RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0081371 Entscheidungsdatum23.11.2023 Geschäftszahl7Ob2/93; 7Ob164/98p; 1Ob211/99g; 7Ob56/02i; 7Ob130/04z; 7Ob184/06v; 7Ob185/06s; 7Ob51/09i; 7Ob214/09k; 7Ob222/09m; 7Ob120/10p; 7Ob220/10v; 7Ob35/12s; 7Ob19/12p; 7Ob148/14m; 8Ob72/15v; 7Ob124/15h; 7Ob235/16h; 5Ob167/23d NormAUVB 1989/SS300 Art15 AUVB 1994-K Art5 AUVB 1995 Art15 AUVB 2001 Art15.3 AVB Krankenhaus §21 VersVG §64 Abs1 VersVG §184 Abs1 RechtssatzDie Klausel des § 21 AVB, dass eine nach § 21 Z 3 AVB Krankenhaus zu bildende Ärztekommission zur Feststellung der Art und des Umfanges der Arbeitsunfähigkeit zu bestellen ist, stellt einen Schiedsgutachtervertrag dar. Dem Schiedsgutachtervertrag kommt keine prozesshindernde Wirkung zu, doch ist in materiell-rechtlicher Hinsicht der Anspruch grundsätzlich nicht fällig, solange das Schiedsgutachterverfahren nicht eingeleitet und (wenn auch erfolglos) durchgeführt wurde, es sei denn, dass die in diesem Verfahren festzustellenden Belange unbestritten sind.Die Klausel des Paragraph 21, AVB, dass eine nach Paragraph 21, Ziffer 3, AVB Krankenhaus zu bildende Ärztekommission zur Feststellung der Art und des Umfanges der Arbeitsunfähigkeit zu bestellen ist, stellt einen Schiedsgutachtervertrag dar. Dem Schiedsgutachtervertrag kommt keine prozesshindernde Wirkung zu, doch ist in materiell-rechtlicher Hinsicht der Anspruch grundsätzlich nicht fällig, solange das Schiedsgutachterverfahren nicht eingeleitet und (wenn auch erfolglos) durchgeführt wurde, es sei denn, dass die in diesem Verfahren festzustellenden Belange unbestritten sind. EntscheidungstexteTE OGH 1993-02-17 7 Ob 2/93 Veröff: VersRdSch 1993,388 TE OGH 1998-12-23 7 Ob 164/98p Vgl; Beisatz: Hier: AUVB - Ärztekommission. (T1) TE OGH 1999-08-05 1 Ob 211/99g Vgl auch; nur: In materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Anspruch grundsätzlich nicht fällig, solange das Schiedsgutachterverfahren nicht eingeleitet und (wenn auch erfolglos) durchgeführt wurde. (T2) Veröff: SZ 72/123 TE OGH 2002-04-17 7 Ob 56/02i Vgl aber; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Nach dem geänderten Wortlaut des Art 15 AUVB 1989/SS300 ("kann" statt "hat") ist die Ärztekommission fakultativ zu Gunsten beider Parteien eingerichtet. (T3)Vgl aber; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Nach dem geänderten Wortlaut des Artikel 15, AUVB 1989/SS300 ("kann" statt "hat") ist die Ärztekommission fakultativ zu Gunsten beider Parteien eingerichtet. (T3) TE OGH 2004-06-30 7 Ob 130/04z Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Art 15 AUVB 1994-K. (T4)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Artikel 15, AUVB 1994-K. (T4) TE OGH 2006-08-30 7 Ob 184/06v Auch; nur T2 TE OGH 2006-12-20 7 Ob 185/06s Auch; Beisatz: Hier: Art 15 AUVB
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.