PO verdichtet ist.Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachtes muss es für den - gesetzessystematisch jedweder Sachverhaltsermittlung enthobenen - OGH mit Rücksicht auf das aus seiner Position als höchste Instanz in Strafsachen resultierende Gewicht seiner Aussprüche eine wesentliche Maxime sein, jeglichen Anschein einer vorwegnehmenden Würdigung der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen zu vermeiden. Grundlegend ist ferner, dass dann, wenn ein solcher Verdacht mit Bezug auf eine Tat gegeben ist, es in dem auf die Prüfung der Haftfrage beschränkten Verfahren keiner weiteren Untersuchung bedarf, ob auch hinsichtlich der übrigen, den Gegenstand der Voruntersuchung bildenden Fakten der gegen den Beschuldigten
Paragraph 180, StPO verdichtet ist. EntscheidungstexteTE OGH 1993-03-11 12 Os 19/93 TE OGH 1993-04-08 14 Os 63/93 nur: Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachtes muss es für den - gesetzessystematisch jedweder Sachverhaltsermittlung enthobenen - OGH mit Rücksicht auf das aus seiner Position als höchste Instanz in Strafsachen resultierende Gewicht seiner Aussprüche eine wesentliche Maxime sein, jeglichen Anschein einer vorwegnehmenden Würdigung der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen zu vermeiden. (T1); Beisatz: Der OGH hat jedoch sehr wohl zu prüfen, ob der der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Beschluss unterstellte Sachverhalt in den bisherigen Verfahrensergebnissen Deckung findet. (T2) Veröff: EvBl 1993/151 S 599 TE OGH 1993-05-27 12 Os 65/93 Vgl auch; nur: Grundlegend ist ferner, dass dann, wenn ein solcher Verdacht mit Bezug auf eine Tat gegeben ist, es in dem auf die Prüfung der Haftfrage beschränkten Verfahren keiner weiteren Untersuchung bedarf, ob auch hinsichtlich der übrigen, den Gegenstand der Voruntersuchung bildenden Fakten der gegen den Beschuldigten
PO verdichtet ist. (T3)Vgl auch; nur: Grundlegend ist ferner, dass dann, wenn ein solcher Verdacht mit Bezug auf eine Tat gegeben ist, es in dem auf die Prüfung der Haftfrage beschränkten Verfahren keiner weiteren Untersuchung bedarf, ob auch hinsichtlich der übrigen, den Gegenstand der Voruntersuchung bildenden Fakten der gegen den Beschuldigten
Paragraph 180, StPO verdichtet ist. (T3) TE OGH 1993-08-31 12 Os 120/93 Vgl auch; Beisatz: Der freien richterlichen Beweiswürdigung in einem allfälligen Erkenntnisverfahren ist vom OGH im Rahmen der Prüfung der Grundrechtsbeschwerde nicht vorzugreifen. (T4) TE OGH 1993-09-22 13 Os 144/93 nur T1 TE OGH 1993-11-09 14 Os 170/93 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der freien Beweiswürdigung des Schöffensenates ist vom OGH im Rahmen der Prüfung der Grundrechtsbeschwerde nicht vorzugreifen. (T5) TE OGH 1993-11-26 11 Os 174/93 Vgl auch TE OGH 1993-12-02 12 Os 162/93 nur T3 TE OGH 1994-01-05 11 Os 194/93 Vgl auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1994-07-13 15 Os 100/94 nur T1 TE OGH 1995-03-28 11 Os 40/95 Vgl auch; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 1995-04-10 15 Os 44/95 nur T1 TE OGH 1995-09-12 11 Os 128/95 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1996-04-30 11 Os 58/96 nur T1 TE OGH 1996-06-11 11 Os 88/96 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1996-08-19 15 Os 132/96 Vgl auch; nur: Grundlegend ist ferner, dass dann, wenn ein solcher Verdacht mit Bezug auf eine Tat gegeben ist, es in dem auf die Prüfung der Haftfrage beschränkten Verfahren keiner weiteren Untersuchung bedarf, ob auch hinsichtlich der übrigen, den Gegenstand der Voruntersuchung bildenden Fakten der gegen den Beschuldigten
PO verdichtet ist. (T6)Vgl auch; nur: Grundlegend ist ferner, dass dann, wenn ein solcher Verdacht mit Bezug auf eine Tat gegeben ist, es in dem auf die Prüfung der Haftfrage beschränkten Verfahren keiner weiteren Untersuchung bedarf, ob auch hinsichtlich der übrigen, den Gegenstand der Voruntersuchung bildenden Fakten der gegen den Beschuldigten
Paragraph 180, StPO verdichtet ist. (T6) TE OGH 1996-08-29 12 Os 112/96 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1996-12-11 12 Os 162/96 Ähnlich; nur T1 TE OGH 1997-04-24 12 Os 55/97 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1997-06-02 12 Os 75/97 nur T1 TE OGH 1997-07-15 15 Os 99/97 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1998-09-03 12 Os 111/98 Vgl auch; nur T3 TE OGH 2001-02-13 11 Os 13/01 Auch TE OGH 2001-08-14 13 Os 105/01 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2006-12-14 12 Os 128/06z Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Dringender Tatverdacht hinsichtlich weiterer haftbegründender Fakten wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. (T7) TE OGH 2009-10-13 11 Os 158/09h Auch; Beis wie T7 TE OGH 2014-11-25 11 Os 137/14b Vgl; Beisatz: Liegen einer Haft mehrere Straftaten zugrunde, kann eine Grundrechtsverletzung durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nur erblickt werden, wenn die genannten Haftvoraussetzungen hinsichtlich keiner einzigen dieser Straftaten gegeben sind, weil erst dann die Haft als solche gesetzwidrig wäre. (T8) TE OGH 2018-11-06 12 Os 131/18h Auch TE OGH 2023-07-05 15 Os 73/23h vgl TE OGH 2025-02-18 14 Os 11/25m vgl; Beisatz wie T8 TE OGH 2025-03-05 14 Os 20/25k vgl; Beisatz wie T8 TE OGH 2026-04-07 15 Os 32/26h vgl; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061132
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