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{'item': '9ObA308/92; 9ObA102/93; 8ObA56/97m; 9ObA28/01k; 9ObA133/02b; 9ObA89/02g; 9ObA135/05a; 9ObA117/11p; 9ObA136/14m; 8ObA26/16f; 9ObA9/18s; 8ObA3

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051919 Entscheidungsdatum23.09.2025 Geschäftszahl9ObA308/92; 9ObA102/93; 8ObA56/97m; 9ObA28/01k; 9ObA133/02b; 9ObA89/02g; 9ObA135/05a; 9ObA117/11p; 9ObA136/14m; 8ObA26/16f; 9ObA9/18s; 8ObA35/20k; 9ObA83/20a; 9ObA53/25x NormAZG §11 AZG §14 Abs1 BundeskollV für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben AbschnIII Z2 litc BundeskollV für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben AbschnIII Z2 litd RechtssatzSoweit die Einsatzzeit nicht Arbeitszeit im Sinne des § 14 Abs 1 AZG umfasst und auf Ruhepausen nach § 11 AZG oder diesen gleichzuhaltende Lenkpausen entfällt, steht dafür nach dem Gesetz keine Entlohnung zu, und zwar auch dann nicht, wenn sie das in § 11 AZG bzw in Abschn III Z 2 lit KollV vorgesehene Mindestausmaß von einer halben Stunde überschreiten.Soweit die Einsatzzeit nicht Arbeitszeit im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AZG umfasst und auf Ruhepausen nach Paragraph 11, AZG oder diesen gleichzuhaltende Lenkpausen entfällt, steht dafür nach dem Gesetz keine Entlohnung zu, und zwar auch dann nicht, wenn sie das in Paragraph 11, AZG bzw in Abschn römisch drei Ziffer 2, lit KollV vorgesehene Mindestausmaß von einer halben Stunde überschreiten. EntscheidungstexteTE OGH 1993-02-24 9 ObA 308/92 TE OGH 1993-05-19 9 ObA 102/93 Vgl auch; Veröff: DRdA 1994,53 (Spitzl) = RdW 1993,373 TE OGH 1998-03-12 8 ObA 56/97m Beisatz: Hier: Essenspausen, die im Kollektivvertrag bis zu einem Ausmaß von eineinhalb Stunden pro Tag ausdrücklich als unbezahlt erwähnt werden. (T1) TE OGH 2001-04-25 9 ObA 28/01k Vgl auch; Beisatz: Die Stehzeiten zwischen einzelnen Fahrten, in denen der Kläger nach Belieben disponieren konnte, sind nicht als Arbeitszeit zu beurteilen, gleichgültig ob man sie als Ruhepause nach § 11 AZG, als Lenkpause nach § 15 AZG, als Wartezeit oder als Freizeit qualifiziert. Sie sind aber dessen ungeachtet in die Einsatzzeit iSd § 16 AZG einzubeziehen. (T2)Vgl auch; Beisatz: Die Stehzeiten zwischen einzelnen Fahrten, in denen der Kläger nach Belieben disponieren konnte, sind nicht als Arbeitszeit zu beurteilen, gleichgültig ob man sie als Ruhepause nach Paragraph 11, AZG, als Lenkpause nach Paragraph 15, AZG, als Wartezeit oder als Freizeit qualifiziert. Sie sind aber dessen ungeachtet in die Einsatzzeit iSd Paragraph 16, AZG einzubeziehen. (T2) TE OGH 2002-09-04 9 ObA 133/02b Vgl auch; Beisatz: Damit eine "Pause" als Ruhepause im Sinn des § 11 Abs 1 AZG anerkannt werden kann, muss sie ihrer Lage nach für den Arbeitnehmer vorhersehbar sein (sich also an einer im Vorhinein definierten zeitlichen Position im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung befinden) oder vom Arbeitnehmer innerhalb eines vorgesehenen Zeitraums frei gewählt werden können. Überdies muss sie echte Freizeit sein; der Arbeitnehmer muss über diese Zeit nach seinem Belieben verfügen können. (T3)Vgl auch; Beisatz: Damit eine "Pause" als Ruhepause im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins, AZG anerkannt werden kann, muss sie ihrer Lage nach für den Arbeitnehmer vorhersehbar sein (sich also an einer im Vorhinein definierten zeitlichen Position im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung befinden) oder vom Arbeitnehmer innerhalb eines vorgesehenen Zeitraums frei gewählt werden können. Überdies muss sie echte Freizeit sein; der Arbeitnehmer muss über diese Zeit nach seinem Belieben verfügen können. (T3) TE OGH 2002-09-04 9 ObA 89/02g Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2006-09-27 9 ObA 135/05a Auch; Beisatz: Nach der Definition des Pkt IV Z 1 lit a des Bundeskollektivvertrags für Dienstnehmer in privaten Autobusbetrieben sind nur solche Stehzeiten (Umkehrzeiten) als Arbeitszeiten zu entlohnen, die sich auf Grund des Fahrplanes ergeben. (T4)Auch; Beisatz: Nach der Definition des Pkt römisch vier Ziffer eins, Litera a, des Bundeskollektivvertrags für Dienstnehmer in privaten Autobusbetrieben sind nur solche Stehzeiten (Umkehrzeiten) als Arbeitszeiten zu entlohnen, die sich auf Grund des Fahrplanes ergeben. (T4) TE OGH 2012-02-27 9 ObA 117/11p Auch; nur: Soweit die Einsatzzeit nicht Arbeitszeit iSd § 13b AZG umfasst, sondern auf Ruhepausen iSd § 11 AZG entfällt, steht dafür nach dem Gesetz keine Entlohnung zu. (T5)Auch; nur: Soweit die Einsatzzeit nicht Arbeitszeit iSd Paragraph 13 b, AZG umfasst, sondern auf Ruhepausen iSd Paragraph 11, AZG entfällt, steht dafür nach dem Gesetz keine Entlohnung zu. (T5) TE OGH 2015-01-29 9 ObA 136/14m Auch TE OGH 2016-06-28 8 ObA 26/16f Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-01-30 9 ObA 9/18s Beis wie T3 TE OGH 2020-05-27 8 ObA 35/20k Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Eine dreistündige Pause zwischen den zwei Teilen eines geteilten Dienstes, die der Buschauffeur zu Hause verbringen und über die er nach Belieben disponieren konnte und in der er sich in keiner Weise bereithalten musste. (T6) TE OGH 2021-05-27 9 ObA 83/20a Vgl TE OGH 2025-09-23 9 ObA 53/25x Beisatz wie T2; nur T5; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051919

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.