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{'item': ['8Ob511/93', '7Ob48/03i', '7Ob69/04d', '16Ok9/14f', '16Ok10/14b', '6Ob197/14k', '6Ob116/20g']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008863 Entscheidungsdatum04.02.1993 Geschäftszahl8Ob511/93; 7Ob48/03i; 7Ob69/04d; 16Ok9/14f; 16Ok10/14b; 6Ob197/14k; 6Ob116/20g NormAußStrG §2 A; AußStrG §248; Geo §170; ZPO §219 Abs2 RechtssatzIm Bereich des Außerstreitverfahrens erfährt das Recht des am Verfahren nicht Beteiligten auf Akteneinsicht insoweit eine Modifikation, als auf Wesen und Zweck des Verfahrens Bedacht zu nehmen ist. Die Eigenart der in diesem Verfahren abzuwickelnden Angelegenheiten liegt nämlich darin, daß vielfach Familien- oder Vermögensverhältnisse offengelegt werden, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und daher schützenswert sind. Für den Bereich des Sachwalterrechtes tritt noch hinzu, daß der Gesetzgeber im § 248 AußStrG eine differenzierte Regelung der Verständigung getroffen hat. Zwar wird durch diese Regelung die Möglichkeit der Gewährung von Akteneinsicht auch im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters nicht ausgeschlossen, doch erfährt sie insoweit eine Einschränkung, als sie dann nicht zu bewilligen ist, wenn bereits durch die im Gesetz vorgesehene Verständigung dem vom Antragsteller glaubhaft gemachten rechtlichen Interesse hinreichend Rechnung getragen werden kann.Im Bereich des Außerstreitverfahrens erfährt das Recht des am Verfahren nicht Beteiligten auf Akteneinsicht insoweit eine Modifikation, als auf Wesen und Zweck des Verfahrens Bedacht zu nehmen ist. Die Eigenart der in diesem Verfahren abzuwickelnden Angelegenheiten liegt nämlich darin, daß vielfach Familien- oder Vermögensverhältnisse offengelegt werden, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und daher schützenswert sind. Für den Bereich des Sachwalterrechtes tritt noch hinzu, daß der Gesetzgeber im Paragraph 248, AußStrG eine differenzierte Regelung der Verständigung getroffen hat. Zwar wird durch diese Regelung die Möglichkeit der Gewährung von Akteneinsicht auch im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters nicht ausgeschlossen, doch erfährt sie insoweit eine Einschränkung, als sie dann nicht zu bewilligen ist, wenn bereits durch die im Gesetz vorgesehene Verständigung dem vom Antragsteller glaubhaft gemachten rechtlichen Interesse hinreichend Rechnung getragen werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1993-02-04 8 Ob 511/93 TE OGH 2003-03-19 7 Ob 48/03i Veröff: SZ 2003/22 TE OGH 2004-03-31 7 Ob 69/04d TE OGH 2014-11-28 16 Ok 9/14f nur: Im Bereich des Außerstreitverfahrens erfährt das Recht des am Verfahren nicht Beteiligten auf Akteneinsicht insoweit eine Modifikation, als auf Wesen und Zweck des Verfahrens Bedacht zu nehmen ist. Die Eigenart der in diesem Verfahren abzuwickelnden Angelegenheiten liegt nämlich darin, dass vielfach Familien- oder Vermögensverhältnisse offengelegt werden, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und daher schützenswert sind. (T1) TE OGH 2014-11-28 16 Ok 10/14b nur T1 TE OGH 2014-12-15 6 Ob 197/14k Auch; Veröff: SZ 2014/127 TE OGH 2020-09-15 6 Ob 116/20g nur T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Einsicht in einen Akt über die nacheheliche Aufteilung. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008863

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.