RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097010 Entscheidungsdatum11.02.1993 Geschäftszahl15Os11/93; 13Os16/08i; 13Os72/11d; 12Os85/18v NormStPO §34 Abs2 A; StPO §190 Z1; StPO §262 Ba RechtssatzEin Absehen von der Verfolgung nach § 34 Abs 2 StPO kommt nur in Ansehung einer (von mehreren) Taten in Betracht, nicht aber in Ansehung einzelner Aspekte der rechtlichen Beurteilung ein und derselben Tat, weshalb im Hinblick darauf, dass das Gericht die angeklagten Tathandlungen ohne Bindung an die in der Anklageschrift enthaltene Bezeichnung zu beurteilen hat (§ 262 StPO), die verfehlte Erklärung des Anklägers keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermochte.Ein Absehen von der Verfolgung nach Paragraph 34, Absatz 2, StPO kommt nur in Ansehung einer (von mehreren) Taten in Betracht, nicht aber in Ansehung einzelner Aspekte der rechtlichen Beurteilung ein und derselben Tat, weshalb im Hinblick darauf, dass das Gericht die angeklagten Tathandlungen ohne Bindung an die in der Anklageschrift enthaltene Bezeichnung zu beurteilen hat (Paragraph 262, StPO), die verfehlte Erklärung des Anklägers keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermochte. EntscheidungstexteTE OGH 1993-02-11 15 Os 11/93 TE OGH 2008-04-23 13 Os 16/08i Vgl; Beisatz: Hier: Der bloß in Betreff einzelner Positionen ein- und derselben Steuererklärung erfolgte, die Gerichtszuständigkeit nicht berührende Anklagerücktritt samt Verfahrenseinstellung (§ 227 StPO in der damals geltenden Fassung) ist - ebenso wie eine bloße Subsumtionseinstellung hinsichtlich ein- und derselben Tat-im Gesetz nicht vorgesehen und daher unwirksam. (T1)Vgl; Beisatz: Hier: Der bloß in Betreff einzelner Positionen ein- und derselben Steuererklärung erfolgte, die Gerichtszuständigkeit nicht berührende Anklagerücktritt samt Verfahrenseinstellung (Paragraph 227, StPO in der damals geltenden Fassung) ist - ebenso wie eine bloße Subsumtionseinstellung hinsichtlich ein- und derselben Tat-im Gesetz nicht vorgesehen und daher unwirksam. (T1) TE OGH 2011-07-14 13 Os 72/11d Vgl; Beisatz: Eine sogenannte „Subsumtionseinstellung“ hinsichtlich einer idealkonkurrierenden strafbaren Handlung bei gleichzeitiger Anklage der Tat unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ist ohne Wirkung und stellt daher kein Verfolgungshindernis (vgl § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) dar, weil ein solches (rechtlich verfehltes) Vorgehen der Staatsanwaltschaft deren (grundsätzlichen) Verfolgungswillen nicht in Zweifel zieht. (T2)Vgl; Beisatz: Eine sogenannte „Subsumtionseinstellung“ hinsichtlich einer idealkonkurrierenden strafbaren Handlung bei gleichzeitiger Anklage der Tat unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ist ohne Wirkung und stellt daher kein Verfolgungshindernis vergleiche Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) dar, weil ein solches (rechtlich verfehltes) Vorgehen der Staatsanwaltschaft deren (grundsätzlichen) Verfolgungswillen nicht in Zweifel zieht. (T2) TE OGH 2018-09-13 12 Os 85/18v Auch; Beis ähnlich wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097010
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