RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038599 Entscheidungsdatum23.02.1993 Geschäftszahl10ObS258/91; 10ObS233/92; 10ObS161/91; 10ObS152/91; 10ObS36/93; 10ObS141/93; 10ObS143/93; 10ObS129/95; 10ObS153/95; 10ObS223/02w; 10ObS37/02t; 10ObS429/02i; 10ObS190/04w; 10ObS166/12b; 10ObS77/13s; 10ObS140/19i; 10ObS56/20p; 10ObS65/21p; 10ObS156/21w; 4Ob170/21k NormABGB §1295 Abs2 III; ABGB §1444 Df; ASVG §292 Abs3; GSVG §149 Abs3ABGB §1295 Abs2 römisch drei; ABGB §1444 Df; ASVG §292 Abs3; GSVG §149 Abs3 RechtssatzEin Pensionsberechtigter darf grundsätzlich auf Ansprüche mit Einkommenscharakter verzichten. Ein solcher Verzicht ist jedoch bei der Feststellung der Ausgleichszulage dann unbeachtlich, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-02-23 10 ObS 258/91 TE OGH 1993-03-30 10 ObS 233/92 Beisatz: Rechtsmissbrauch liegt nicht erst dann vor, wenn die Absicht des Ausgleichszulagenbeziehers, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen, der einzige Grund des Verzichtes ist, sondern schon dann, wenn das unlautere Motiv des Verzichtes die lauteren Motive eindeutig überwiegt, also so augenscheinlich im Vordergrund steht, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, demnach zwischen den vom Verzichtenden (vorsätzlich) verfolgten und den beeinträchtigten Interessen des Trägers der Ausgleichszulage ein krasses (und zu missbilligendes) Missverhältnis besteht. (T1) Veröff: SZ 66/45 TE OGH 1993-02-23 10 ObS 161/91 Beis wie T1; Veröff: DRdA 1994,47 (Binder) TE OGH 1993-03-04 10 ObS 152/91 Beis wie T1; Veröff: JBl 1994,191 TE OGH 1993-04-27 10 ObS 36/93 Beis wie T1; Beisatz: Diese Grundsätze gelten nicht nur für einen unmittelbaren Verzicht auf Ansprüche mit Einkommenscharakter, sondern auch für einen sich erst aus der Verfügung über ein dingliches Recht (Eigentum) ergebenden mittelbaren Verzicht auf solche Einkünfte. (T2) TE OGH 1993-09-07 10 ObS 141/93 Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die objektive Beweislast für die Umstände, aus denen sich ein eindeutiges Überwiegen der unlauteren Motive des Verzichtenden ergibt, liegt bei dem Versicherungsträger. (T3) TE OGH 1993-10-14 10 ObS 143/93 Beis wie T1; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Ausgleichszulagenwerber - ohne ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht - die Durchsetzung gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche unterlässt (hier: angesichts der der derzeitigen politischen Lage ist es dem Versicherten unzumutbar, vor Erlangung der Ausgleichszulage, die sein Existenzminimum sichern soll, langwierige und mühselige Versuche zur Durchsetzung seines Rentenanspruches in Serbien zu unternehmen). (T4) TE OGH 1995-07-05 10 ObS 129/95 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1995-09-19 10 ObS 153/95 Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4 nur: Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Ausgleichszulagenwerber die Durchsetzung gesetzlicher Ansprüche unterlässt. (T5) Beisatz: Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu klärende Rechtsfrage. Der Verzicht ergibt allein noch keinen Beweis des ersten Anscheins für ein unlauteres Motiv des Verzichtes oder für ein eindeutiges Überwiegen unlauterer Motive. Rechtsmißbrauch wird jedenfalls nicht vermutet, sondern ist von dem darzutun und zu beweisen, der sich darauf beruft. (T6) TE OGH 2002-09-17 10 ObS 223/02w Auch; Veröff: SZ 2002/118 TE OGH 2002-09-17 10 ObS 37/02t Auch TE OGH 2003-05-27 10 ObS 429/02i Auch; Beisatz: Der Verzicht auf bestehende, im Rahmen der Ausgleichszulagenfeststellung zu berücksichtigende Ansprüche (worunter auch das bloße Nichtgeltendmachen und Nichteintreiben offener Forderungen zu verstehen ist) ist für die Ausgleichszulagenfeststellung unbeachtlich, sofern dieser Verzicht (beziehungsweise die Rechtsaufgabe) offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen, indem die Leistungslast vom persönlich haftenden Schuldner auf die öffentliche Hand abgewälzt werden soll. Der fiktive bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten (§ 69 EheG; § 94 ABGB) bildet die Grundlage für die Bemessung der Höhe des hinzuzurechnenden Betrages. Dies ist eben der Betrag, der zufließen würde, hätte die Versicherte nicht auf den Anspruch verzichtet. (T7)Auch; Beisatz: Der Verzicht auf bestehende, im Rahmen der Ausgleichszulagenfeststellung zu berücksichtigende Ansprüche (worunter auch das bloße Nichtgeltendmachen und Nichteintreiben offener Forderungen zu verstehen ist) ist für die Ausgleichszulagenfeststellung unbeachtlich, sofern dieser Verzicht (beziehungsweise die Rechtsaufgabe) offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen, indem die Leistungslast vom persönlich haftenden Schuldner auf die öffentliche Hand abgewälzt werden soll. Der fiktive bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten (Paragraph 69, EheG; Paragraph 94, ABGB) bildet die Grundlage für die Bemessung der Höhe des hinzuzurechnenden Betrages. Dies ist eben der Betrag, der zufließen würde, hätte die Versicherte nicht auf den Anspruch verzichtet. (T7) Beisatz: Unrealisiert gebliebener Unterhaltsanspruch nach § 69 EheG (§ 94 ABGB). (T8)Beisatz: Unrealisiert gebliebener Unterhaltsanspruch nach Paragraph 69, EheG (Paragraph 94, ABGB). (T8) TE OGH 2005-02-18 10 ObS 190/04w Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2012-12-17 10 ObS 166/12b Vgl TE OGH 2013-07-23 10 ObS 77/13s Beis wie T3; Beis wie T6; Veröff: SZ 2013/70 TE OGH 2020-02-18 10 ObS 140/19i Beis wie T1; Beis wie T6 TE OGH 2020-07-28 10 ObS 56/20p Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Verzicht auf die Geltendmachung des gesetzlichen Geldunterhaltsanspruchs gegen den nicht im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten. (T9) TE OGH 2021-06-22 10 ObS 65/21p (a) Beis wie T1 nur: Rechtsmissbrauch liegt bereits dann vor, wenn das unlautere Motiv des Verzichtes die lauteren Motive eindeutig überwiegt. (T10) (b) Beis wie T6 nur: Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu klärende Rechtsfrage. (T11) (c) Beis wie T7 (d) Beisatz: Hier: Der Klägerin, die im Zeitpunkt ihres Unterhaltsverzichts im Jahr 2015 vom Richter auch darüber belehrt wurde, dass dieser Verzicht den Verlust ihres Anspruchs auf Witwenpension zur Folge habe, musste damals bewusst sein, dass sie bereits im Jahr 2017 Anspruch auf Alterspension haben wird. (T12) TE OGH 2021-10-19 10 ObS 156/21w Beis wie T1 nur: Ein Rechtsmissbrauch liegt in diesem Zusammenhang bereits dann vor, wenn das unlautere Motiv des Verzichts die lauteren Motive eindeutig überwiegt. (T13) Beis wie T5 Beis wie T7 nur: Indem die Leistungslast vom Schuldner auf die öffentliche Hand abgewälzt werden soll. (T14) Beis wie T11 TE OGH 2021-10-21 4 Ob 170/21k Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: schikanöse Rechtsausübung des Grundstückseigentümers verneint. (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0038599
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