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{'item': '14Os1/93; 14Os78/03; 13Os121/05a; 15Os45/07t; 14Os122/12s; 14Os79/19b; 15Os44/20i; 14Os17/20m; 11Os16/20t; 12Os118/22b; 14Os58/23w; 15Os100/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100527 Entscheidungsdatum19.05.2026 Geschäftszahl14Os1/93; 14Os78/03; 13Os121/05a; 15Os45/07t; 14Os122/12s; 14Os79/19b; 15Os44/20i; 14Os17/20m; 11Os16/20t; 12Os118/22b; 14Os58/23w; 15Os100/23d; 11Os33/24y; 15Os23/24g; 15Os75/24d; 15Os149/24m; 15Os38/25i; 14Os11/26p NormStPO §313 B RechtssatzEine allfällige Zurechnungsunfähigkeit des Täters ist im geschwornengerichtlichen Verfahren nur dann zum Gegenstand einer Zusatzfrage zu machen, wenn Verfahrensergebnisse Anlass zu Zweifeln an der biologischen Schuldfähigkeit des Angeklagten, seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im konkreten Fall, geben, wenn also im Beweisverfahren für das Vorliegen eines im § 11 StGB beschriebenen, die Dispositionsfähigkeit oder Diskretionsfähigkeit des Angeklagten ausschließenden Ausnahmezustandes konkrete (objektive) Anhaltspunkte hervorgekommen sind.Eine allfällige Zurechnungsunfähigkeit des Täters ist im geschwornengerichtlichen Verfahren nur dann zum Gegenstand einer Zusatzfrage zu machen, wenn Verfahrensergebnisse Anlass zu Zweifeln an der biologischen Schuldfähigkeit des Angeklagten, seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im konkreten Fall, geben, wenn also im Beweisverfahren für das Vorliegen eines im Paragraph 11, StGB beschriebenen, die Dispositionsfähigkeit oder Diskretionsfähigkeit des Angeklagten ausschließenden Ausnahmezustandes konkrete (objektive) Anhaltspunkte hervorgekommen sind. EntscheidungstexteTE OGH 1993-02-16 14 Os 1/93 TE OGH 2003-08-05 14 Os 78/03 Auch TE OGH 2005-12-14 13 Os 121/05a TE OGH 2007-06-21 15 Os 45/07t TE OGH 2013-01-29 14 Os 122/12s Vgl; Beisatz: Mit der Berufung auf einzelne Passagen aus der Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er „im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss eines 'black out' stand“, spricht die Rüge kein die begehrte Fragestellung nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung ernsthaft indizierendes Verfahrensergebnis (konkret für das Vorliegen eines in § 11 StGB beschriebenen, die Dispositionsfähigkeit oder Diskretionsfähigkeit ausschließenden Ausnahmezustands an. (T1)Vgl; Beisatz: Mit der Berufung auf einzelne Passagen aus der Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er „im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss eines 'black out' stand“, spricht die Rüge kein die begehrte Fragestellung nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung ernsthaft indizierendes Verfahrensergebnis (konkret für das Vorliegen eines in Paragraph 11, StGB beschriebenen, die Dispositionsfähigkeit oder Diskretionsfähigkeit ausschließenden Ausnahmezustands an. (T1) TE OGH 2019-09-03 14 Os 79/19b Auch TE OGH 2020-05-13 15 Os 44/20i Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2020-03-24 14 Os 17/20m Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2020-03-19 11 Os 16/20t Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2022-12-07 12 Os 118/22b TE OGH 2023-09-06 14 Os 58/23w vgl TE OGH 2023-10-04 15 Os 100/23d vgl TE OGH 2024-04-23 11 Os 33/24y vgl TE OGH 2024-05-15 15 Os 23/24g vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2024-09-04 15 Os 75/24d vgl; Beisatz: Indem der Beschwerdeführer auf seine Verantwortung und die Diagnose im Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen verweist, allerdings dessen weitere Ausführungen zur aus medizinischer Sicht trotzdem vorgelegenen Zurechnungsfähigkeit unberücksichtigt lässt, zeigt er kein nach allgemeiner Lebenserfahrung ernst zu nehmendes Indiz für die begehrte Zusatzfrage nach dem Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) auf. (T2)vgl; Beisatz: Indem der Beschwerdeführer auf seine Verantwortung und die Diagnose im Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen verweist, allerdings dessen weitere Ausführungen zur aus medizinischer Sicht trotzdem vorgelegenen Zurechnungsfähigkeit unberücksichtigt lässt, zeigt er kein nach allgemeiner Lebenserfahrung ernst zu nehmendes Indiz für die begehrte Zusatzfrage nach dem Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) auf. (T2) TE OGH 2025-02-26 15 Os 149/24m vgl TE OGH 2025-06-04 15 Os 38/25i vgl TE OGH 2026-05-19 14 Os 11/26p vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100527

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.