9ObA3/93
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.02.1993 Geschäftszahl9ObA3/93 NormABGB §358 III; ABGB §1035; ABGB §1040ABGB §358 römisch drei; ABGB §1035; ABGB §1040 RechtssatzVerweigert der Treuhänder nach Widerruf des Treuhandverhältnisses die Herausgabe des Treugutes und führt die Geschäfte gegen den erklärten Willen der Treugeberin weiter, liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 1040 ABGB vor. Dass er dabei die Absicht hatte, die Geschäfte auf eigene Rechnung zu führen, ändert daran nichts, zumal ihm aufgrund der Umstände - die Tatsache der Einräumung der ( fremdnützigen ) Treuhandschaft war ihm bekannt - klar sein musste, dass er damit fremde Geschäfte besorgte.Verweigert der Treuhänder nach Widerruf des Treuhandverhältnisses die Herausgabe des Treugutes und führt die Geschäfte gegen den erklärten Willen der Treugeberin weiter, liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 1040, ABGB vor. Dass er dabei die Absicht hatte, die Geschäfte auf eigene Rechnung zu führen, ändert daran nichts, zumal ihm aufgrund der Umstände - die Tatsache der Einräumung der ( fremdnützigen ) Treuhandschaft war ihm bekannt - klar sein musste, dass er damit fremde Geschäfte besorgte.
EntscheidungstexteTE OGH 1993/02/10 9 ObA 3/93 RechtssatznummerRS0010498