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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060991 Entscheidungsdatum24.03.1993 Geschäftszahl13Os51/93; 14Os73/93; 12Os68/93; 12Os65/93; 11Os109/93; 14Os129/93 (14Os130/93); 13Os129/93; 11Os22/94; 11Os

§ 1

GRBG, nach dem Beschwerdegegenstand jeder richterliche Akt - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich veranlassten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung - sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist). Nicht in den Schutzbereich des Grundrechtes auf persönliche Freiheit fallen Maßnahmen, die nicht einer Festnahme oder Anhaltung gleichkommen (siehe JAB 852 BlgNR XVII GP zu § 2). Eine vom Untersuchungsrichter im Rahmen der aufrechten Untersuchungshaft zur Sicherung des Haftzweckes gemäß § 188 Abs 1 StPO getroffene Maßnahme (temporäre Verwehrung von Besuchen) ist für die Festnahme oder (weitere) Anhaltung nicht ursächlich und damit keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung im Sinne des § 1 Abs 1 GRBG.Gemäß dem Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht dem Betroffenen dann eine Grundrechtsbeschwerde an den OGH zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Diese Entscheidung oder Verfügung muss freilich die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zum Gegenstand haben (

Paragraph eins, GRBG, nach dem Beschwerdegegenstand jeder richterliche Akt - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich veranlassten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung - sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist). Nicht in den Schutzbereich des Grundrechtes auf persönliche Freiheit fallen Maßnahmen, die nicht einer Festnahme oder Anhaltung gleichkommen (siehe JAB 852 BlgNR römisch siebzehn Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 2,). Eine vom Untersuchungsrichter im Rahmen der aufrechten Untersuchungshaft zur Sicherung des Haftzweckes gemäß Paragraph 188, Absatz eins, StPO getroffene Maßnahme (temporäre Verwehrung von Besuchen) ist für die Festnahme oder (weitere) Anhaltung nicht ursächlich und damit keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GRBG. EntscheidungstexteTE OGH 1993-03-24 13 Os 51/93 Veröff: EvBl 1993/132 S 531 TE OGH 1993-05-11 14 Os 73/93 Vgl auch; Beisatz: Die Ablehnung der Aufhebung der Anwendung gelinderer Mittel (§ 197 StPO) stellt keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung im Sinne des § 1 Abs 1 GRBG dar. (T1) Vgl auch; Beisatz: Die Ablehnung der Aufhebung der Anwendung gelinderer Mittel (Paragraph 197, StPO) stellt keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GRBG dar. (T1) Veröff: EvBl 1993/150 S 598 = RZ 1994/42 S 135 TE OGH 1993-05-27 12 Os 68/93 Vgl auch; Beisatz: Hier: Verweigerung der Akteneinsicht. (T2) TE OGH 1993-05-27 12 Os 65/93 Vgl auch TE OGH 1993-06-21 11 Os 109/93 Vgl auch TE OGH 1993-08-16 14 Os 129/93 nur: Gemäß dem § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen dann eine Grundrechtsbeschwerde an den OGH zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Diese Entscheidung oder Verfügung muss freilich die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zum Gegenstand haben (

§ 1

GRBG, nach dem Beschwerdegegenstand jeder richterliche Akt - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich veranlassten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung - sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist). Nicht in den Schutzbereich des Grundrechtes auf persönliche Freiheit fallen Maßnahmen, die nicht einer Festnahme oder Anhaltung gleichkommen (siehe JAB 852 BlgNR XVII GP zu § 2). (T3)nur: Gemäß dem Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht dem Betroffenen dann eine Grundrechtsbeschwerde an den OGH zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Diese Entscheidung oder Verfügung muss freilich die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zum Gegenstand haben (

Paragraph eins, GRBG, nach dem Beschwerdegegenstand jeder richterliche Akt - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich veranlassten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung - sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist). Nicht in den Schutzbereich des Grundrechtes auf persönliche Freiheit fallen Maßnahmen, die nicht einer Festnahme oder Anhaltung gleichkommen (siehe JAB 852 BlgNR römisch siebzehn Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 2,). (T3) TE OGH 1993-11-24 13 Os 129/93 Vgl auch; nur: Gemäß dem § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen dann eine Grundrechtsbeschwerde an den OGH zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Diese Entscheidung oder Verfügung muss freilich die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zum Gegenstand haben (

§ 1

GRBG, nach dem Beschwerdegegenstand jeder richterliche Akt - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich veranlassten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung - sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist). (T4)Vgl auch; nur: Gemäß dem Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht dem Betroffenen dann eine Grundrechtsbeschwerde an den OGH zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Diese Entscheidung oder Verfügung muss freilich die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zum Gegenstand haben (

Paragraph eins, GRBG, nach dem Beschwerdegegenstand jeder richterliche Akt - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich veranlassten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung - sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist). (T4) Beisatz: Beschwerdegegenstand kann nur ein richterlicher Hoheitsakt sein. Sämtliche richterlichen Verfügungen bezogen sich im vorliegenden Fall auf die Erlassung und Durchführung eines Hausdurchsuchungsbefehles (infolge eines Leseirrtums auch auf die Verhinderung der Erlassung eines Haftbefehles). Die Festnahme des Beschwerdeführers wurde somit nicht durch eine richterliche Verfügung verursacht, sondern erfolgte auf Grund eines von einem Richter nicht unterfertigten Entwurfes für einen Haftbefehl. Die Belassung dieses Entwurfes im Akt (samt anhängendem Formular für die Ausschreibung zur Festnahme) war zwar Anlass für das unterlaufene Missverständnis, bildete jedoch keine richterliche Anordnung. (T5) Veröff: RZ 1994/49 S 163 TE OGH 1994-02-23 11 Os 22/94 nur T3 TE OGH 1994-09-20 11 Os 132/94 Vgl auch TE OGH 1995-06-29 15 Os 92/95 Beis wie T1 TE OGH 1995-06-28 11 Os 75/95 Vgl auch TE OGH 1995-08-18 15 Os 111/95 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1996-04-30 11 Os 58/96 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1996-06-19 13 Os 80/96 nur T4 TE OGH 1996-08-27 11 Os 137/96 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1996-11-25 12 Os 148/96 Vgl auch; nur T4 TE OGH 1997-02-27 12 Os 7/97 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1997-04-24 15 Os 41/97 Vgl auch TE OGH 1998-12-07 15 Os 195/98 Vgl auch; Beisatz: Wurde die Auslieferung einer Person zur Strafverfolgung durch den gemäß § 33 Abs 1 ARHG hiezu berufenen Gerichtshof zweiter Instanz unanfechtbar (Abs 5 leg cit) aus formellen und materiellen Gründen für zulässig erklärt, ist eine Überprüfung dieser Entscheidung - zum Unterschied vom Beschluss über Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft selbst - mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen. (T6)Vgl auch; Beisatz: Wurde die Auslieferung einer Person zur Strafverfolgung durch den gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ARHG hiezu berufenen Gerichtshof zweiter Instanz unanfechtbar (Absatz 5, leg cit) aus formellen und materiellen Gründen für zulässig erklärt, ist eine Überprüfung dieser Entscheidung - zum Unterschied vom Beschluss über Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft selbst - mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen. (T6) TE OGH 2000-11-23 15 Os 150/00 nur T3 TE OGH 2001-11-07 13 Os 149/01 nur T3 TE OGH 2003-05-08 13 Os 52/02 Auch; nur: Nicht in den Schutzbereich des Grundrechtes auf persönliche Freiheit fallen Maßnahmen, die nicht einer Festnahme oder Anhaltung gleichkommen. (T7) Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2007-03-28 14 Os 32/07y Auch; Beisatz: Ein nach §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus, das heißt dass jemand - über strafrichterliche Anordnung - gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird. (T8)Auch; Beisatz: Ein nach Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus, das heißt dass jemand - über strafrichterliche Anordnung - gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird. (T8) Beisatz: Einschränkungen der Freizügigkeit, denen der bereits Enthaftete nach Maßgabe gerichtlich angeordneter Auflagen (zum Beispiel Verpflichtung zu termingebundener Meldung, Abnahme des Reisepasses) ausgesetzt ist, werden daher als weder für die Verhängung noch für die Aufrechterhaltung der Haft relevant vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht erfasst. (T9) TE OGH 2007-08-29 13 Os 96/07b Vgl auch; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2007-12-18 11 Os 143/07z Vgl auch; Beisatz: Mit Grundrechtsbeschwerde kann nur die (auf eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zurückzuführende) Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit geltend gemacht werden, welche jedoch durch die bloße Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrages von Vornherein nicht bewirkt wird. (T10) TE OGH 2008-07-01 13 Os 88/08b Auch; nur T3; nur T7; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2008-10-14 14 Os 153/08v Vgl auch TE OGH 2014-12-16 14 Os 103/14z Auch; Beis wie T10 TE OGH 2014-12-01 14 Os 123/14s Vgl; Beisatz: Gegen eine in der Hauptverhandlung erfolgte – mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK verbundene – Verhängung von Beugehaft (§§ 154 Abs 2 iVm § 248 Abs 1 erster Satz, § 93 Abs 2 und Abs 4 StPO) steht dem Betroffenen grundsätzlich unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Einer bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Instanz nicht effektuierten Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, fehlt es dagegen an funktionaler Grundrechtsrelevanz. (T11)Vgl; Beisatz: Gegen eine in der Hauptverhandlung erfolgte – mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Artikel 5, MRK verbundene – Verhängung von Beugehaft (Paragraphen 154, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 248, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 93, Absatz 2 und Absatz 4, StPO) steht dem Betroffenen grundsätzlich unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Einer bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Instanz nicht effektuierten Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, fehlt es dagegen an funktionaler Grundrechtsrelevanz. (T11) TE OGH 2015-03-16 14 Os 24/15h Auch; Beis wie T10 TE OGH 2015-03-13 11 Os 14/15s Auch; nur T7; Beis wie T8 TE OGH 2015-03-25 15 Os 33/15i Auch TE OGH 2015-04-28 14 Os 28/15x Auch; Beis wie T6 TE OGH 2015-11-17 14 Os 100/15k Auch; Beis wie T10 TE OGH 2016-06-09 15 Os 56/16y Auch TE OGH 2018-03-14 13 Os 12/18s Auch; Beis wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060991

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.