RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069823 Entscheidungsdatum30.10.2025 Geschäftszahl5Ob13/93; 5Ob107/95; 5Ob141/95; 5Ob124/98s; 5Ob122/98x; 5Ob134/99p; 5Ob213/03i; 5Ob163/09w; 5Ob123/11s; 5Ob213/13d; 5Ob151/14p; 5Ob228/14m; 10Ob14/16f; 5Ob37/16a; 5Ob27/17g; 8Ob116/17t; 5Ob192/17x; 5Ob220/18s; 4Ob244/18p; 8Ob22/19x; 1Ob67/20i; 4Ob167/21v; 5Ob40/22a; 5Ob203/23y; 7Ob100/24t; 5Ob47/25k; 5Ob31/25g NormMRG §17 MRG §1 Abs2 Z5 idF MRN 2001MRG §1 Abs2 Z5 in der Fassung MRN 2001 WGG §15b RechtssatzDer Begriff des "Hauses" ist zwar nicht strikt liegenschaftsbezogen und kommt bei der Auslegung dieses Begriffes der Verkehrsanschauung mehr Bedeutung zu als dem Prinzip der Einheit der Grundbuchseinlage, doch ist aus der mehrfachen synonymen Verwendung von "Haus" und "Liegenschaft" zu entnehmen, dass grundsätzlich auf die Liegenschaft, also auf den Grundbuchskörper abgestellt werden soll. Bei einem sich über mehrere Liegenschaften erstreckenden Gebäude ist daher nur jener Teil in die Feststellung des Betriebskostenverteilungsschlüssels einbezogen, der Bestandteil der jeweiligen Liegenschaft ist. EntscheidungstexteTE OGH 1993-02-16 5 Ob 13/93 Veröff: WoBl 1993,183 TE OGH 1995-08-29 5 Ob 107/95 TE OGH 1995-11-28 5 Ob 141/95 nur: Der Begriff des "Hauses" ist zwar nicht strikt liegenschaftsbezogen und kommt bei der Auslegung dieses Begriffes der Verkehrsanschauung mehr Bedeutung zu als dem Prinzip der Einheit der Grundbuchseinlage, doch ist aus der mehrfachen synonymen Verwendung von "Haus" und "Liegenschaft" zu entnehmen, dass grundsätzlich auf die Liegenschaft, also auf den Grundbuchskörper abgestellt werden soll. (T1) Beisatz: Über Liegenschaftsgrenzen hinaus lässt sich der für die Einheit "Haus" ("Zweifamilienhaus", "Liegenschaft") erforderliche Zusammenhang mehrerer Gebäude nicht herstellen. (T2) TE OGH 1998-05-12 5 Ob 124/98s Vgl TE OGH 1998-05-12 5 Ob 122/98x Vgl TE OGH 1999-05-26 5 Ob 134/99p Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2004-01-13 5 Ob 213/03i Auch; nur T1; Beisatz: Maßgeblich ist unter anderem das Alter, die bauliche Trennung der Gebäude, die Lage der Versorgungsleitungen, der Erhaltungszustand etc. (T3) TE OGH 2009-11-10 5 Ob 163/09w Vgl; Beisatz: Ob tatsächlich und wirtschaftlich voneinander getrennte selbständige Häuser vorliegen, ist letztlich nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. (T4) Beisatz: Das Vorhandensein gemeinsamer Versorgungseinrichtungen ist eines der Kriterien für die Einheitlichkeit, daneben spielen aber Alter der Gebäude, bauliche Trennung, Erhaltungszustand oder auch unterschiedliche Verwendung, einerseits zu Wohnzwecken, andererseits zu betrieblichen Zwecken, eine entscheidende Rolle. (T5) Beisatz: Es müssen nicht stets alle Kriterien vorliegen. (T6) Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 Z 5 MRG. (T7)Beisatz: Hier: Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, MRG. (T7) TE OGH 2011-11-09 5 Ob 123/11s Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Die Identität von Haus und Liegenschaft ist der Regelfall. (T8) TE OGH 2014-02-21 5 Ob 213/13d Auch; Beis wie T2; Beisatz: Das Fehlen einzelner für die Beurteilung maßgeblicher Kriterien steht der Verneinung der wirtschaftlichen Einheit (hier: zwischen Kiosk und Wohnhaus) nicht entgegen. (T9) TE OGH 2014-09-26 5 Ob 151/14p nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2015-01-27 5 Ob 228/14m nur T1; Beisatz: Keine Einheit zwischen einer Reihenhaussiedlung und einem Gemeindebau, die sich auf unterschiedlichen Liegenschaften befinden. (T10) TE OGH 2016-04-13 10 Ob 14/16f Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2016-06-14 5 Ob 37/16a Auch; Beisatz: Auch wenn das WGG den Begriff „Baulichkeit“ gegenüber dem im MRG verwendeten Begriff des „Hauses“ bzw gegenüber dem der „Liegenschaft“ des WEG forciert, kann ihm – jedenfalls für den Bereich der jährlichen Abrechnung – kein anderer Bedeutungsinhalt beigemessen werden als jenem des „Hauses“, wie er unter anderem in § 16 WGG verwendet wird. (T11)Auch; Beisatz: Auch wenn das WGG den Begriff „Baulichkeit“ gegenüber dem im MRG verwendeten Begriff des „Hauses“ bzw gegenüber dem der „Liegenschaft“ des WEG forciert, kann ihm – jedenfalls für den Bereich der jährlichen Abrechnung – kein anderer Bedeutungsinhalt beigemessen werden als jenem des „Hauses“, wie er unter anderem in Paragraph 16, WGG verwendet wird. (T11) TE OGH 2017-04-04 5 Ob 27/17g Auch; ähnlich nur T1; Beisatz: Auch § 15b WGG geht von der Identität von Liegenschaft und Haus aus, wenn von Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräumen, die nachträglich in das Eigentum übertragen werden können, die Rede ist. (T12)Auch; ähnlich nur T1; Beisatz: Auch Paragraph 15 b, WGG geht von der Identität von Liegenschaft und Haus aus, wenn von Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräumen, die nachträglich in das Eigentum übertragen werden können, die Rede ist. (T12) TE OGH 2017-10-25 8 Ob 116/17t Auch; Beisatz: Mehrere auf einem Grundbuchskörper befindliche Häuser sind in der Regel zusammenzuzählen. (T13) TE OGH 2018-02-13 5 Ob 192/17x Vgl auch TE OGH 2019-01-17 5 Ob 220/18s Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9 TE OGH 2019-01-29 4 Ob 244/18p Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Reihenhäuser. (T14) TE OGH 2019-03-25 8 Ob 22/19x Auch; Beis wie T6; Beis wie T9 TE OGH 2020-09-23 1 Ob 67/20i Vgl; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2021-10-21 4 Ob 167/21v Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T13 TE OGH 2022-06-01 5 Ob 40/22a nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2024-07-25 5 Ob 203/23y TE OGH 2024-08-28 7 Ob 100/24t Beisatz wie T6; Beisatz wie T9 TE OGH 2025-06-25 5 Ob 47/25k vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-10-30 5 Ob 31/25g vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069823
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