09-17 2 Ob 129/20i Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2021-09-14 6 Ob 147/21t Beis wie T1 TE OGH 2022-01-26 7 Ob 171/21d Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2022-02-22 2 Ob 202/21a Nur Beis wie T3; Beisatz: Das gilt auch bei der Bestellung eines als besonders qualifiziert eingetragenen Rechtsanwalts. (T8) TE OGH 2022-11-17 9 Ob 76/22z Beis wie T1 TE OGH 2023-04-18 5 Ob 40/23b Beisatz wie T1 Beisatz: Hier: Umbestellung des Erwachsenenvertreters auf einen Rechtsanwalt aufgrund erforderlicher Rechtskenntnisse und Interessenskollision. (T9) TE OGH 2023-06-21 3 Ob 53/23z Beisatz wie T1 Beisatz: Ob eine Interessenkollision zu befürchten ist, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab. (T10) TE OGH 2024-05-22 8 Ob 54/24k vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2024-10-23 7 Ob 79/24d Beisatz wie T1 Beisatz: Bei bestehenden Hinweisen auf solche Interessengegensätze reicht bereits eine mögliche Interessenkollision, sofern sie auch nur wahrscheinlich ist, aus, um der Eignung eines nahen Angehörigen als Erwachsenenvertreter entgegenzustehen; die gebotene gerichtliche Kontrolle des Erwachsenenvertreters ändert daran nichts. (T11) Beisatz: hier: Ausschluss der Kinder bei Wohnortbestimmung und Vertretung im Verfahren gegen die Lebensgefährtin des Betroffenen aufgrund vorliegender Interessenkollision. (T12) TE OGH 2025-09-30 1 Ob 97/25h Beisatz: Hier: Interessenkollision zwischen den Interessen der Betroffenen und ihrem Ehemann als Sachwalter hinsichtlich der Überlassung eines Teils des Kaufpreises aus dem Verkauf einer Liegenschaft, deren grundbücherliche Alleineigentümerin die Betroffene war. (T13) TE OGH 2026-01-28 4 Ob 186/25v Beisatz wie T3; Beisatz wie T11 TE OGH 2026-03-18 9 Ob 21/26t Beisatz wie T1; Beisatz wie T10 Beisatz: Bei der Beurteilung der Eignung einer Person als gerichtlicher Erwachsenenvertreter ist auch auf eine mögliche Interessenkollision Bedacht zu nehmen. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0048982