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OGH Rechtssatz RS0051218 (9ObA14/93 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051218 Entscheidungsdatum13.12.2023 Geschäftszahl9ObA14/93; 9ObA244/93; 9ObA25/95; 9ObA148/97y; 9ObA95/16k; 8ObA73/23b NormArbVG §115 Abs3 ArbVG §122 Abs3 RechtssatzEine gegen nachträgliche Zustimmung ausgesprochene Entlassung ist bis dahin schwebend unwirksam und hat auch noch kein Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat zur Folge. Das Betriebsratsmitglied ist daher berechtigt, seinen Aufgaben nachzukommen, solange der Schwebezustand dauert.

EntscheidungstexteTE OGH 1993-02-24 9 ObA 14/93 TE OGH 1993-11-24 9 ObA 244/93 TE OGH 1995-02-22 9 ObA 25/95 nur: Eine gegen nachträgliche Zustimmung ausgesprochene Entlassung ist bis dahin schwebend unwirksam. (T1) TE OGH 1997-11-05 9 ObA 148/97y Beisatz: Das (nicht freigestellte) Betriebsratsmitglied ist weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet, sodaß auch nach dem Ausspruch der Entlassung bis zur Erteilung der gerichtlichen Zustimmung sein Entgeltanspruch aufrecht bleibt. Daran vermag die auf Grund der nachträglichen Zustimmung eingetretene rückwirkende Rechtswirksamkeit und rückwirkend erfolgte Auflösung des Arbeitsverhältnisses nichts zu ändern. Eine Rückzahlungsverpflichtung bestünde nur bei Suspendierung des Betriebsratsmitglieds von seiner Arbeitsverpflichtung und einem Vorbehalt der Rückzahlung des während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens gezahlten Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber für den Fall der Erteilung der nachträglichen Zustimmung. (T2) TE OGH 2016-11-29 9 ObA 95/16k nur: Eine gegen nachträgliche Zustimmung ausgesprochene Entlassung ist bis dahin schwebend unwirksam und hat auch noch kein Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat zur Folge. (T3) TE OGH 2023-12-13 8 ObA 73/23b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051218

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.