RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069701 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl5Ob19/93; 5Ob81/99v; 5Ob7/01t; 5Ob101/03v; 5Ob210/07d; 2Ob63/08s; 5Ob74/24d; 5Ob166/24h; 5Ob127/25z; 5Ob58/25b NormMRG §16 Abs6 MRG §16 Abs9
- WÄG ArtII AbschnII Z5 RechtssatzNicht die Vereinbarung der Wertsicherung an sich, sondern nur der durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung sich ergebende Betrag ist in dem Maß unwirksam, in dem ein höherer als der nach § 16 Abs 1 bis 5 MRG zulässige Mietzins gefordert wird. Damit kommt es für die Zulässigkeit der Mietzinserhöhung auf den Zinstermin an, zu dem das Erhöhungsbegehren nach dem zweiten Satz des § 16 Abs 6 MRG wirksam wird.Nicht die Vereinbarung der Wertsicherung an sich, sondern nur der durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung sich ergebende Betrag ist in dem Maß unwirksam, in dem ein höherer als der nach Paragraph 16, Absatz eins bis 5 MRG zulässige Mietzins gefordert wird. Damit kommt es für die Zulässigkeit der Mietzinserhöhung auf den Zinstermin an, zu dem das Erhöhungsbegehren nach dem zweiten Satz des Paragraph 16, Absatz 6, MRG wirksam wird. EntscheidungstexteTE OGH 1993-03-09 5 Ob 19/93 TE OGH 1999-04-27 5 Ob 81/99v Vgl auch; nur: Damit kommt es für die Zulässigkeit der Mietzinserhöhung auf den Zinstermin an, zu dem das Erhöhungsbegehren wirksam wird. (T1); Beisatz: Einer solchen Prüfung steht Art II Abschn II Z 5 des
- WÄG bei Mietvertragsabschlüssen über Geschäftsräumlichkeiten, für deren Mietzinsbildung bereits § 16 Abs 1 MRG galt, nicht entgegen. Die Überschreitung darf nur nicht an neuem Recht gemessen werden. Jede andere Lösung wäre damit unverträglich, dass auch nach altem Recht (vor dem
- WÄG) durch § 16 Abs 5 aF eine Erhöhungsschranke eingezogen war. (T2)Vgl auch; nur: Damit kommt es für die Zulässigkeit der Mietzinserhöhung auf den Zinstermin an, zu dem das Erhöhungsbegehren wirksam wird. (T1); Beisatz: Einer solchen Prüfung steht Artikel römisch zwei, Abschn römisch zwei Ziffer 5, des
- WÄG bei Mietvertragsabschlüssen über Geschäftsräumlichkeiten, für deren Mietzinsbildung bereits Paragraph 16, Absatz eins, MRG galt, nicht entgegen. Die Überschreitung darf nur nicht an neuem Recht gemessen werden. Jede andere Lösung wäre damit unverträglich, dass auch nach altem Recht (vor dem
- WÄG) durch Paragraph 16, Absatz 5, aF eine Erhöhungsschranke eingezogen war. (T2) TE OGH 2001-04-24 5 Ob 7/01t Auch; nur T1 TE OGH 2003-05-13 5 Ob 101/03v Auch; Beisatz: Zufolge § 16 Abs 9 erster Fall MRG ist der durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung sich ergebende Betrag in dem Maß unwirksam, in dem ein höherer als der nach § 16 Abs 1 bis 7 MRG zulässige Mietzins gefordert wird. Bei "Altverträgen", im konkreten Fall solchen, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG geschlossen wurden, führt die Anwendbarkeit des § 16 Abs 6 aF MRG zum selben Ergebnis. (T3)Auch; Beisatz: Zufolge Paragraph 16, Absatz 9, erster Fall MRG ist der durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung sich ergebende Betrag in dem Maß unwirksam, in dem ein höherer als der nach Paragraph 16, Absatz eins bis 7 MRG zulässige Mietzins gefordert wird. Bei "Altverträgen", im konkreten Fall solchen, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG geschlossen wurden, führt die Anwendbarkeit des Paragraph 16, Absatz 6, aF MRG zum selben Ergebnis. (T3) TE OGH 2007-10-16 5 Ob 210/07d Vgl auch; nur T1 TE OGH 2008-11-13 2 Ob 63/08s Vgl; Beisatz: Hier: Grenzen des § 26 Abs 1 MRG. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Grenzen des Paragraph 26, Absatz eins, MRG. (T4) TE OGH 2024-11-14 5 Ob 74/24d vgl TE OGH 2025-04-02 5 Ob 166/24h TE OGH 2025-12-18 5 Ob 127/25z TE OGH 2025-12-18 5 Ob 58/25b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069701