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OGH Rechtssatz RS0010945 (1Ob516/93)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010945 Entscheidungsdatum23.02.1993 Geschäftszahl1Ob516/93; 5Ob128/03i; 1Ob82/05y; 5Ob173/08i; 1Ob218/15p NormABGB §372 IaABGB §372 römisch eins a RechtssatzDie publizianische Klage (Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum) unterscheidet sich von der eigentümlichen Eigentumsklage nach § 366 ABGB nur dadurch, dass der Nachweis des Ersitzungsbesitzes genügt und der Nachweis des Eigentums nicht erforderlich ist. Sie hat die Bedeutung eines ergänzenden Rechtsbehelfs, der demjenigen eingeräumt ist, der zwar seinen Titel, nicht aber den Eigentumserwerb nachweisen kann, und wenigstens gegenüber dem Dritten durchdringen soll, der nichts für sich hat als die Tatsache des gegenwärtigen Besitzes oder dessen Anspruch auf den Besitz schwächer begründet ist als derjenige des Klägers.Die publizianische Klage (Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum) unterscheidet sich von der eigentümlichen Eigentumsklage nach Paragraph 366, ABGB nur dadurch, dass der Nachweis des Ersitzungsbesitzes genügt und der Nachweis des Eigentums nicht erforderlich ist. Sie hat die Bedeutung eines ergänzenden Rechtsbehelfs, der demjenigen eingeräumt ist, der zwar seinen Titel, nicht aber den Eigentumserwerb nachweisen kann, und wenigstens gegenüber dem Dritten durchdringen soll, der nichts für sich hat als die Tatsache des gegenwärtigen Besitzes oder dessen Anspruch auf den Besitz schwächer begründet ist als derjenige des Klägers.

EntscheidungstexteTE OGH 1993-02-23 1 Ob 516/93 TE OGH 2003-07-08 5 Ob 128/03i Auch; nur: Die publizianische Klage (Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum) unterscheidet sich von der eigentümlichen Eigentumsklage nach § 366 ABGB nur dadurch, dass der Nachweis des Ersitzungsbesitzes genügt und der Nachweis des Eigentums nicht erforderlich ist. (T1); Beisatz: Der einmal auf rechtliche Weise erlangte Besitz der Sache ist unumgängliche Anspruchsvoraussetzung für eine auf § 372 ABGB gestützte Herausgabeklage. (T2); Veröff: SZ 2003/80Auch; nur: Die publizianische Klage (Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum) unterscheidet sich von der eigentümlichen Eigentumsklage nach Paragraph 366, ABGB nur dadurch, dass der Nachweis des Ersitzungsbesitzes genügt und der Nachweis des Eigentums nicht erforderlich ist. (T1); Beisatz: Der einmal auf rechtliche Weise erlangte Besitz der Sache ist unumgängliche Anspruchsvoraussetzung für eine auf Paragraph 372, ABGB gestützte Herausgabeklage. (T2); Veröff: SZ 2003/80 TE OGH 2006-01-31 1 Ob 82/05y Vgl auch; Beisatz: Mit ausführlicher Erörterung des Schrifttums und der Rechtsprechung zur publizianischen Klage. (T3); Veröff: SZ 2006/13 TE OGH 2008-08-26 5 Ob 173/08i Vgl auch; Veröff: SZ 2008/117 TE OGH 2016-05-24 1 Ob 218/15p Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010945

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.