← Österreich

{'item': ['5Ob150/92', '5Ob1051/93', '5Ob232/01f', '5Ob212/01i', '5Ob38/08m', '5Ob7/13k', '5Ob84/14k', '5Ob41/18t', '5Ob110/18i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083174 Entscheidungsdatum16.02.1993 Geschäftszahl5Ob150/92; 5Ob1051/93; 5Ob232/01f; 5Ob212/01i; 5Ob38/08m; 5Ob7/13k; 5Ob84/14k; 5Ob41/18t; 5Ob110/18i NormWEG 1975 §13 Abs2; WEG 1975 §26 Abs1 Z2; WEG 2002 §16 Abs2; WEG 2002 §52 Abs1 Z2 RechtssatzDie von § 13 Abs 2 WEG dem Wohnungseigentümer als Folge seines Verfügungsrechtes im Sinne der §§ 828 und 829 ABGB eingeräumten Individualrechte stehen bei gemischten Objekten (= Miteigentümer sind zum Teil Wohnungseigentümer, zum Teil bloß schlichte Miteigentümer) den schlichten Miteigentümern nicht zu. Schlichte Miteigentümer können daher auch nicht Antragsteller nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG sein.Die von Paragraph 13, Absatz 2, WEG dem Wohnungseigentümer als Folge seines Verfügungsrechtes im Sinne der Paragraphen 828 und 829 ABGB eingeräumten Individualrechte stehen bei gemischten Objekten (= Miteigentümer sind zum Teil Wohnungseigentümer, zum Teil bloß schlichte Miteigentümer) den schlichten Miteigentümern nicht zu. Schlichte Miteigentümer können daher auch nicht Antragsteller nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG sein. EntscheidungstexteTE OGH 1993-02-16 5 Ob 150/92 Veröff: ImmZ 1993,219 = WoBl 1993,231 (Call) TE OGH 1993-07-13 5 Ob 1051/93 TE OGH 2001-11-13 5 Ob 232/01f Auch; Beisatz: Schlichte Miteigentümer sind auf die ihnen im

  1. Hauptstück des zweiten Teils des ABGB eingeräumten Rechte beschränkt, sofern sie nicht Wohnungseigentumsbewerber sind, für die im Grundbuch bereits die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts angemerkt ist (§ 23 Abs 4 WEG idF der WRN 1999). (T1)Auch; Beisatz: Schlichte Miteigentümer sind auf die ihnen im
  2. Hauptstück des zweiten Teils des ABGB eingeräumten Rechte beschränkt, sofern sie nicht Wohnungseigentumsbewerber sind, für die im Grundbuch bereits die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts angemerkt ist (Paragraph 23, Absatz 4, WEG in der Fassung der WRN 1999). (T1) TE OGH 2002-01-15 5 Ob 212/01i Vgl auch; nur: Die von § 13 Abs 2 WEG dem Wohnungseigentümer eingeräumten Individualrechte stehen bei gemischten Objekten den schlichten Miteigentümern nicht zu. (T2)Vgl auch; nur: Die von Paragraph 13, Absatz 2, WEG dem Wohnungseigentümer eingeräumten Individualrechte stehen bei gemischten Objekten den schlichten Miteigentümern nicht zu. (T2) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 38/08m Beisatz: Schlichten Miteigentümern steht nicht nur das Änderungsrecht nach § 16 WEG nicht zu, sondern auch keine Antragslegitimation in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG
  3. (T3)Beisatz: Schlichten Miteigentümern steht nicht nur das Änderungsrecht nach Paragraph 16, WEG nicht zu, sondern auch keine Antragslegitimation in einem Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG
  4. (T3) Bem: Hier waren die schlichten Miteigentümer auch mit obligatorischen Benützungsrechten an bestimmten Objekten ausgestattet. (T4) TE OGH 2013-11-06 5 Ob 7/13k Auch TE OGH 2014-05-20 5 Ob 84/14k Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-07-18 5 Ob 41/18t Auch TE OGH 2018-10-03 5 Ob 110/18i European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083174

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.