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{'item': ['5Ob133/92', '5Ob2064/96g']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.03.1993 Geschäftszahl5Ob133/92; 5Ob2064/96g NormABGB §916 B; WEG §18 Abs2; RechtssatzDer dem § 18 Abs 2 WEG innewohnende Gesetzeszweck, einen grob pflichtwidrig handelnden Verwalter auf Dauer von jener Funktion fernzuhalten, in der er schon einmal versagte, macht auch Umgehungsgeschäfte unzulässig. Eine Verwalterbestellung, die dem Zweck der gesetzlichen Anordnung zuwiderläuft, eine grob vernachlässigte Verwaltung auf Wunsch auch nur eines der betroffenen Miteigentümer und Wohnungseigentümer in andere Hände zu legen, ist demnach als nichtig anzusehen. Dies hat auch in jenen Fällen zu gelten, in denen zwar formell eine andere Person zum neuen Verwalter bestellt wird, dem früheren (pflichtvergessenen) Verwalter jedoch ein erheblicher Einfluß auf die Verwaltung erhalten bleibt. Bei juristischen Personen wird insbesondere zu fragen sein, ob sie einem beherrschenden Einfluß des abberufenen Verwalters ausgesetzt sind, wofür sich beispielsweise Anhaltspunkte aus einer (Mehrheitsbeteiligung) Beteiligung oder Einbindung in die organschaftliche Vertretung ergeben könnten. Ob die Nichtigkeit der Bestellung des neuen Verwalters auch den Akt der Abberufung des alten erfaßt, ist nach der jeweiligen Parteienabsicht zu entscheiden.Der dem Paragraph 18, Absatz 2, WEG innewohnende Gesetzeszweck, einen grob pflichtwidrig handelnden Verwalter auf Dauer von jener Funktion fernzuhalten, in der er schon einmal versagte, macht auch Umgehungsgeschäfte unzulässig. Eine Verwalterbestellung, die dem Zweck der gesetzlichen Anordnung zuwiderläuft, eine grob vernachlässigte Verwaltung auf Wunsch auch nur eines der betroffenen Miteigentümer und Wohnungseigentümer in andere Hände zu legen, ist demnach als nichtig anzusehen. Dies hat auch in jenen Fällen zu gelten, in denen zwar formell eine andere Person zum neuen Verwalter bestellt wird, dem früheren (pflichtvergessenen) Verwalter jedoch ein erheblicher Einfluß auf die Verwaltung erhalten bleibt. Bei juristischen Personen wird insbesondere zu fragen sein, ob sie einem beherrschenden Einfluß des abberufenen Verwalters ausgesetzt sind, wofür sich beispielsweise Anhaltspunkte aus einer (Mehrheitsbeteiligung) Beteiligung oder Einbindung in die organschaftliche Vertretung ergeben könnten. Ob die Nichtigkeit der Bestellung des neuen Verwalters auch den Akt der Abberufung des alten erfaßt, ist nach der jeweiligen Parteienabsicht zu entscheiden. EntscheidungstexteTE OGH 1993/03/09 5 Ob 133/92 Veröff: SZ 66/29 = WoBl 1993,187 (Strobl) TE OGH 1996/06/12 5 Ob 2064/96g Vgl auch; Beisatz: Um von vornherein zu verhindern, daß der pflichtwidrige Mehrheitseigentümer die Verwaltung (erneut) an sich zieht, bedarf es einer Abberufung, die das (Wieder-)Bestellungsverbot des § 18 Abs 2 WEG auslöst. Das läßt sich nur über die als zulässig erkannte analoge Anwendung der Regelung des § 13a Abs 1 Z 6 iVm § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG erreichen (hier: Mehrheitseigentümer, der sich wie ein fremdbestimmter Verwalter geriert und eigenmächtig Verwaltungshandlungen setzt). (T1) Vgl auch; Beisatz: Um von vornherein zu verhindern, daß der pflichtwidrige Mehrheitseigentümer die Verwaltung (erneut) an sich zieht, bedarf es einer Abberufung, die das (Wieder-)Bestellungsverbot des Paragraph 18, Absatz 2, WEG auslöst. Das läßt sich nur über die als zulässig erkannte analoge Anwendung der Regelung des Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall WEG erreichen (hier: Mehrheitseigentümer, der sich wie ein fremdbestimmter Verwalter geriert und eigenmächtig Verwaltungshandlungen setzt). (T1) RechtssatznummerRS0018190

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.