RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029337 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl9ObA25/93; 9ObA96/93; 9ObA126/94; 9ObA112/97d; 8ObA12/00y; 9ObA329/99v; 8ObA100/02t; 9ObA233/02h; 8ObA109/03t; 9ObA35/04v; 8ObA101/06w; 9ObA42/08d; 8ObA50/08y; 9ObA3/11y; 8ObA71/10i; 9ObA128/10d; 8ObA35/11x; 8ObA74/12h; 9ObA25/13m; 9ObA115/13x; 8ObA47/14s; 9ObA64/14y; 8ObA18/18g; 9ObA96/21i; 8ObA77/22i; 8ObA54/24k; 9ObA87/24w NormAngG §27 Z1 E1c GewO 1859 §82 litf VBG §32 Abs2 lita RechtssatzDie Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand dürfen nicht betont und offenkundig verletzt werden. Es genügt die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsprozess zu verzögern. EntscheidungstexteTE OGH 1993-02-24 9 ObA 25/93 Veröff: WBl 1993,224 TE OGH 1993-07-08 9 ObA 96/93 Beisatz: § 48 ASGG (T1)Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1) TE OGH 1994-09-14 9 ObA 126/94 Auch; Beisatz: Hier: Trotz eines grippalen Infektes hielt sich der Dienstnehmer bei extremer Hitze stundenlang in einer von ca zehntausend Leuten besuchten Badeanstalt auf - die Entlassung erfolgte zu Recht. (§ 48 ASGG). (T2)Auch; Beisatz: Hier: Trotz eines grippalen Infektes hielt sich der Dienstnehmer bei extremer Hitze stundenlang in einer von ca zehntausend Leuten besuchten Badeanstalt auf - die Entlassung erfolgte zu Recht. (Paragraph 48, ASGG). (T2) TE OGH 1997-09-10 9 ObA 112/97d Auch; Beisatz: Wenngleich schon die allgemeine Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigt, dass in der Anfangsphase eines grippalen Infektes mehrstündige Aufenthalte in einem Gasthaus oder Nachtlokal wegen der zusätzlichen Belastung des Kreislaufs und der Atemwege geeignet sind, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsverlauf zu verzögern, kann eine solche allgemeine Aussage für bloß kurzzeitige Tätigkeiten eines Genesenden nach Abklingen des Fiebers nicht gemacht werden. (T3) TE OGH 2000-02-24 8 ObA 12/00y Beisatz: Verhältnismäßig geringfügiges Zuwiderhandeln, wie es immer wieder vorkommen mag, wird bei der Beurteilung nicht ins Gewicht fallen. (T4); Beisatz: Auch wenn ausdrückliche Anordnungen des Arztes über das Verhalten im Krankenstand fehlen, darf der Arbeitnehmer die nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen. (T5); Beisatz: Ob das Verhalten des Arbeitnehmers tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führte, ist ohne Bedeutung; es genügt die Eignung, den Genesungsprozess zu verzögern. (T6); Beisatz: Entlassungstatbestand des § 82 lit f zweiter Fall GewO (beharrliche Pflichtvernachlässigung). (T7)Beisatz: Verhältnismäßig geringfügiges Zuwiderhandeln, wie es immer wieder vorkommen mag, wird bei der Beurteilung nicht ins Gewicht fallen. (T4); Beisatz: Auch wenn ausdrückliche Anordnungen des Arztes über das Verhalten im Krankenstand fehlen, darf der Arbeitnehmer die nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen. (T5); Beisatz: Ob das Verhalten des Arbeitnehmers tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führte, ist ohne Bedeutung; es genügt die Eignung, den Genesungsprozess zu verzögern. (T6); Beisatz: Entlassungstatbestand des Paragraph 82, Litera f, zweiter Fall GewO (beharrliche Pflichtvernachlässigung). (T7) TE OGH 2000-01-26 9 ObA 329/99v Auch TE OGH 2002-05-16 8 ObA 100/02t Auch; Beis wie T6 TE OGH 2002-11-13 9 ObA 233/02h Beis wie T4 TE OGH 2003-11-13 8 ObA 109/03t Auch TE OGH 2004-06-23 9 ObA 35/04v Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T4; Beisatz: Ob ein bloß geringfügiges Zuwiderhandeln vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T8) TE OGH 2006-12-18 8 ObA 101/06w Auch; Beisatz: Einen Entlassungsgrund verwirklicht ein im Krankenstand befindlicher Arbeitnehmer, wenn er gegen die auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit abzielenden Anordnungen des Arztes so schwerwiegend verstößt, dass der Krankheitsverlauf negativ beeinflusst beziehungsweise der Heilungsverlauf verzögert wird (Frage des Einzelfalles). (T9); Beisatz: Hier: Vertrauensunwürdigkeit gemäß § 31 Abs 1 Z 2 DO für Verwaltungsangestellte, Pflegepersonal und zahntechnische Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs. (T10)Auch; Beisatz: Einen Entlassungsgrund verwirklicht ein im Krankenstand befindlicher Arbeitnehmer, wenn er gegen die auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit abzielenden Anordnungen des Arztes so schwerwiegend verstößt, dass der Krankheitsverlauf negativ beeinflusst beziehungsweise der Heilungsverlauf verzögert wird (Frage des Einzelfalles). (T9); Beisatz: Hier: Vertrauensunwürdigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, DO für Verwaltungsangestellte, Pflegepersonal und zahntechnische Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs. (T10) TE OGH 2008-04-10 9 ObA 42/08d Auch; Beis wie T7 TE OGH 2008-11-13 8 ObA 50/08y Auch; nur: Es genügt die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsprozess zu verzögern. (T11); Beisatz: Hier: Verwirklichung des Entlassungstatbestands nach § 82 lit f GewO bejaht, weil Arbeitnehmer während seines asthmabedingten Krankenstands zu einer nicht unverzüglich notwendigen Zahnbehandlung nach Ungarn reiste. (T12)Auch; nur: Es genügt die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsprozess zu verzögern. (T11); Beisatz: Hier: Verwirklichung des Entlassungstatbestands nach Paragraph 82, Litera f, GewO bejaht, weil Arbeitnehmer während seines asthmabedingten Krankenstands zu einer nicht unverzüglich notwendigen Zahnbehandlung nach Ungarn reiste. (T12) TE OGH 2011-01-21 9 ObA 3/11y Auch TE OGH 2011-02-22 8 ObA 71/10i Beisatz: Wesentlich bleibt dabei aber immer, ob das objektiv sorgfaltswidrige Verhalten dem Angestellten auch subjektiv vorwerfbar ist. (T13) TE OGH 2011-02-28 9 ObA 128/10d Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2011-05-25 8 ObA 35/11x TE OGH 2012-12-19 8 ObA 74/12h Auch; Beis wie T4 TE OGH 2013-03-19 9 ObA 25/13m Auch TE OGH 2013-11-26 9 ObA 115/13x TE OGH 2014-08-25 8 ObA 47/14s Beis wie T13 TE OGH 2014-08-26 9 ObA 64/14y Beis wie T9; Beis wie T13 TE OGH 2018-05-29 8 ObA 18/18g Beis wie T13 TE OGH 2022-02-17 9 ObA 96/21i Beisatz: Hier: Reise während des Krankenstands, um einen Auftritt als DJ zu absolvieren. (T14) TE OGH 2023-01-25 8 ObA 77/22i Vgl aber; nur T11; Beisatz: Diese Rechtsprechung lässt sich aber nicht unmittelbar auf die Freistellung nach § 735 Abs 3 ASVG übertragen, weil es hier gar nicht um die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bei einer konkreten Krankheit geht, sondern um die Vermeidung von Risiken für Dienstnehmer mit einer Vorerkrankung. (T15)Vgl aber; nur T11; Beisatz: Diese Rechtsprechung lässt sich aber nicht unmittelbar auf die Freistellung nach Paragraph 735, Absatz 3, ASVG übertragen, weil es hier gar nicht um die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bei einer konkreten Krankheit geht, sondern um die Vermeidung von Risiken für Dienstnehmer mit einer Vorerkrankung. (T15) Beisatz: Hier: Teilnahme des Klägers, der als Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs 3 ASVG dienstfreigestellt war, an einer Sportschützenveranstaltung und Abnehmen der Gesichtsmaske während des Gruppenfotos bei der Siegerehrung, sonst Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen (keine Vertrauensunwürdigkeit). (T16)Beisatz: Hier: Teilnahme des Klägers, der als Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe nach Paragraph 735, Absatz 3, ASVG dienstfreigestellt war, an einer Sportschützenveranstaltung und Abnehmen der Gesichtsmaske während des Gruppenfotos bei der Siegerehrung, sonst Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen (keine Vertrauensunwürdigkeit). (T16) TE OGH 2024-12-05 8 ObA 54/24k TE OGH 2025-04-29 9 ObA 87/24w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029337
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