← Österreich

{'item': ['13Os130/92 (13Os131/92)', '12Os16/04', '13Os142/10x']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092187 Entscheidungsdatum17.02.1993 Geschäftszahl13Os130/92 (13Os131/92); 12Os16/04; 13Os142/10x NormStGB §50 ff; StGB §51 Abs2 RechtssatzDie §§ 50 ff StGB lassen dem Richter bei der Erteilung von Weisungen im Interesse der Fallgerechtigkeit einen sehr breiten Spielraum, der zunächst in zweifacher Weise begrenzt ist. Sie müssen einerseits geeignet erscheinen, den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten und sie dürfen andererseits keinen unzumutbaren Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte oder Lebensführung darstellen. Dabei sind Arbeitsweisungen nicht schlechthin unzulässig (vgl § 51 Abs 2 StGB).Die Paragraphen 50, ff StGB lassen dem Richter bei der Erteilung von Weisungen im Interesse der Fallgerechtigkeit einen sehr breiten Spielraum, der zunächst in zweifacher Weise begrenzt ist. Sie müssen einerseits geeignet erscheinen, den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten und sie dürfen andererseits keinen unzumutbaren Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte oder Lebensführung darstellen. Dabei sind Arbeitsweisungen nicht schlechthin unzulässig vergleiche Paragraph 51, Absatz 2, StGB). EntscheidungstexteTE OGH 1993-02-17 13 Os 130/92 Veröff: RZ 1994/37 S 111 TE OGH 2004-03-11 12 Os 16/04 Vgl aber; Beisatz: Die Weisung zur Erledigung gemeinnütziger Leistungen entspricht nicht der Rechtslage. Die Abschöpfung potentieller Einkommensmöglichkeiten durch den Zeitaufwand für die Arbeitsleistung in Verbindung mit der Einschränkung der Freizeit und der örtlichen Fixierung zur Erbringung der Leistung stellen diese Maßnahme nämlich - wirkungsbezogen betrachtet - zwischen Geld- und Freiheitsstrafe, womit sie als sanktionssubstituierend dem Anwendungsbereich des § 51 StGB entzogen, also exklusiv jenem des § 90d StPO vorbehalten ist. (T1)Vgl aber; Beisatz: Die Weisung zur Erledigung gemeinnütziger Leistungen entspricht nicht der Rechtslage. Die Abschöpfung potentieller Einkommensmöglichkeiten durch den Zeitaufwand für die Arbeitsleistung in Verbindung mit der Einschränkung der Freizeit und der örtlichen Fixierung zur Erbringung der Leistung stellen diese Maßnahme nämlich - wirkungsbezogen betrachtet - zwischen Geld- und Freiheitsstrafe, womit sie als sanktionssubstituierend dem Anwendungsbereich des Paragraph 51, StGB entzogen, also exklusiv jenem des Paragraph 90 d, StPO vorbehalten ist. (T1) TE OGH 2011-02-17 13 Os 142/10x Auch; Beisatz: Aus der von § 51 Abs 1 erster Satz StGB verlangten Eignung, „den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten“, folgt, dass nur solche Gebote und Verbote als Weisungen in Betracht kommen, die ‑ über die bloße Androhung einer Strafe hinaus ‑ einen zusätzlichen Anreiz zu gesetzeskonformem Verhalten schaffen, die spezialpräventive Wirkung der bedingt nachgesehenen Sanktion also verstärken. (T2)Auch; Beisatz: Aus der von Paragraph 51, Absatz eins, erster Satz StGB verlangten Eignung, „den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten“, folgt, dass nur solche Gebote und Verbote als Weisungen in Betracht kommen, die ‑ über die bloße Androhung einer Strafe hinaus ‑ einen zusätzlichen Anreiz zu gesetzeskonformem Verhalten schaffen, die spezialpräventive Wirkung der bedingt nachgesehenen Sanktion also verstärken. (T2)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.