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{'item': ['9ObA317/92', '8ObA222/95', '9ObA2042/96a', '9ObA2272/96z', '9ObA232/98b', '8ObA144/00k', '9ObA240/01m']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.03.1993 Geschäftszahl9ObA317/92; 8ObA222/95; 9ObA2042/96a; 9ObA2272/96z; 9ObA232/98b; 8ObA144/00k; 9ObA240/01m NormABGB §879 Abs1 BIIh; B-VG Art21 Abs1; B-VG Art21 Abs4; RechtssatzDas verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot des Art 21 Abs 1 2.Satz B-VG bindet zwar unmittelbar nur den Landesgesetzgeber, es hat aber nach dem Wortlaut des Artikel 21 Abs 1 Satz 2 B-VG den Zweck, die den Bediensteten der Gebietskörperschaften durch Art 21 Abs 4 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Möglichkeit zum Wechsel des Dienstgebers nicht durch unterschiedliche Gestaltung des Dienstrechtes zu behindern. Daraus ergibt sich eine mittelbare Verpflichtung der Gebietskörperschaften, zur Sicherung des ihren Bediensteten durch Art 21 Abs 4 B-VG gewährleisteten Rechtes bei Gestaltung ihrer Dienstverträgen das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot zu beachten. eine gegen das Homogenitätsprinzip verstoßende Gestaltung von Dienstverträgen durch Länder oder Gemeinden führt daher zur (teilweisen) Nichtigkeit nach _ 879 Abs 1 ABGB, wobei auch eine Vertragsergänzung zur Herstellung der dem Homogenitätsprinzip entsprechenden Übereinstimmung mit den generellen Normen des Bundes in Fragen kommt (hier: die fehlende Einschränkung des Kündigungsrechtes des Dienstgebers durch die Normierung von Kündigungsgründen nach dem Dienstrecht und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck).Das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot des Artikel 21, Absatz eins, 2.Satz B-VG bindet zwar unmittelbar nur den Landesgesetzgeber, es hat aber nach dem Wortlaut des Artikel 21 Absatz eins, Satz 2 B-VG den Zweck, die den Bediensteten der Gebietskörperschaften durch Artikel 21, Absatz 4, B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Möglichkeit zum Wechsel des Dienstgebers nicht durch unterschiedliche Gestaltung des Dienstrechtes zu behindern. Daraus ergibt sich eine mittelbare Verpflichtung der Gebietskörperschaften, zur Sicherung des ihren Bediensteten durch Artikel 21, Absatz 4, B-VG gewährleisteten Rechtes bei Gestaltung ihrer Dienstverträgen das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot zu beachten. eine gegen das Homogenitätsprinzip verstoßende Gestaltung von Dienstverträgen durch Länder oder Gemeinden führt daher zur (teilweisen) Nichtigkeit nach _ 879 Absatz eins, ABGB, wobei auch eine Vertragsergänzung zur Herstellung der dem Homogenitätsprinzip entsprechenden Übereinstimmung mit den generellen Normen des Bundes in Fragen kommt (hier: die fehlende Einschränkung des Kündigungsrechtes des Dienstgebers durch die Normierung von Kündigungsgründen nach dem Dienstrecht und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck). EntscheidungstexteTE OGH 1993/03/17 9 ObA 317/92 Veröff: SZ 66/35 = DRdA 1994,33 (Schnorr) TE OGH 1995/05/24 8 ObA 222/95 Auch; nur: Das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot des Art 21 Abs 1 2.Satz B-VG bindet zwar unmittelbar nur den Landesgesetzgeber, es hat aber nach dem Wortlaut des Artikel 21 Abs 1 Satz 2 B-VG den Zweck, die den Bediensteten der Gebietskörperschaften durch Art 21 Abs 4 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Möglichkeit zum Wechsel des Dienstgebers nicht durch unterschiedliche Gestaltung des Dienstrechtes zu behindern. Daraus ergibt sich eine mittelbare Verpflichtung der Gebietskörperschaften, zur Sicherung des ihren Bediensteten durch Art 21 Abs 4 B-VG gewährleisteten Rechtes bei Gestaltung ihrer Dienstverträgen das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot zu beachten. eine gegen das Homogenitätsprinzip verstoßende Gestaltung von Dienstverträgen durch Länder oder Gemeinden führt daher zur (teilweisen) Nichtigkeit nach _ 879 Abs 1 ABGB, wobei auch eine Vertragsergänzung zur Herstellung der dem Homogenitätsprinzip entsprechenden Übereinstimmung mit den generellen Normen des Bundes in Fragen kommt. (T1) Beisatz: Hier: _ 37 Abs 2 Z2 Wr VBO (T2) Beisatz: _ 48 ASGG (T3) Auch; nur: Das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot des Artikel 21, Absatz eins, 2.Satz B-VG bindet zwar unmittelbar nur den Landesgesetzgeber, es hat aber nach dem Wortlaut des Artikel 21 Absatz eins, Satz 2 B-VG den Zweck, die den Bediensteten der Gebietskörperschaften durch Artikel 21, Absatz 4, B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Möglichkeit zum Wechsel des Dienstgebers nicht durch unterschiedliche Gestaltung des Dienstrechtes zu behindern. Daraus ergibt sich eine mittelbare Verpflichtung der Gebietskörperschaften, zur Sicherung des ihren Bediensteten durch Artikel 21, Absatz 4, B-VG gewährleisteten Rechtes bei Gestaltung ihrer Dienstverträgen das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot zu beachten. eine gegen das Homogenitätsprinzip verstoßende Gestaltung von Dienstverträgen durch Länder oder Gemeinden führt daher zur (teilweisen) Nichtigkeit nach _ 879 Absatz eins, ABGB, wobei auch eine Vertragsergänzung zur Herstellung der dem Homogenitätsprinzip entsprechenden Übereinstimmung mit den generellen Normen des Bundes in Fragen kommt. (T1) Beisatz: Hier: _ 37 Absatz 2, Z2 Wr VBO (T2) Beisatz: _ 48 ASGG (T3) TE OGH 1996/04/24 9 ObA 2042/96a Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Abfertigung gemäß _ 35 Abs 4 VBG. (T4) Veröff: SZ 69/104 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Abfertigung gemäß _ 35 Absatz 4, VBG. (T4) Veröff: SZ 69/104 TE OGH 1996/11/13 9 ObA 2272/96z Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Rückersatz von Ausbildungskosten - weder vom Vorarlberger Gemeindebedienstetengesetz noch vom Vorarlberger Landesbedienstetengesetz geregelt - im gegenständlichen Fall Nichtigkeit des Einzelvertrages verneint. (T5) TE OGH 1998/12/09 9 ObA 232/98b nur T1; Beisatz: Hier: Ausmaß der Vollbeschäftigung von Tiroler Musikschullehrern bis auf 27 Wochenstunden erhöht (Bundeslehrer: 22 Wochenstunden) - keine Nichtigkeit. (T6) TE OGH 2000/12/21 8 ObA 144/00k Vgl; Beisatz: Eine Rückersatzverpflichtung hinsichtlich der Ausbildungskosten ist jedenfalls dann nichtig, wenn der Ausgebildete nur an ein bestimmtes Bundesland gebunden werden soll, ohne dass mit ihm gleichzeitig ein Arbeitsvertrag (Arbeitsvorvertrag) abgeschlossen wird. (Hier: Krankenpfleger). (T7) TE OGH 2001/11/14 9 ObA 240/01m Vgl auch; nur: Das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot des Art 21 Abs 1 2.Satz B-VG bindet zwar unmittelbar nur den Landesgesetzgeber, es hat aber nach dem Wortlaut des Artikel 21 Abs 1 Satz 2 B-VG den Zweck, die den Bediensteten der Gebietskörperschaften durch Art 21 Abs 4 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Möglichkeit zum Wechsel des Dienstgebers nicht durch unterschiedliche Gestaltung des Dienstrechtes zu behindern. (T8); Beisatz: Hier: Ausschluß der Anwendbarkeit des § 27c VBG durch Art IV Abs 8 der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle. (T9) Vgl auch; nur: Das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot des Artikel 21, Absatz eins, 2.Satz B-VG bindet zwar unmittelbar nur den Landesgesetzgeber, es hat aber nach dem Wortlaut des Artikel 21 Absatz eins, Satz 2 B-VG den Zweck, die den Bediensteten der Gebietskörperschaften durch Artikel 21, Absatz 4, B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Möglichkeit zum Wechsel des Dienstgebers nicht durch unterschiedliche Gestaltung des Dienstrechtes zu behindern. (T8); Beisatz: Hier: Ausschluß der Anwendbarkeit des Paragraph 27 c, VBG durch Artikel römisch vier, Absatz 8, der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle. (T9) RechtssatznummerRS0016667

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.