← Österreich

{'item': '7Ob2/93; 7Ob164/98p; 1Ob211/99g; 7Ob56/02i; 7Ob130/04z; 7Ob184/06v; 7Ob185/06s; 7Ob51/09i; 7Ob214/09k; 7Ob222/09m; 7Ob120/10p; 7Ob220/10v; 7

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0081371 Entscheidungsdatum23.11.2023 Geschäftszahl7Ob2/93; 7Ob164/98p; 1Ob211/99g; 7Ob56/02i; 7Ob130/04z; 7Ob184/06v; 7Ob185/06s; 7Ob51/09i; 7Ob214/09k; 7Ob222/09m; 7Ob120/10p; 7Ob220/10v; 7Ob35/12s; 7Ob19/12p; 7Ob148/14m; 8Ob72/15v; 7Ob124/15h; 7Ob235/16h; 5Ob167/23d NormAUVB 1989/SS300 Art15 AUVB 1994-K Art5 AUVB 1995 Art15 AUVB 2001 Art15.3 AVB Krankenhaus §21 VersVG §64 Abs1 VersVG §184 Abs1 RechtssatzDie Klausel des § 21 AVB, dass eine nach § 21 Z 3 AVB Krankenhaus zu bildende Ärztekommission zur Feststellung der Art und des Umfanges der Arbeitsunfähigkeit zu bestellen ist, stellt einen Schiedsgutachtervertrag dar. Dem Schiedsgutachtervertrag kommt keine prozesshindernde Wirkung zu, doch ist in materiell-rechtlicher Hinsicht der Anspruch grundsätzlich nicht fällig, solange das Schiedsgutachterverfahren nicht eingeleitet und (wenn auch erfolglos) durchgeführt wurde, es sei denn, dass die in diesem Verfahren festzustellenden Belange unbestritten sind.Die Klausel des Paragraph 21, AVB, dass eine nach Paragraph 21, Ziffer 3, AVB Krankenhaus zu bildende Ärztekommission zur Feststellung der Art und des Umfanges der Arbeitsunfähigkeit zu bestellen ist, stellt einen Schiedsgutachtervertrag dar. Dem Schiedsgutachtervertrag kommt keine prozesshindernde Wirkung zu, doch ist in materiell-rechtlicher Hinsicht der Anspruch grundsätzlich nicht fällig, solange das Schiedsgutachterverfahren nicht eingeleitet und (wenn auch erfolglos) durchgeführt wurde, es sei denn, dass die in diesem Verfahren festzustellenden Belange unbestritten sind. EntscheidungstexteTE OGH 1993-02-17 7 Ob 2/93 Veröff: VersRdSch 1993,388 TE OGH 1998-12-23 7 Ob 164/98p Vgl; Beisatz: Hier: AUVB - Ärztekommission. (T1) TE OGH 1999-08-05 1 Ob 211/99g Vgl auch; nur: In materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Anspruch grundsätzlich nicht fällig, solange das Schiedsgutachterverfahren nicht eingeleitet und (wenn auch erfolglos) durchgeführt wurde. (T2) Veröff: SZ 72/123 TE OGH 2002-04-17 7 Ob 56/02i Vgl aber; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Nach dem geänderten Wortlaut des Art 15 AUVB 1989/SS300 ("kann" statt "hat") ist die Ärztekommission fakultativ zu Gunsten beider Parteien eingerichtet. (T3)Vgl aber; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Nach dem geänderten Wortlaut des Artikel 15, AUVB 1989/SS300 ("kann" statt "hat") ist die Ärztekommission fakultativ zu Gunsten beider Parteien eingerichtet. (T3) TE OGH 2004-06-30 7 Ob 130/04z Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Art 15 AUVB 1994-K. (T4)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Artikel 15, AUVB 1994-K. (T4) TE OGH 2006-08-30 7 Ob 184/06v Auch; nur T2 TE OGH 2006-12-20 7 Ob 185/06s Auch; Beisatz: Hier: Art 15 AUVB

  1. (T5)Auch; Beisatz: Hier: Artikel 15, AUVB
  2. (T5) Beisatz: Wenn der Versicherer die Versicherungsleistung endgültig ablehnt, wird der Entschädigungsanspruch sofort fällig. Die Versicherungsleistung kann mit Leistungsklage geltend gemacht werden. (T6) TE OGH 2009-06-03 7 Ob 51/09i Auch; Beisatz: Hier: Art 15 Punkt 3 AUVB
  3. (T7)Auch; Beisatz: Hier: Artikel 15, Punkt 3 AUVB
  4. (T7) TE OGH 2009-10-28 7 Ob 214/09k Auch TE OGH 2010-05-05 7 Ob 222/09m Auch; Beisatz: Ein Verzicht des Versicherers verwehrt diesem den Einwand der mangelnden Fälligkeit und ermöglicht die Erhebung einer Leistungsklage durch den Versicherungsnehmer. (T8) Beisatz: Hier: AUVB
  5. (T9) TE OGH 2010-09-29 7 Ob 120/10p Auch TE OGH 2010-11-24 7 Ob 220/10v Auch TE OGH 2012-04-19 7 Ob 35/12s Auch; nur T2 TE OGH 2012-03-28 7 Ob 19/12p Auch; Beisatz: Für die Anrufung der Ärztekommission ist erforderlich, dass derjenige, der diese beantragen will, Kenntnis vom Vorliegen einer in Art 18.
  6. U 500 genannten Meinungsverschiedenheit hat. (T10)Auch; Beisatz: Für die Anrufung der Ärztekommission ist erforderlich, dass derjenige, der diese beantragen will, Kenntnis vom Vorliegen einer in Artikel 18 Punkt eins, U 500 genannten Meinungsverschiedenheit hat. (T10) TE OGH 2014-11-05 7 Ob 148/14m Vgl auch; Beisatz: Die Vereinbarung der Einrichtung einer Ärztekommission stellt einen Schiedsgutachtervertrag im Sinn des § 184 Abs 1 VersVG (vgl auch § 64 Abs 1 VersVG) dar. (T11)Vgl auch; Beisatz: Die Vereinbarung der Einrichtung einer Ärztekommission stellt einen Schiedsgutachtervertrag im Sinn des Paragraph 184, Absatz eins, VersVG vergleiche auch Paragraph 64, Absatz eins, VersVG) dar. (T11) Veröff: SZ 2014/104 TE OGH 2015-08-25 8 Ob 72/15v Auch; nur: Einer Schiedsgutachterabrede kommt keine prozesshindernde Wirkung zu. (T12) TE OGH 2015-12-16 7 Ob 124/15h Auch; nur T2 TE OGH 2017-03-29 7 Ob 235/16h TE OGH 2023-11-23 5 Ob 167/23d Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0081371

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.