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{'item': '10ObS33/93; 10ObS43/01y; 10ObS150/01h; 10ObS211/01d; 10ObS119/08k; 10ObS166/10z; 10ObS119/21d; 10ObS124/21i; 10ObS9/22d; 10ObS22/22s; 10ObS1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085839 Entscheidungsdatum14.01.2025 Geschäftszahl10ObS33/93; 10ObS43/01y; 10ObS150/01h; 10ObS211/01d; 10ObS119/08k; 10ObS166/10z; 10ObS119/21d; 10ObS124/21i; 10ObS9/22d; 10ObS22/22s; 10ObS186/21g; 10ObS75/22k; 10ObS96/23z; 10ObS143/23m; 10ObS60/24g NormASGG §65 ASGG §67 KBGG §50 Abs24 RechtssatzDas durch die Klage des Versicherten eingeleitete gerichtliche Verfahren ist kein Rechtsmittelverfahren und hat daher keine kontrollierende Funktion. Das Gericht prüft vielmehr selbständig den durch die Klage geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch. EntscheidungstexteTE OGH 1993-03-18 10 ObS 33/93 TE OGH 2001-06-28 10 ObS 43/01y Auch; Veröff: SZ 74/116 TE OGH 2001-07-30 10 ObS 150/01h Auch TE OGH 2001-09-04 10 ObS 211/01d Auch; Beisatz: Die Wartezeit ist vom Gericht unabhängig von der Begründung des angefochtenen Bescheids zu prüfen. (T1) TE OGH 2008-10-14 10 ObS 119/08k Auch; Beisatz: Das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht ist kein (kontrollierendes) Rechtsmittelverfahren, sondern das Gericht hat den durch die Klage geltend gemachten Anspruch selbständig und unabhängig vom Verfahren vor dem Versicherungsträger auf Basis der Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu prüfen. (T2) Veröff: SZ 2008/152 TE OGH 2011-03-01 10 ObS 166/10z Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2021-10-19 10 ObS 119/21d Beisatz: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – auch nach Inkrafttreten des neu geschaffenen § 50 Abs 24 KBGG – die Beurteilung der Frage, ob der von der beklagten Partei geltend gemachte Rückforderungsanspruch wegen Überschreitens der Zuverdienstgrenze – bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz – zu Recht besteht. Die Rechtsansicht, dass sich das sozialgerichtliche Verfahren auf die Frage der Versäumung der in § 50 Abs 24 geregelten Zweimonatsfrist im Verwaltungsverfahren zu beschränken habe, liefe auf eine – nicht gegebene – partielle Bindung der Gerichte an Teilergebnisse des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens hinaus (vgl RS0106394). (T3)Beisatz: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – auch nach Inkrafttreten des neu geschaffenen Paragraph 50, Absatz 24, KBGG – die Beurteilung der Frage, ob der von der beklagten Partei geltend gemachte Rückforderungsanspruch wegen Überschreitens der Zuverdienstgrenze – bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz – zu Recht besteht. Die Rechtsansicht, dass sich das sozialgerichtliche Verfahren auf die Frage der Versäumung der in Paragraph 50, Absatz 24, geregelten Zweimonatsfrist im Verwaltungsverfahren zu beschränken habe, liefe auf eine – nicht gegebene – partielle Bindung der Gerichte an Teilergebnisse des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens hinaus vergleiche RS0106394). (T3) TE OGH 2021-11-16 10 ObS 124/21i Beis wie T3 TE OGH 2022-03-29 10 ObS 9/22d Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-04-20 10 ObS 22/22s Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-04-20 10 ObS 186/21g Vgl TE OGH 2022-06-21 10 ObS 75/22k Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens stehen daher auch einer Berücksichtigung der Rücknahme der – vor dem Krankenversicherungsträger abgegebenen und im Gerichtsverfahren wiederholten – Zuordnungserklärung nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG nicht entgegen. (T4)Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens stehen daher auch einer Berücksichtigung der Rücknahme der – vor dem Krankenversicherungsträger abgegebenen und im Gerichtsverfahren wiederholten – Zuordnungserklärung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG nicht entgegen. (T4) TE OGH 2023-08-22 10 ObS 96/23z Beisatz wie T2 TE OGH 2024-11-19 10 ObS 143/23m Beisatz wie T2 TE OGH 2025-01-14 10 ObS 60/24g vgl; Beisatz: Hier: Zur Anwendbarkeit von § 366 ASVG im sozialgerichtlichen Verfahren. (T5)vgl; Beisatz: Hier: Zur Anwendbarkeit von Paragraph 366, ASVG im sozialgerichtlichen Verfahren. (T5) Beisatz: Die Bestimmung des § 366 ASVG ist systematisch in den Siebenten Teil des ASVG („Verfahren“) eingeordnet, der sich an die Versicherungsträger und nicht an die Sozialgerichte richtet. Im sozialgerichtlichen Verfahren kommt demgemäß nicht § 366 ASVG, sondern § 359 ZPO zur Anwendung. (T6)Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 366, ASVG ist systematisch in den Siebenten Teil des ASVG („Verfahren“) eingeordnet, der sich an die Versicherungsträger und nicht an die Sozialgerichte richtet. Im sozialgerichtlichen Verfahren kommt demgemäß nicht Paragraph 366, ASVG, sondern Paragraph 359, ZPO zur Anwendung. (T6) Beisatz: Die Ansicht, das sozialgerichtliche Verfahren habe sich auf Frage zu beschränken, ob im Verwaltungsverfahren § 366 Abs 2 ASVG richtig angewandt wurde, wenn schon der Bescheid darauf abgestellt habe, liefe auf eine gegen den Grundsatz der sukzessiven Kompetenz verstoßende Bindung der Gerichte an (uU berechtigt gemäß § 366 Abs 2 ASVG gewonnene) Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens hinaus. Ob sich der Bescheid zu Recht auf § 366 Abs 2 ASVG stützen kann, ist für die vom Sozialgericht vorzunehmende materielle Prüfung des geltend gemachten Anspruchs somit nicht relevant. (T7); Beisatz wie T3Beisatz: Die Ansicht, das sozialgerichtliche Verfahren habe sich auf Frage zu beschränken, ob im Verwaltungsverfahren Paragraph 366, Absatz 2, ASVG richtig angewandt wurde, wenn schon der Bescheid darauf abgestellt habe, liefe auf eine gegen den Grundsatz der sukzessiven Kompetenz verstoßende Bindung der Gerichte an (uU berechtigt gemäß Paragraph 366, Absatz 2, ASVG gewonnene) Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens hinaus. Ob sich der Bescheid zu Recht auf Paragraph 366, Absatz 2, ASVG stützen kann, ist für die vom Sozialgericht vorzunehmende materielle Prüfung des geltend gemachten Anspruchs somit nicht relevant. (T7); Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085839

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.