RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061430 Entscheidungsdatum07.01.2025 Geschäftszahl11Os44/93; 15Os60/93; 11Os101/93; 15Os145/93; 11Os70/96; 14Os134/97; 13Os104/97; 13Os159/97; 15Os68/00; 14Os29/03; 12Os18/07z (12Os22/07p); 13Os49/07s; 14Os56/10g; 11Os77/11z; 11Os34/15g (11Os40/15i); 11Os80/15x; 14Os66/17p; 15Os89/18d; 11Os129/24s; 11Os147/24p NormGRBG §3 RechtssatzDa die Grundrechtsbeschwerde gemäß § 3 Abs 2 GRBG ebenso wie die Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 a Z 3 StPO) von einem Verteidiger unterschrieben sein muß, sind nach der zu dieser Gesetzesstelle ergangenen gefestigten Judikatur eigene Aufsätze des Nichtigkeitswerbers (hier: Grundrechtsbeschwerdeführers) nicht als Teil der vom Verteidiger eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) anzusehen, weil es nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) gibt. Wurde demnach die Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) vom Verteidiger ausgeführt, ist auf Eingaben des Angeklagten nicht mehr einzugehen (RZ 1973,69 uvam), vor allem aber ist es unzulässig, den Inhalt früherer Schriftsätze gleichsam zum Inhalt der Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) zu machen (RZ 1964,71 = SSt 35,7 uvam); selbstgefertigte Beilagen des Angeklagten sind demnach unzulässig (EvBl 1980/82 uvam).Da die Grundrechtsbeschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GRBG ebenso wie die Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285, a Ziffer 3, StPO) von einem Verteidiger unterschrieben sein muß, sind nach der zu dieser Gesetzesstelle ergangenen gefestigten Judikatur eigene Aufsätze des Nichtigkeitswerbers (hier: Grundrechtsbeschwerdeführers) nicht als Teil der vom Verteidiger eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) anzusehen, weil es nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) gibt. Wurde demnach die Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) vom Verteidiger ausgeführt, ist auf Eingaben des Angeklagten nicht mehr einzugehen (RZ 1973,69 uvam), vor allem aber ist es unzulässig, den Inhalt früherer Schriftsätze gleichsam zum Inhalt der Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) zu machen (RZ 1964,71 = SSt 35,7 uvam); selbstgefertigte Beilagen des Angeklagten sind demnach unzulässig (EvBl 1980/82 uvam). EntscheidungstexteTE OGH 1993-03-18 11 Os 44/93 TE OGH 1993-04-15 15 Os 60/93 Vgl auch; Veröff: EvBl 1993/139 S 558 TE OGH 1993-07-08 11 Os 101/93 Vgl auch TE OGH 1993-10-28 15 Os 145/93 Vgl auch TE OGH 1996-05-15 11 Os 70/96 Vgl auch TE OGH 1997-10-01 14 Os 134/97 Auch; nur: Vor allem aber ist es unzulässig, den Inhalt früherer Schriftsätze gleichsam zum Inhalt der Grundrechtsbeschwerde zu machen. (T1) TE OGH 1997-07-09 13 Os 104/97 nur: Da die Grundrechtsbeschwerde gemäß § 3 Abs 2 GRBG von einem Verteidiger unterschrieben sein muß, ist, weil es nur eine Ausführung der Grundrechtsbeschwerde gibt, auf Eingaben des Angeklagten nicht einzugehen. (T2)nur: Da die Grundrechtsbeschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GRBG von einem Verteidiger unterschrieben sein muß, ist, weil es nur eine Ausführung der Grundrechtsbeschwerde gibt, auf Eingaben des Angeklagten nicht einzugehen. (T2) Beisatz: Die vom Angeklagten selbst stammende Beschwerde ist zurückzuweisen. (T3) TE OGH 1997-10-29 13 Os 159/97 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Beschwerde wiederholt den Einspruch auf seine Begründung im vollen Wortlaut, und beschränkt sich zudem auf eine schematische Wiederholung vom Oberlandesgericht bereits behandelter Argumente. (T4) TE OGH 2000-06-15 15 Os 68/00 Vgl auch; Beisatz: Selbst eine rechtzeitig eingebrachte Ergänzung zur Grundrechtsbeschwerde wäre aus prozessualer Sicht, weil nur eine schriftliche Ausführung der Grundrechtsbeschwerde zulässig ist, zurückzuweisen. (T5) TE OGH 2003-03-19 14 Os 29/03 Vgl; Beisatz: Eine ausgeführte Grundrechtsbeschwerde ist keiner Ergänzung zugänglich. (T6) TE OGH 2007-03-21 12 Os 18/07z Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2007-06-12 13 Os 49/07s Auch; Beis wie T6; Beisatz: Ergänzung durch die Betroffene ist unbeachtlich. (T7) TE OGH 2010-04-28 14 Os 56/10g Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2011-06-21 11 Os 77/11z Auch; nur ähnlich T2; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2015-04-08 11 Os 34/15g Auch; Beisatz: Die bloße Bezugnahme auf frühere oder der Grundrechtsbeschwerde angeschlossene Schriftsätze stellt keine deutliche und bestimmte Ausführung einer Grundrechtsbeschwerde dar. (T8) TE OGH 2015-07-30 11 Os 80/15x Auch TE OGH 2017-07-25 14 Os 66/17p Auch TE OGH 2018-07-10 15 Os 89/18d Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2024-11-13 11 Os 129/24s vgl; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-01-07 11 Os 147/24p vgl; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061430
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.