OGH Rechtssatz RS0020836 (5Ob1512/93)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020836 Entscheidungsdatum09.03.1993 Geschäftszahl5Ob1512/93; 3Ob179/07f; 2Ob108/10m; 2Ob196/11d NormABGB §1114; ZPO §569 RechtssatzDie in § 1114 ABGB und § 569 ZPO umschriebene Verhaltensweisen haben nur die Wirkung einer schlüssigen Willensübereinstimmung über die Vertragsverlängerung. Die Fristbestimmung des § 569 ZPO ist daher eindeutig dem materiellen Recht zuzuordnen.Die in Paragraph 1114, ABGB und Paragraph 569, ZPO umschriebene Verhaltensweisen haben nur die Wirkung einer schlüssigen Willensübereinstimmung über die Vertragsverlängerung. Die Fristbestimmung des Paragraph 569, ZPO ist daher eindeutig dem materiellen Recht zuzuordnen.
EntscheidungstexteTE OGH 1993-03-09 5 Ob 1512/93 TE OGH 2008-02-27 3 Ob 179/07f Auch; Beisatz: Hier: Zum Charakter der Frist nach § 575 Abs 2 ZPO. (T1); Veröff: SZ 2008/28Auch; Beisatz: Hier: Zum Charakter der Frist nach Paragraph 575, Absatz 2, ZPO. (T1); Veröff: SZ 2008/28 TE OGH 2010-09-15 2 Ob 108/10m Auch; nur: Die in § 1114 ABGB und § 569 ZPO umschriebene Verhaltensweisen haben die Wirkung einer schlüssigen Willensübereinstimmung über die Vertragsverlängerung. (T2)Auch; nur: Die in Paragraph 1114, ABGB und Paragraph 569, ZPO umschriebene Verhaltensweisen haben die Wirkung einer schlüssigen Willensübereinstimmung über die Vertragsverlängerung. (T2) TE OGH 2011-12-22 2 Ob 196/11d Auch