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{'item': '7Ob528/93; 6Ob595/94; 9Ob123/98y; 5Ob254/01s; 1Ob203/05t; 10Ob30/08x; 2Ob15/09h; 9Ob47/09s; 9Ob28/10y; 8Ob63/13t; 9Ob30/22k; 10Ob6/24s; 1Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047442 Entscheidungsdatum24.10.2024 Geschäftszahl7Ob528/93; 6Ob595/94; 9Ob123/98y; 5Ob254/01s; 1Ob203/05t; 10Ob30/08x; 2Ob15/09h; 9Ob47/09s; 9Ob28/10y; 8Ob63/13t; 9Ob30/22k; 10Ob6/24s; 1Ob122/24h NormABGB §140 Bb RechtssatzOb Diäten (zum Teil) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, stellt eine Rechtsfrage dar. Ist ein Mehrverbrauch seitens des Unterhaltsschuldners nicht nachgewiesen, sind Diäten zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-03-17 7 Ob 528/93 TE OGH 1994-06-23 6 Ob 595/94 Vgl; Beisatz: Hier: Gemeinderatsbezüge (zu achtzig Prozent einbezogen). (T1) TE OGH 1998-06-10 9 Ob 123/98y Auch TE OGH 2001-11-13 5 Ob 254/01s Vgl; Beisatz: Beim Bezug eines Stadtrats handelt es sich um keine reine Aufwandsentschädigung, sondern um ein in die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich einzubeziehendes Einkommen. Der Unterhaltsschuldner hat den tatsächlich mit seiner Mandatsausübung notwendigerweise verbundenen und deshalb von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehenden Aufwand konkret zu behaupten und nachzuweisen. (T2) TE OGH 2005-11-22 1 Ob 203/05t Beisatz: Hier: Aufwands- und Reisekostenentschädigungen. (T3) TE OGH 2008-04-22 10 Ob 30/08x Beisatz: Aufwandsentschädigungen (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung udgl) werden regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen. (T4) TE OGH 2009-09-28 2 Ob 15/09h Auch; Beis wie T4 TE OGH 2010-06-30 9 Ob 47/09s Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Berücksichtigung amtlichen Kilometergelds ist eine differenziertere Betrachtung geboten. Im Regelfall kann unterstellt werden, dass vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Benützung des eigenen Pkws anlässlich aufgetragener Dienstfahrten ausbezahlte Kilometergelder, die den amtlichen Satz nicht übersteigen, echte Aufwandsentschädigungen darstellen. Allerdings muss unter besonderen Verhältnissen - wie zum Beispiel hier, wo eine Jahreskilometerleistung von mehr als 57.000 km behauptet wird - dem Unterhaltsberechtigten die Bestreitung offen stehen, dass das über ein übliches Maß hinausgehende Kilometergeld, wobei die vom Verwaltungsgerichtshof anerkannten jährlichen 30.000 km einen Anhaltspunkt bilden können, noch zur Gänze dem Aufwandsersatz dient. Weiters wird auch dann eine Überprüfung erforderlich sein, wenn im Einzelfall begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass unter dem Titel des „Kilometergelds“ erfolgte Auszahlungen in Wahrheit verdeckte Gehaltszahlungen sind. Andererseits liegt es am Unterhaltspflichtigen, insbesondere dann, wenn die ausbezahlten Kilometergeld-Summen nicht aufgegliedert sind, diese aufzuschlüsseln. (T5) TE OGH 2010-05-11 9 Ob 28/10y Auch TE OGH 2013-07-30 8 Ob 63/13t Beisatz: Das liegt darin begründet, dass derartige „Aufwandsentschädigungen“ nicht immer einen Sachaufwand abdecken. (T6) TE OGH 2022-08-31 9 Ob 30/22k TE OGH 2024-08-13 10 Ob 6/24s Beisatz wie T4 Beisatz: Diese Rechtsprechung soll nicht etwa auf eine allgemeine Vermutungsregel zugunsten des Unterhaltspflichtigen hinauslaufen, wonach diese Entschädigungen im Zweifel nur zur Hälfte als in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehende Einnahmen des Unterhaltspflichtigen zu behandeln wären. Es bleibt vielmehr dabei, dass die Behauptungs- und Beweislast für die zu einer Verminderung der Unterhaltspflicht führenden Umstände den Unterhaltsschuldner trifft. (T7) TE OGH 2024-10-24 1 Ob 122/24h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047442

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.