RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069293 Entscheidungsdatum16.04.2024 Geschäftszahl5Ob160/92; 5Ob2033/96y; 5Ob240/97y; 5Ob37/99y; 5Ob19/99a; 5Ob109/99m; 6Ob72/99b; 5Ob112/99b; 5Ob134/99p; 7Ob27/00x; 5Ob192/00x; 5Ob65/02y; 10Ob52/08g; 5Ob100/09f; 7Ob54/10g; 5Ob56/21b; 5Ob162/23v NormMRG §1 Abs4 Z1 RechtssatzZur Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist erforderlich, dass das Gebäude, in dem der Mietgegenstand gelegen ist, ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30.06.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist. Abgestellt wird also eindeutig auf die (näher determinierte) Neuerrichtung des Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet, nicht jedoch auf die Neuerrichtung bloß des Mietgegenstandes selbst.Zur Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG ist erforderlich, dass das Gebäude, in dem der Mietgegenstand gelegen ist, ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30.06.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist. Abgestellt wird also eindeutig auf die (näher determinierte) Neuerrichtung des Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet, nicht jedoch auf die Neuerrichtung bloß des Mietgegenstandes selbst. EntscheidungstexteTE OGH 1993-03-09 5 Ob 160/92 Veröff: WoBl 1993,114 (Würth) TE OGH 1996-03-13 5 Ob 2033/96y Vgl auch TE OGH 1997-06-24 5 Ob 240/97y nur: Zur Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist erforderlich, dass das Gebäude, in dem der Mietgegenstand gelegen ist, ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30.06.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist. (T1)nur: Zur Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG ist erforderlich, dass das Gebäude, in dem der Mietgegenstand gelegen ist, ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30.06.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist. (T1) TE OGH 1999-02-23 5 Ob 37/99y Auch TE OGH 1999-05-11 5 Ob 19/99a Vgl TE OGH 1999-05-11 5 Ob 109/99m Vgl; Beisatz: Die Rückzahlung der Förderungsmittel, die in die Errichtung des Gebäudes geflossen sind, etwa wie hier des WWF-Darlehens, führt jedoch, wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst wieder in einem das Haus der Antragsgegnerin betreffenden Verfahren bekräftigt hat, nicht in die von der Antragsgegnerin reklamierte Teilausnahme vom Geltungsbereich des MRG. (T2) TE OGH 1999-05-28 6 Ob 72/99b Vgl auch TE OGH 1999-05-11 5 Ob 112/99b Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1999-05-26 5 Ob 134/99p Vgl auch; nur: Abgestellt wird also eindeutig auf die (näher determinierte) Neuerrichtung des Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet, nicht jedoch auf die Neuerrichtung bloß des Mietgegenstandes selbst. (T3); Beisatz: Der Anbau eines neuen Gebäudes an ein bestehen gebliebenes schadet nicht einmal dann, wenn sich Altbau und Neubau auf einem Grundbuchskörper befinden und Verbindungen (etwa durch Zwischentrakte, gemeinsame Abwasserleitungen udgl) zwischen ihnen bestehen (vgl WoBl 1999, 13/1; WoBl 1999, 13/2; immolex 1999, 7/2). (T4)Vgl auch; nur: Abgestellt wird also eindeutig auf die (näher determinierte) Neuerrichtung des Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet, nicht jedoch auf die Neuerrichtung bloß des Mietgegenstandes selbst. (T3); Beisatz: Der Anbau eines neuen Gebäudes an ein bestehen gebliebenes schadet nicht einmal dann, wenn sich Altbau und Neubau auf einem Grundbuchskörper befinden und Verbindungen (etwa durch Zwischentrakte, gemeinsame Abwasserleitungen udgl) zwischen ihnen bestehen vergleiche WoBl 1999, 13/1; WoBl 1999, 13/2; immolex 1999, 7/2). (T4) TE OGH 2000-09-15 7 Ob 27/00x Vgl auch; Beis ähnlich T4 TE OGH 2001-02-27 5 Ob 192/00x Auch; nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 74/36 TE OGH 2002-05-14 5 Ob 65/02y Vgl; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2008-05-27 10 Ob 52/08g TE OGH 2009-07-07 5 Ob 100/09f Beis wie T4; Beisatz: Beim Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist auf die Neuerrichtung eines Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet, abzustellen, und nicht bloß auf die Neuerrichtung des Mietgegenstands selbst. (T5)Beis wie T4; Beisatz: Beim Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG ist auf die Neuerrichtung eines Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet, abzustellen, und nicht bloß auf die Neuerrichtung des Mietgegenstands selbst. (T5) TE OGH 2010-05-26 7 Ob 54/10g Vgl TE OGH 2021-05-20 5 Ob 56/21b TE OGH 2024-04-16 5 Ob 162/23v vgl; nur T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069293
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