RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009578 Entscheidungsdatum17.03.1993 Geschäftszahl7Ob529/93; 1Ob501/93; 1Ob570/95; 6Ob18/98k (6Ob122/98d); 7Ob194/98z; 6Ob194/98t; 5Ob10/99b; 1Ob237/99f; 7Ob171/99v; 6Ob258/01m; 10Ob34/03b; 1Ob25/04i; 9Ob49/04b; 1Ob84/04s; 1Ob200/05a; 7Ob191/05x; 2Ob93/06z; 1Ob119/07t; 6Ob15/08m; 4Ob31/09a; 2Ob246/09d; 4Ob203/10x; 5Ob50/12g; 8Ob41/16m; 1Ob130/16y NormABGB §94; ABGB §97 RechtssatzDie Rückzahlungsraten für den zur Beschaffung der Ehewohnung erforderlichen Kredit sind dann, wenn der Ehegatte die Wohnung verlassen hat - auch nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe, wenn das Aufteilungsverfahren über die Ehewohnung noch nicht abgeschlossen ist - in angemessener Weise (6 Ob 700/90) auf den der Ehegattin zu leistenden Unterhalt anzurechnen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-03-17 7 Ob 529/93 TE OGH 1993-05-11 1 Ob 501/93 Vgl; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde die Hälfte der Rückzahlungsraten als Naturalunterhalt für die Unterhaltsberechtigte veranschlagt. (T1) TE OGH 1995-09-06 1 Ob 570/95 Auch; Beisatz: Dies ist sodann im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen. (T2) Veröff: SZ 68/157 TE OGH 1998-05-27 6 Ob 18/98k Beis wie T2 TE OGH 1998-07-13 7 Ob 194/98z Ähnlich; Beisatz: Hier: Unterhaltspflichtiger hat die von ihm allein finanzierte Ehewohnung nicht verlassen. (T3) TE OGH 1998-09-10 6 Ob 194/98t Beisatz: Dass sich der Unterhaltspflichtige auch noch an Wochenenden fallweise in der Ehewohnung befindet kann daran nichts ändern. (T4) TE OGH 1999-10-12 5 Ob 10/99b Auch; Beisatz: Wegen der Deckung eines Teils der Lebensbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten vermindert sich also sein Geldanspruch gegenüber dem Unterhaltspflichtigen. (T5); Beisatz: Leistet also, wie hier, der unterhaltspflichtige Ehegatte Kreditrückzahlungsraten allein, sind diese Zahlungen teilweise als Naturalunterhalt auf den Geldunterhaltsanspruch des in der Wohnung verbliebenen geschiedenen Ehegatten anzurechnen, was sodann im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen ist. (T6) TE OGH 1999-10-14 1 Ob 237/99f Vgl; Beisatz: Von einem Ehegatten allein getragene Kreditrückzahlungsraten vermindern den Geldunterhaltsanspruch des anderen Ehegatten nur dann, wenn damit diesem der Verbleib in der vormaligen Ehewohnung ermöglicht wird. Demgegenüber sind sonstige - somit nicht unmittelbar die Lebensbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten betreffende - Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, wenn überhaupt, lediglich von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. (T7) TE OGH 2000-09-15 7 Ob 171/99v Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2001-11-29 6 Ob 258/01m Auch; Beisatz: Dabei ist die bisherige Übung der Kostentragung durch die Eheleute zu berücksichtigen (so auch schon 6 Ob 611/95) und wenn die Kreditrückzahlung zur Erhaltung einer luxuriösen Ehewohnung den Geldunterhaltsanspruch des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten übersteigt, muss dies aber noch nicht zu einem völligen Entfall des Geldunterhaltsanspruchs führen (so auch schon 7 Ob 550/95). (T8) TE OGH 2003-10-07 10 Ob 34/03b Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Die Tilgung von Krediten des Unterhaltspflichtigen für Investitionen, die zumindest auch den Zwecken des Unterhaltsberechtigten dienen beziehungsweise ihm zugute kommen und nicht von vornherein unangemessen hoch sind, sind bei der Bildung der Bemessungsgrundlage entsprechend zu berücksichtigen. Ob Kreditverbindlichkeiten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T9) TE OGH 2004-03-18 1 Ob 25/04i Vgl auch; Beisatz: Hier: Rückzahlungsraten für das im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnhaus sowie Prämien zur Haushaltsversicherung. (T10) TE OGH 2004-05-26 9 Ob 49/04b Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8 nur: Dabei ist die bisherige Übung der Kostentragung durch die Eheleute zu berücksichtigen. (T11) TE OGH 2004-07-01 1 Ob 84/04s Vgl auch; Beisatz: Hier: Kreditrückzahlungen sowie die Tilgung eines Gehaltsvorschusses, welche der Erhaltung der Wohnmöglichkeit für die Klägerin und die Kinder der Streitteile und der Erhaltung des eigenen Vermögens des Unterhaltspflichtigen dienen. (T12); Veröff: SZ 2004/100 TE OGH 2005-12-13 1 Ob 200/05a Vgl; Beisatz: Die vom Unterhaltspflichtigen getragenen Kreditraten für jenen Kredit, der während aufrechter Ehe einvernehmlich der Anschaffung einer Eigentumswohnung diente, deren Verkaufserlös der Unterhaltsberechtigten zukam, mindern die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T13) TE OGH 2005-12-14 7 Ob 191/05x Auch TE OGH 2006-11-09 2 Ob 93/06z Auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier allerdings abweichende Regelung in der Scheidungsfolgenvereinbarung gemäß § 55a EheG. (T14)Auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier allerdings abweichende Regelung in der Scheidungsfolgenvereinbarung gemäß Paragraph 55 a, EheG. (T14) TE OGH 2008-02-26 1 Ob 119/07t Vgl auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2008-10-01 6 Ob 15/08m Vgl; Beisatz: Hier: Sowohl der Unterhaltspflichtige als auch die Unterhaltsberechtigte sind kurz nacheinander aus der in ihrem Miteigentum stehenden Ehewohnung ausgezogen, wobei der unterhaltspflichtige Beklagte die Kosten für die Wohnung alleine trägt. (T15); Beisatz: Das Verlangen des gesamten Geldunterhalts unbillig, wenn der Unterhaltsberechtigte die Ehewohnung, die ihm zur Deckung des Wohnbedürfnisses zur Verfügung stünde und deren Kosten der Unterhaltspflichtige trägt, ohne gerechtfertigte Gründe verlässt. Demnach sind die Wohnungsbeschaffungskosten (Kreditzinsenzahlungen und Prämienzahlungen für Lebensversicherung), aber auch die festgestellten Wohnungsbenützungskosten zur Hälfte auf den Geldunterhaltsanspruch der Klägerin anzurechnen. Bei der Quotierung der Wohnungsbenützungskosten sind die Kinder der Streitteile nicht zu berücksichtigen, weil diese die Wohnung nicht benützen. (T16) TE OGH 2009-04-21 4 Ob 31/09a Vgl auch; Beisatz: Benötigt ein Unterhaltsberechtigter wegen der vom Unterhaltsschuldner gewährleisteten Wohnversorgung nicht mehr den gesamten Geldunterhalt, um seinen Lebensbedarf zu decken, führt dies im Regelfall zur Anrechnung als Naturalunterhalt. In der Gesamtrechnung sind aber gleichermaßen die vom Unterhaltsberechtigten getragenen Betriebskosten entsprechend zu berücksichtigen. (T17) TE OGH 2010-10-21 2 Ob 246/09d Vgl aber; Beisatz: Auch im Fall einer nicht ausbezahlten Wohnung sind auch im Ehegattenunterhalt für die Anrechnung des Naturalunterhalts Wohnen nicht die Kreditraten, sondern es ist der fiktive Mietwert heranzuziehen. (T18); Veröff: SZ 2010/134 TE OGH 2011-02-15 4 Ob 203/10x Vgl aber; Beis wie T18 TE OGH 2012-07-26 5 Ob 50/12g Vgl aber; Beis wie T18 TE OGH 2016-05-24 8 Ob 41/16m Vgl aber ; Beis wie T18; Bem: Siehe dazu RS0130891. (T19); Veröff: SZ 2016/56 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 130/16y Auch; Beis wie T18; Beisatz: Bei der Anrechnung des fiktiven Mietwerts kommt eine gleichzeitige Berücksichtigung der Kreditrückzahlungen nicht in Betracht, weil dies eine doppelte Bevorzugung des Unterhaltsschuldners bedeutete. (T20) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0009578
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