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{'item': ['13Os16/93', '14Os63/93', '13Os180/93 (13Os184/93, 13Os185/93, 13Os190/93)', '13Os63/94', '15Os173/94', '11Os54/97', '11Os52/97', '15Os143/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060960 Entscheidungsdatum11.02.1993 Geschäftszahl13Os16/93; 14Os63/93; 13Os180/93 (13Os184/93, 13Os185/93, 13Os190/93); 13Os63/94; 15Os173/94; 11Os54/97; 11Os52/97; 15Os143/00 (15Os144/00); 13Os127/07m; 13Os37/09d; 11Os125/15i; 11Os146/15b NormGRBG §7 Abs2 RechtssatzDa der Beschwerde stattgegeben wurde, sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des OGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 7 Abs 2 GRBG). Allfällige noch formal aufrechte entgegenstehende Beschlüsse wären unbeachtlich.Da der Beschwerde stattgegeben wurde, sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des OGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 7, Absatz 2, GRBG). Allfällige noch formal aufrechte entgegenstehende Beschlüsse wären unbeachtlich. EntscheidungstexteTE OGH 1993-02-11 13 Os 16/93 Veröff: EvBl 1993/86 S 349 = RZ 1993/41 S 119 TE OGH 1993-04-08 14 Os 63/93 Veröff: EvBl 1993/151 S 599 TE OGH 1993-12-22 13 Os 180/93 nur: Da der Beschwerde stattgegeben wurde, sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des OGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 7 Abs 2 GRBG). (T1) Veröff: EvBl 1994/65 S 284nur: Da der Beschwerde stattgegeben wurde, sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des OGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 7, Absatz 2, GRBG). (T1) Veröff: EvBl 1994/65 S 284 TE OGH 1994-04-13 13 Os 63/94 TE OGH 1994-12-01 15 Os 173/94 TE OGH 1997-04-15 11 Os 54/97 Vgl auch TE OGH 1997-04-23 11 Os 52/97 TE OGH 2000-10-19 15 Os 143/00 Beisatz: Die Ausnahmebedingungen des § 194 Abs 3 StPO sind streng und objektiv verfahrensspezifisch auszulegen. Eine Überschreitung der Grenze von sechs Monaten darf auch bei Verbrechen nur unter den vorgenannten Bedingungen des Abs 3 erfolgen, wobei es nicht auf deren formelle Feststellung, sondern nur auf deren tatsächliches Vorliegen ankommt. Wird die Untersuchungshaft dennoch über sechs Monate hinaus fortgesetzt, obwohl die Ausnahmebedingungen des § 194 Abs 3 StPO tatsächlich nicht oder nicht mehr vorliegen, ist der Beschuldigte (Angeklagte) im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt und folglich im Sinn des § 7 Abs 2 GRBG zu enthaften. (T2)Beisatz: Die Ausnahmebedingungen des Paragraph 194, Absatz 3, StPO sind streng und objektiv verfahrensspezifisch auszulegen. Eine Überschreitung der Grenze von sechs Monaten darf auch bei Verbrechen nur unter den vorgenannten Bedingungen des Absatz 3, erfolgen, wobei es nicht auf deren formelle Feststellung, sondern nur auf deren tatsächliches Vorliegen ankommt. Wird die Untersuchungshaft dennoch über sechs Monate hinaus fortgesetzt, obwohl die Ausnahmebedingungen des Paragraph 194, Absatz 3, StPO tatsächlich nicht oder nicht mehr vorliegen, ist der Beschuldigte (Angeklagte) im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt und folglich im Sinn des Paragraph 7, Absatz 2, GRBG zu enthaften. (T2) TE OGH 2007-10-25 13 Os 127/07m Auch; nur T1; Beisatz: Betrifft die festgestellte Grundrechtsverletzung auch andere Beschuldigte, die keine Grundrechtsbeschwerde ergriffen haben, so gilt für diese die Anordnung des § 7 Abs 2 GRBG, die dem engeren, weil bloß auf ein und dieselbe Entscheidung bezogenen, § 290 StPO vorgeht. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Betrifft die festgestellte Grundrechtsverletzung auch andere Beschuldigte, die keine Grundrechtsbeschwerde ergriffen haben, so gilt für diese die Anordnung des Paragraph 7, Absatz 2, GRBG, die dem engeren, weil bloß auf ein und dieselbe Entscheidung bezogenen, Paragraph 290, StPO vorgeht. (T3) TE OGH 2009-05-07 13 Os 37/09d Auch; Beisatz: Durch die - im Fall des § 7 Abs 2 GRBG mit der Feststellung einer Grundrechtsverletzung von Gesetzes wegen verbundene - Anordnung umgehend erneuter Haftprüfung wird (anders als im Fall der Haftprüfung aufgrund vom Beschuldigten beantragter Freilassung; §§ 175 Abs 5, 176 Abs 1 Z 2 StPO) die Entscheidung einer kassatorischen Erledigung so weit wie möglich angenähert, um das Bemühen der Gerichte, einen Ausgleich für die festgestellte Grundrechtsverletzung zu finden, zu unterstreichen und das Fortwirken der Grundrechtsverletzung zu unterbinden. (T4)Auch; Beisatz: Durch die - im Fall des Paragraph 7, Absatz 2, GRBG mit der Feststellung einer Grundrechtsverletzung von Gesetzes wegen verbundene - Anordnung umgehend erneuter Haftprüfung wird (anders als im Fall der Haftprüfung aufgrund vom Beschuldigten beantragter Freilassung; Paragraphen 175, Absatz 5, 176, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) die Entscheidung einer kassatorischen Erledigung so weit wie möglich angenähert, um das Bemühen der Gerichte, einen Ausgleich für die festgestellte Grundrechtsverletzung zu finden, zu unterstreichen und das Fortwirken der Grundrechtsverletzung zu unterbinden. (T4) TE OGH 2015-09-28 11 Os 125/15i Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-11-20 11 Os 146/15b Auch; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060960

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.