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OGH Rechtssatz RS0069223 (6Ob516/93)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069223 Entscheidungsdatum11.03.1993 Geschäftszahl6Ob516/93; 5Ob112/05i; 5Ob159/14i NormMRG §1 Abs4; MRG §19; MRG §19 RechtssatzUnter den Voraussetzungen des § 18 Abs 1 MRG ist auch im Fall eines bloß kündigungsgeschützten, aber nicht der Mietzinsbildung dem MRG unterworfenen Bestandverhältnisses dem Vermieter ein Anspruch auf Anhebung des frei vereinbarten Mietzinses zuzugestehen. Die bezüglich bestehende Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung der §§ 18 und 19 MRG - und nicht durch "Änderungskündigung" im Sinne des seinerzeitigen § 19 Abs 2 Z 15 MG (§ 30 Abs 1 MRG) - zu schließen.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, MRG ist auch im Fall eines bloß kündigungsgeschützten, aber nicht der Mietzinsbildung dem MRG unterworfenen Bestandverhältnisses dem Vermieter ein Anspruch auf Anhebung des frei vereinbarten Mietzinses zuzugestehen. Die bezüglich bestehende Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung der Paragraphen 18 und 19 MRG - und nicht durch "Änderungskündigung" im Sinne des seinerzeitigen Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MG (Paragraph 30, Absatz eins, MRG) - zu schließen.

EntscheidungstexteTE OGH 1993-03-11 6 Ob 516/93 TE OGH 2005-08-30 5 Ob 112/05i Beisatz: Hier: Mietvertragsabschluss vor dem 1.1.2002 (§ 49d Abs 2 MRG). (T1)Beisatz: Hier: Mietvertragsabschluss vor dem 1.1.2002 (Paragraph 49 d, Absatz 2, MRG). (T1) TE OGH 2014-12-16 5 Ob 159/14i Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069223

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.