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{'item': '13Os26/93; 13Os47/93; 13Os56/93; 13Os62/93 (13Os64/93); 14Os80/93; 11Os81/93; 11Os96/93; 14Os124/93; 14Os133/93; 13Os143/93; 14Os170/93; 13O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061119 Entscheidungsdatum13.08.2008 Geschäftszahl13Os26/93; 13Os47/93; 13Os56/93; 13Os62/93 (13Os64/93); 14Os80/93; 11Os81/93; 11Os96/93; 14Os124/93; 14Os133/93; 13Os143/93; 14Os170/93; 13Os158/93; 11Os184/93; 12Os173/93; 13Os191/93; 14Os5/94; 12Os39/94; 13Os34/94; 11Os65/94; 14Os65/94 (14Os81/94); 15Os100/94; 11Os141/94; 11Os7/96; 11Os70/96; 13Os106/96; 11Os137/96; 13Os148/97; 13Os54/98; 15Os82/02; 11Os55/06g; 13Os70/06b; 12Os98/06p; 12Os77/07a; 11Os105/07m; 14Os62/08m; 14Os108/08a NormGRBG §2 MRK Art5 Abs3 IV3a MRK Art6 Abs1 II6 StPO §113 StPO §193 Abs2 RechtssatzEine lange Dauer der Untersuchungshaft in Verbindung mit einer Verzögerung der Voruntersuchung kann zwar dem Anspruch einer in Haft gehaltenen Person auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist (Art 5 Abs 3 MRK) und darauf, dass ihre Sache innerhalb einer solchen Frist in billiger Weise öffentlich vor Gericht gehört werde (Art 6 Abs 1 MRK), zuwiderlaufen. Als Abhilfe gegen derartige Verzögerungen ist aber zunächst ausschließlich die Beschwerde an die Ratskammer vorgesehen (§ 113 StPO, vgl JAB 852 BlgNR XVIII GP, 5). Eine Prüfung, ob durch die behauptete "schleppende Vorgangsweise des Untersuchungsrichters" der Beschwerdeführer im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, ist daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Rahmen dieses Grundrechtsbeschwerdeverfahrens gar nicht möglich. Im übrigen kann aus Verzögerungen dieser Art eine Grundrechtsverletzung erst dann abgeleitet werden, wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führen.Eine lange Dauer der Untersuchungshaft in Verbindung mit einer Verzögerung der Voruntersuchung kann zwar dem Anspruch einer in Haft gehaltenen Person auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist (Artikel 5, Absatz 3, MRK) und darauf, dass ihre Sache innerhalb einer solchen Frist in billiger Weise öffentlich vor Gericht gehört werde (Artikel 6, Absatz eins, MRK), zuwiderlaufen. Als Abhilfe gegen derartige Verzögerungen ist aber zunächst ausschließlich die Beschwerde an die Ratskammer vorgesehen (Paragraph 113, StPO, vergleiche JAB 852 BlgNR römisch achtzehn GP, 5). Eine Prüfung, ob durch die behauptete "schleppende Vorgangsweise des Untersuchungsrichters" der Beschwerdeführer im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, ist daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Rahmen dieses Grundrechtsbeschwerdeverfahrens gar nicht möglich. Im übrigen kann aus Verzögerungen dieser Art eine Grundrechtsverletzung erst dann abgeleitet werden, wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-03-02 13 Os 26/93 TE OGH 1993-03-24 13 Os 47/93 Veröff: EvBl 1993/115 S 459 TE OGH 1993-04-07 13 Os 56/93 TE OGH 1993-04-14 13 Os 62/93 Beisatz: Als Abhilfe von Verzögerungen der Voruntersuchung ist zunächst ausschließlich die Beschwerde an die Ratskammer vorgesehen (§ 113 StPO). Grundrechtsverletzungen aus Verzögerungen dieser Art können allerdings erst dann abgeleitet werden wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führen. (T1)Beisatz: Als Abhilfe von Verzögerungen der Voruntersuchung ist zunächst ausschließlich die Beschwerde an die Ratskammer vorgesehen (Paragraph 113, StPO). Grundrechtsverletzungen aus Verzögerungen dieser Art können allerdings erst dann abgeleitet werden wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führen. (T1) TE OGH 1993-05-11 14 Os 80/93 Vgl auch TE OGH 1993-05-13 11 Os 81/93 nur: Im übrigen kann aus Verzögerungen dieser Art eine Grundrechtsverletzung erst dann abgeleitet werden, wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führen. (T2) TE OGH 1993-06-29 11 Os 96/93 Vgl auch; nur: Als Abhilfe gegen derartige Verzögerungen ist aber zunächst ausschließlich die Beschwerde an die Ratskammer vorgesehen (§ 113 StPO, vgl JAB 852 BlgNR XVIII GP, 5). Eine Prüfung, ob durch die behauptete "schleppende Vorgangsweise des Untersuchungsrichters" der Beschwerdeführer im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, ist daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Rahmen dieses Grundrechtsbeschwerdeverfahrens gar nicht möglich. (T3); Beisatz: Hier: Verzögerte Enthaftungsverfügung des Untersuchungsrichters nach Aufhebung der Untersuchungshaft durch die Ratskammer. (T4)Vgl auch; nur: Als Abhilfe gegen derartige Verzögerungen ist aber zunächst ausschließlich die Beschwerde an die Ratskammer vorgesehen (Paragraph 113, StPO, vergleiche JAB 852 BlgNR römisch achtzehn GP, 5). Eine Prüfung, ob durch die behauptete "schleppende Vorgangsweise des Untersuchungsrichters" der Beschwerdeführer im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, ist daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Rahmen dieses Grundrechtsbeschwerdeverfahrens gar nicht möglich. (T3); Beisatz: Hier: Verzögerte Enthaftungsverfügung des Untersuchungsrichters nach Aufhebung der Untersuchungshaft durch die Ratskammer. (T4) TE OGH 1993-07-30 14 Os 124/93 Vgl auch; Beisatz: Für die in § 1 Abs 1 GRBG vorausgesetzte Erschöpfung des Instanzenzuges ist auch die gegen Verfügungen oder Verzögerungen des Untersuchungsrichters durch § 113 StPO eingeräumte Beschwerde an die Ratskammer erforderlich. (T5)Vgl auch; Beisatz: Für die in Paragraph eins, Absatz eins, GRBG vorausgesetzte Erschöpfung des Instanzenzuges ist auch die gegen Verfügungen oder Verzögerungen des Untersuchungsrichters durch Paragraph 113, StPO eingeräumte Beschwerde an die Ratskammer erforderlich. (T5) TE OGH 1993-08-16 14 Os 133/93 nur T3; nur T2 TE OGH 1993-09-29 13 Os 143/93 nur T2 TE OGH 1993-11-09 14 Os 170/93 nur T2 TE OGH 1993-11-10 13 Os 158/93 nur T2 TE OGH 1993-12-21 11 Os 184/93 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Unzulänglichkeiten oder Verzögerungen im Rahmen der Voruntersuchung können nicht zum Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde gemacht werden, wenn nicht zuvor der gesetzlich eingeräumte Instanzenzug ausgeschöpft wurde. (T6) TE OGH 1993-12-15 12 Os 173/93 nur T3; nur T2 TE OGH 1994-01-13 13 Os 191/93 Vgl auch; nur T3; nur T2 TE OGH 1994-01-25 14 Os 5/94 nur T2 TE OGH 1994-03-24 12 Os 39/94 nur T2 TE OGH 1994-04-13 13 Os 34/94 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1994-05-18 11 Os 65/94 nur T2 TE OGH 1994-05-17 14 Os 65/94 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Zur hier behaupteten verspäteten Ratskammerentscheidung. (T7) TE OGH 1994-07-13 15 Os 100/94 nur T2 TE OGH 1994-10-11 11 Os 141/94 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1996-01-17 11 Os 7/96 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1996-05-15 11 Os 70/96 Vgl auch; nur T3; Beis wie T1 TE OGH 1996-07-10 13 Os 106/96 Vgl auch TE OGH 1996-08-27 11 Os 137/96 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1997-10-01 13 Os 148/97 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-06-09 13 Os 54/98 Vgl auch; Beis wie T1 nur: Grundrechtsverletzungen aus Verzögerungen dieser Art können allerdings erst dann abgeleitet werden wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führen. (T8); Beis wie T6; Beisatz: Eine Unverhältnismäßigkeit der Haft kann sich niemals durch einen Vergleich mit der zeitlich nicht begrenzten Sicherungsmaßnahme des § 21 Abs 1 StGB ergeben. (T9)Vgl auch; Beis wie T1 nur: Grundrechtsverletzungen aus Verzögerungen dieser Art können allerdings erst dann abgeleitet werden wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führen. (T8); Beis wie T6; Beisatz: Eine Unverhältnismäßigkeit der Haft kann sich niemals durch einen Vergleich mit der zeitlich nicht begrenzten Sicherungsmaßnahme des Paragraph 21, Absatz eins, StGB ergeben. (T9) TE OGH 2002-07-23 15 Os 82/02 nur T2 TE OGH 2006-06-13 11 Os 55/06g Auch; nur T3 TE OGH 2006-07-12 13 Os 70/06b Vgl auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2006-09-05 12 Os 98/06p Vgl auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2007-07-05 12 Os 77/07a Auch; Beis wie T5; Beisatz: Erst bei fehlender Abhilfe durch diese Kontrollinstanz und dessen ungeachtet anschließender Erfolglosigkeit einer Beschwerde an das Oberlandesgericht im Haftprüfungsverfahren könnte eine bloß zögerlich geführte Voruntersuchung als Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot erfolgreich mit Grundrechtsbeschwerde gerügt werden. (T10) TE OGH 2007-08-24 11 Os 105/07m Vgl auch TE OGH 2008-05-27 14 Os 62/08m Vgl auch TE OGH 2008-08-13 14 Os 108/08a Vgl; Beisatz: Zur Rechtslage nach dem Strafprozessreformgesetz (BGBl I 19/2004), wonach eine Beschwerde an die Ratskammer nicht mehr vorgesehen ist. (T11)Vgl; Beisatz: Zur Rechtslage nach dem Strafprozessreformgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004,), wonach eine Beschwerde an die Ratskammer nicht mehr vorgesehen ist. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061119

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.