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{'item': ['10ObS37/93', '10ObS69/99s', '10ObS243/99d']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.03.1993 Geschäftszahl10ObS37/93; 10ObS69/99s; 10ObS243/99d NormASVG §368 Abs2 Satz2; ASGG §67 Abs1; GSVG §71; RechtssatzZahlt der Versicherungsträger Vorschüsse nach § 368 Abs 2 Satz 2 ASVG nicht in der Höhe aus, in der sie nach der dem Antragsteller übermittelten Verständigung gewährt werden sollen, sondern behält er zB wegen ihm vom Anspruchsberechtigten geschuldeter fälliger Beiträge oder vom Versicherten zu entrichtender Kostenanteile Teile der an sich vorgesehenen Vorschüsse ein, dann nimmt er damit noch keine Aufrechnung im Sinne des § 71 GSVG vor, weil es dadurch noch nicht zu einer gänzlichen oder teilweisen Aufhebung eines Anspruches des Leistungswerbers auf eine vom Versicherungsträger zu erbringende Versicherungsleistung kommt.Zahlt der Versicherungsträger Vorschüsse nach Paragraph 368, Absatz 2, Satz 2 ASVG nicht in der Höhe aus, in der sie nach der dem Antragsteller übermittelten Verständigung gewährt werden sollen, sondern behält er zB wegen ihm vom Anspruchsberechtigten geschuldeter fälliger Beiträge oder vom Versicherten zu entrichtender Kostenanteile Teile der an sich vorgesehenen Vorschüsse ein, dann nimmt er damit noch keine Aufrechnung im Sinne des Paragraph 71, GSVG vor, weil es dadurch noch nicht zu einer gänzlichen oder teilweisen Aufhebung eines Anspruches des Leistungswerbers auf eine vom Versicherungsträger zu erbringende Versicherungsleistung kommt. EntscheidungstexteTE OGH 1993/03/04 10 ObS 37/93 TE OGH 1999/03/30 10 ObS 69/99s Vgl auch; Beisatz: Werden Vorschüsse gewährt, dann ergibt sich die Aufrechenbarkeit unmittelbar aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen (§ 71 Abs 1 Z 3 GSVG ua), selbst wenn der Vorschuß auf Grund einer rechtskräftigen Auferlegung eines solchen gewährt worden wäre. (T1) Vgl auch; Beisatz: Werden Vorschüsse gewährt, dann ergibt sich die Aufrechenbarkeit unmittelbar aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG ua), selbst wenn der Vorschuß auf Grund einer rechtskräftigen Auferlegung eines solchen gewährt worden wäre. (T1) TE OGH 1999/11/09 10 ObS 243/99d Vgl; Beis wie T1 nur: Werden Vorschüsse gewährt, dann ergibt sich die Aufrechenbarkeit unmittelbar aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen (§ 71 Abs 1 Z 3 GSVG ua). (T2) Beisatz: Das Recht des Versicherungsträgers, auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen von ihm gewährte Vorschüsse aufzurechnen, ohne dass es eines Rückforderungstatbestandes etwa nach § 76 Abs 1 GSVG bedarf, entspricht dem Wesen eines Vorschusses als einer Leistung, von der mangels genügender Klärung des Sachverhaltes von Anfang an unklar und unbestimmt ist, ob sie in dieser Höhe tatsächlich und endgültig gebührt. (T3) Vgl; Beis wie T1 nur: Werden Vorschüsse gewährt, dann ergibt sich die Aufrechenbarkeit unmittelbar aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG ua). (T2) Beisatz: Das Recht des Versicherungsträgers, auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen von ihm gewährte Vorschüsse aufzurechnen, ohne dass es eines Rückforderungstatbestandes etwa nach Paragraph 76, Absatz eins, GSVG bedarf, entspricht dem Wesen eines Vorschusses als einer Leistung, von der mangels genügender Klärung des Sachverhaltes von Anfang an unklar und unbestimmt ist, ob sie in dieser Höhe tatsächlich und endgültig gebührt. (T3) RechtssatznummerRS0085535

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.