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{'item': '9ObA10/93; 9ObA355/93; 9ObA66/95; 8ObA260/95; 8ObA33/97d; 9ObA245/00w; 8ObA124/02x; 8ObA13/03z; 8ObA32/03v; 8ObA25/10z; 9ObA58/10k; 8ObA35/2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060363 Entscheidungsdatum24.10.2024 Geschäftszahl9ObA10/93; 9ObA355/93; 9ObA66/95; 8ObA260/95; 8ObA33/97d; 9ObA245/00w; 8ObA124/02x; 8ObA13/03z; 8ObA32/03v; 8ObA25/10z; 9ObA58/10k; 8ObA35/24s NormBAG §15 Abs3 lita GewO 1859 §82 litd RechtssatzBei Diebstahl und Veruntreuung bedarf es keiner Prüfung, ob eine Vertrauensunwürdigkeit für den Arbeitgeber eingetreten ist; diese wird vom Gesetz als gegeben angesehen. Macht sich jedoch der Arbeitnehmer einer anderen strafbaren Handlung schuldig, so muss diese, um eine Entlassung zu rechtfertigen, objektiv geeignet sein, den Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers herbeizuführen. Ein Arbeitnehmer verliert dann das Vertrauen des Arbeitgebers, wenn sich dieser mit Rücksicht auf die strafbare Handlung nicht mehr darauf verlassen kann, dass der Dienstnehmer seine Pflichten getreulich erfüllen werde. Es kommt hiebei nicht auf die subjektive Einstellung des Arbeitgebers an, sondern darauf, ob das Verhalten des Dienstnehmers nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise objektiv Vertrauensunwürdigkeit bewirkt. Dabei ist auch das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-02-10 9 ObA 10/93 Veröff: ZAS 1993/19 S 223 TE OGH 1994-03-16 9 ObA 355/93 Auch; nur: Bei Diebstahl und Veruntreuung bedarf es keiner Prüfung, ob eine Vertrauensunwürdigkeit für den Arbeitgeber eingetreten ist; diese wird vom Gesetz als gegeben angesehen. (T1) TE OGH 1995-06-06 9 ObA 66/95 Beisatz: Hier: Bei einem zu Unrecht vom Arbeitnehmer entgegen bestehenden Weisung bezogenen Personalrabatt und lockerer Handhabung durch den Arbeitgeber im konkreten Fall verneint. (T2) TE OGH 1995-08-18 8 ObA 260/95 nur: Bei Diebstahl und Veruntreuung bedarf es keiner Prüfung, ob eine Vertrauensunwürdigkeit für den Arbeitgeber eingetreten ist; diese wird vom Gesetz als gegeben angesehen. Macht sich jedoch der Arbeitnehmer einer anderen strafbaren Handlung schuldig, so muss diese, um eine Entlassung zu rechtfertigen, objektiv geeignet sein, den Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers herbeizuführen. (T3); Beisatz: § 48 ASGG. (T4)nur: Bei Diebstahl und Veruntreuung bedarf es keiner Prüfung, ob eine Vertrauensunwürdigkeit für den Arbeitgeber eingetreten ist; diese wird vom Gesetz als gegeben angesehen. Macht sich jedoch der Arbeitnehmer einer anderen strafbaren Handlung schuldig, so muss diese, um eine Entlassung zu rechtfertigen, objektiv geeignet sein, den Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers herbeizuführen. (T3); Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T4) TE OGH 1997-05-23 8 ObA 33/97d nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2000-12-20 9 ObA 245/00w Auch; nur T3 TE OGH 2002-06-13 8 ObA 124/02x nur: Bei Diebstahl und Veruntreuung bedarf es keiner Prüfung, ob eine Vertrauensunwürdigkeit für den Arbeitgeber eingetreten ist; diese wird vom Gesetz als gegeben angesehen. Macht sich jedoch der Arbeitnehmer einer anderen strafbaren Handlung schuldig, so muß diese, um eine Entlassung zu rechtfertigen, objektiv geeignet sein, den Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers herbeizuführen. Ein Arbeitnehmer verliert dann das Vertrauen des Arbeitgebers, wenn sich dieser mit Rücksicht auf die strafbare Handlung nicht mehr darauf verlassen kann, dass der Dienstnehmer seine Pflichten getreulich erfüllen werde. Es kommt hiebei darauf an, ob das Verhalten des Dienstnehmers nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise objektiv Vertrauensunwürdigkeit bewirkt. (T4) TE OGH 2003-03-20 8 ObA 13/03z TE OGH 2003-10-30 8 ObA 32/03v Beisatz: Hier: Bei neuerlicher unbefugter Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges durch Lehrling nach Abmahnung bejaht. (T5) TE OGH 2010-04-22 8 ObA 25/10z Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Diebstahl. (T6) TE OGH 2010-07-28 9 ObA 58/10k Auch; nur: Ein Arbeitnehmer verliert dann das Vertrauen des Arbeitgebers, wenn sich dieser mit Rücksicht auf die strafbare Handlung nicht mehr darauf verlassen kann, dass der Dienstnehmer seine Pflichten getreulich erfüllen werde. Es kommt hiebei nicht auf die subjektive Einstellung des Arbeitgebers an, sondern darauf, ob das Verhalten des Dienstnehmers nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise objektiv Vertrauensunwürdigkeit bewirkt. Dabei ist auch das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. (T7) TE OGH 2024-10-24 8 ObA 35/24s nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060363

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.