F SWRÄG2006;
ABGB §195;
in der Fassung SWRÄG2006;
Für den nach dieser Gesetzesstelle bestellten Abwesenheitskurator besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur Übernahme des Amtes in Analogie zur Regelung für die Vormundbestellung (§ 200
) und es kommen für diese Person auch die Vorschriften über die notwendige und freiwillige Entschuldigung eins Vormundes (§§ 191 - 195
) analog zur Anwendung. Die Belastung des zum Abwesenheitskurator bestellten Rechtsanwaltsanwärters durch zwei weitere Abwesenheitskuratelen und eine Kollisionskurator - Funktion bildet ihrem Gewicht nach keinen Entschuldigungsgrund. Im Hinblick auf die Bestellung bloß in einigen wenigen Kuratelfällen und darauf dass die gegenständliche Bestellung zum Abwesenheitskurator voraussichtlich keinen größeren Aufwand an Zeit und Mühe und keinerlei Unkosten verursacht - der Abwesenheitskurator hat nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch einen Entlohnungsanspruch - liegt keine von einer Verletzung des Art 4 Abs 2 und 3 lit d MRK vor.Für den nach dieser Gesetzesstelle bestellten Abwesenheitskurator besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur Übernahme des Amtes in Analogie zur Regelung für die Vormundbestellung (Paragraph 200,
) und es kommen für diese Person auch die Vorschriften über die notwendige und freiwillige Entschuldigung eins Vormundes (Paragraphen 191, - 195
) analog zur Anwendung. Die Belastung des zum Abwesenheitskurator bestellten Rechtsanwaltsanwärters durch zwei weitere Abwesenheitskuratelen und eine Kollisionskurator - Funktion bildet ihrem Gewicht nach keinen Entschuldigungsgrund. Im Hinblick auf die Bestellung bloß in einigen wenigen Kuratelfällen und darauf dass die gegenständliche Bestellung zum Abwesenheitskurator voraussichtlich keinen größeren Aufwand an Zeit und Mühe und keinerlei Unkosten verursacht - der Abwesenheitskurator hat nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch einen Entlohnungsanspruch - liegt keine von einer Verletzung des Artikel 4, Absatz 2 und 3 Litera d, MRK vor. EntscheidungstexteTE OGH 1993-02-04 8 Ob 506/93 Veröff: ÖA 1994,70 TE OGH 1999-06-23 7 Ob 362/98f Vgl: Beisatz: Hier: Bestellung zum Sachwalter nach § 238 Abs 1 AußStrG. (T1)Vgl: Beisatz: Hier: Bestellung zum Sachwalter nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG. (T1) TE OGH 2002-03-13 7 Ob 323/01b Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: 1. Satz betrifft die Rechtslage vor dem KindRÄG 2001. (T2) TE OGH 2003-05-27 1 Ob 116/03w Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2008-02-27 3 Ob 19/08b Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung hat bereits die Vorgängerbestimmungen des § 274
idF SWRÄG 2006 für verfassungskonform erachtet. Die besonderen Vorschriften für die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Sachwalter verstoßen weder gegen Art 4 MRK noch gegen den Gleichheitssatz. (T3)Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung hat bereits die Vorgängerbestimmungen des Paragraph 274,
in der Fassung SWRÄG 2006 für verfassungskonform erachtet. Die besonderen Vorschriften für die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Sachwalter verstoßen weder gegen Artikel 4, MRK noch gegen den Gleichheitssatz. (T3) TE OGH 2008-08-26 4 Ob 126/08w Ähnlich; Beis wie T3; Veröff: SZ 2008/115 TE OGH 2009-09-30 7 Ob 189/09h Vgl TE OGH 2012-04-24 5 Ob 70/12y Vgl; Beis ähnlich wie T3 TE AUSL EGMR 2011-10-18 Bsw 31950/06 Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die besonderen Vorschriften für die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Sachwalter verstoßen weder gegen Art 4 MRK noch gegen den Gleichheitssatz. (T4)Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die besonderen Vorschriften für die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Sachwalter verstoßen weder gegen Artikel 4, MRK noch gegen den Gleichheitssatz. (T4) Veröff: NL 2011,303 TE OGH 2015-01-29 6 Ob 219/14w Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-11-19 7 Ob 194/15b Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2016-04-27 3 Ob 55/16h Auch; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0048950
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.