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{'item': ['9ObA606/92', '9ObA151/97i', '9ObA1/99h', '8ObA338/99k', '8ObA79/03f', '9ObA31/04f', '8ObA61/07i', '9ObA69/10b', '8ObA77/18h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050863 Entscheidungsdatum17.03.1993 Geschäftszahl9ObA606/92; 9ObA151/97i; 9ObA1/99h; 8ObA338/99k; 8ObA79/03f; 9ObA31/04f; 8ObA61/07i; 9ObA69/10b; 8ObA77/18h NormArbVG §2; ArbVG §29; Branchenanhang zum Rahmenkollektivvertrag für die Nahrungsmittelindustrie und Genussmittelindustrie Österreichs allg RechtssatzDie Organisation der Betriebsverfassung sowie die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft können durch Kollektivvertrag (und kraft kollektivvertraglichen Vorbehalts gemäß § 29 ArbVG durch Betriebsvereinbarung) nur so weit geregelt werden, als sie von der durch § 2 Abs 2 ArbVG gesetzlich eingeräumten Regelungsbefugnis umfasst sind und somit zum erlaubten Inhalt des KollV gehören. Selbst bei einer Bejahung des Doppelcharakters von kollektivvertraglich begründeten Mitbestimmungsrechten in Personalangelegenheiten, wird dadurch doch in den zweiseitig zwingenden Charakter der Normen des Arbeitsverfassungsgesetzes eingegriffen. Derartige Mitwirkungsrechte, die durch die den Kollektivvertragsparteien erteilte Normsetzungsbefugnis daher nicht gedeckt sind, verstoßen gegen absolut zwingende Normen des ArbVG. Sie sind daher nichtig. (hier: Abänderung zu § 24 des RahmenkollV für die Nahrungsmittelindustrie und Genussmittelindustrie Österreichs durch den Branchenanhang zu diesem KollV.Die Organisation der Betriebsverfassung sowie die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft können durch Kollektivvertrag (und kraft kollektivvertraglichen Vorbehalts gemäß Paragraph 29, ArbVG durch Betriebsvereinbarung) nur so weit geregelt werden, als sie von der durch Paragraph 2, Absatz 2, ArbVG gesetzlich eingeräumten Regelungsbefugnis umfasst sind und somit zum erlaubten Inhalt des KollV gehören. Selbst bei einer Bejahung des Doppelcharakters von kollektivvertraglich begründeten Mitbestimmungsrechten in Personalangelegenheiten, wird dadurch doch in den zweiseitig zwingenden Charakter der Normen des Arbeitsverfassungsgesetzes eingegriffen. Derartige Mitwirkungsrechte, die durch die den Kollektivvertragsparteien erteilte Normsetzungsbefugnis daher nicht gedeckt sind, verstoßen gegen absolut zwingende Normen des ArbVG. Sie sind daher nichtig. (hier: Abänderung zu Paragraph 24, des RahmenkollV für die Nahrungsmittelindustrie und Genussmittelindustrie Österreichs durch den Branchenanhang zu diesem KollV. EntscheidungstexteTE OGH 1993-03-17 9 ObA 606/92 Veröff: SZ 66/36 = WBl 1993,292 = DRdA 1994,38 (Jabornegg) TE OGH 1997-10-22 9 ObA 151/97i Auch; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung, nach der "erkrankte Dienstnehmer solange sie arbeitsunfähig sind, nicht gekündigt werden können, wenn der Betriebsrat schriftlich Einspruch erhebt". (T1) Veröff: SZ 70/217 TE OGH 1999-02-24 9 ObA 1/99h Auch; nur: Die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft können durch Kollektivvertrag (und kraft kollektivvertraglichen Vorbehalts gemäß § 29 ArbVG durch Betriebsvereinbarung) nur so weit geregelt werden, als sie von der durch § 2 Abs 2 ArbVG gesetzlich eingeräumten Regelungsbefugnis umfasst sind und somit zum erlaubten Inhalt des KollV gehören. Mitwirkungsrechte, die durch die den Kollektivvertragsparteien erteilte Normsetzungsbefugnis daher nicht gedeckt sind, verstoßen gegen absolut zwingende Normen des ArbVG. Sie sind daher nichtig. (T2)Auch; nur: Die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft können durch Kollektivvertrag (und kraft kollektivvertraglichen Vorbehalts gemäß Paragraph 29, ArbVG durch Betriebsvereinbarung) nur so weit geregelt werden, als sie von der durch Paragraph 2, Absatz 2, ArbVG gesetzlich eingeräumten Regelungsbefugnis umfasst sind und somit zum erlaubten Inhalt des KollV gehören. Mitwirkungsrechte, die durch die den Kollektivvertragsparteien erteilte Normsetzungsbefugnis daher nicht gedeckt sind, verstoßen gegen absolut zwingende Normen des ArbVG. Sie sind daher nichtig. (T2) TE OGH 2000-02-24 8 ObA 338/99k Auch; nur T2; Beisatz: Mitbestimmungsrechte der Belegschaft sind in den Bestimmungen des ArbVG über die Betriebsverfassung abschließend und absolut zwingend geregelt. (T3) Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung, nach der bei ausdrücklichen Widerspruch des Betriebsrates gegen die beabsichtigte Kündigung, die Kündigung unwirksam ist. (T4) TE OGH 2003-10-30 8 ObA 79/03f Vgl; Bes wie T3; Beisatz: Es ist mit dem Zweck des Betriebsverfassungsrechtes unvereinbar, dem Betriebsrat zu ermöglichen, im vorhinein auf seine betriebliche Mitbestimmung dem Betriebsinhaber gegenüber rechtswirksam zu verzichten. (Hier: Verzicht auf Kündigungsanfechtungsrecht im Sozialplan) (T5) Veröff: SZ 2003/142 TE OGH 2004-04-21 9 ObA 31/04f Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Es muss nämlich davon ausgegangen werden, dass das ArbVG, das die Belegschaftsbefugnisse derart speziell, fein differenziert und je nach Materie besonders abgestuft geregelt hat, eine endgültige, durch autonome Regelung grundsätzlich nicht abänderbare Ordnung schaffen wollte. Dies hat auch für den allgemeinen Entlassungsschutz nach dem ArbVG zu gelten. (T6) Veröff: SZ 2004/58 TE OGH 2007-11-22 8 ObA 61/07i Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen des Betriebsverfassungsrechts haben absolut zwingenden Charakter. (T7) TE OGH 2011-05-26 9 ObA 69/10b Auch; nur T2 TE OGH 2019-12-16 8 ObA 77/18h Vgl; Beisatz: § 29 ArbVG gestattet eine Übertragung von Kompetenzen an die Betriebsvereinbarungsparteien, nicht aber den Entzug von den Betriebsvereinbarungsparteien durch das Gesetz zugewiesenen Kompetenzen. (T8)Vgl; Beisatz: Paragraph 29, ArbVG gestattet eine Übertragung von Kompetenzen an die Betriebsvereinbarungsparteien, nicht aber den Entzug von den Betriebsvereinbarungsparteien durch das Gesetz zugewiesenen Kompetenzen. (T8) Beisatz: Soweit es um den Abschluss und den normativen Inhalt der von § 4b Abs 4 AZG unmittelbar der Betriebsvereinbarung zugewiesenen Gleitzeitregelung geht, können diese speziell vom Gesetzgeber diesen Vertragspartnern im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeitmodelle zugewiesenen Kompetenzen durch die Kollektivvertragsparteien nicht eingeschränkt werden. (T9)Beisatz: Soweit es um den Abschluss und den normativen Inhalt der von Paragraph 4 b, Absatz 4, AZG unmittelbar der Betriebsvereinbarung zugewiesenen Gleitzeitregelung geht, können diese speziell vom Gesetzgeber diesen Vertragspartnern im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeitmodelle zugewiesenen Kompetenzen durch die Kollektivvertragsparteien nicht eingeschränkt werden. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0050863

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.