5Ob150/92
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.02.1993 Geschäftszahl5Ob150/92; 5Ob232/01f NormJN §1 DVe1;
WEG §26 Abs1;
WEG §26 Abs2;
RechtssatzDas Begehren auf Zustimmung zum Ausbau eines Dachbodens und diesbezügliche Planunterfertigung durch die Antragsgegner ist eine Angelegenheit, über die unter schlichten Miteigentümern nach den Bestimmungen des 16.Hauptstückes des zweiten Teiles des ABGB, und zwar im Verfahren außer Streitsachen, zu entscheiden ist nach § 26 Abs 2 WEG in Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 6, 8 bis 21 und Abs 4 MRG zu entscheiden.Das Begehren auf Zustimmung zum Ausbau eines Dachbodens und diesbezügliche Planunterfertigung durch die Antragsgegner ist eine Angelegenheit, über die unter schlichten Miteigentümern nach den Bestimmungen des 16.Hauptstückes des zweiten Teiles des ABGB, und zwar im Verfahren außer Streitsachen, zu entscheiden ist nach Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6, 8 bis 21 und Absatz 4, MRG zu entscheiden.
EntscheidungstexteTE OGH 1993/02/16 5 Ob 150/92 Veröff: ImmZ 1993,210 = WoBl 1993,231 (Call) TE OGH 2001/11/13 5 Ob 232/01f Vgl auch; Beisatz: Soll ein Dachgeschoß ausgebaut werden, das nicht im Wohnungseigentum steht (oder nach Maßgabe des § 23 Abs 4 WEG einem Wohnungseigentumsbewerber zugeordnet ist), kann das Änderungsbegehren einzelner Miteigentümer - mögen sie auch Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber sein - nur nach anderen Vorschriften als jenen des § 13 Abs 2 ABGB und in einem anderen Verfahren als jenem nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG beurteilt werden. Es handelt sich entweder um einen Akt der Verfügung über gemeinschaftliches Eigentum oder der außergerichtlichen Verwaltung. (T1) Vgl auch; Beisatz: Soll ein Dachgeschoß ausgebaut werden, das nicht im Wohnungseigentum steht (oder nach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 4, WEG einem Wohnungseigentumsbewerber zugeordnet ist), kann das Änderungsbegehren einzelner Miteigentümer - mögen sie auch Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber sein - nur nach anderen Vorschriften als jenen des Paragraph 13, Absatz 2, ABGB und in einem anderen Verfahren als jenem nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG beurteilt werden. Es handelt sich entweder um einen Akt der Verfügung über gemeinschaftliches Eigentum oder der außergerichtlichen Verwaltung. (T1) RechtssatznummerRS0045798