RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086436 Entscheidungsdatum25.03.1993 Geschäftszahl12Os83/92; 11Os92/97; 13Os88/99; 15Os32/06d; 13Os38/11d; 13Os41/11w; 13Os68/14w; 13Os115/14g; 13Os76/15y; 13Os114/15m; 13Os101/16a NormFinStrG §31 Abs1; FinStrG §33 Abs3 lita RechtssatzGehört zum Tatbestand ein Erfolg, wie dies bei einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG zutrifft, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt. Im Fall einer auf einer falschen Erklärung des Steuerpflichtigen beruhenden zu niedrigen Abgabenfestsetzung ist der zum Tatbestand gehörige Erfolg (erst) mit der Rechtskraft des sachlich unrichtigen Steuerbescheides bewirkt. Wird die Abgabenerklärung überhaupt unterlassen, gilt infolge der daraus resultierenden Unkenntnis der Behörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG mit dem Ablauf eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist, Anmeldefrist oder Anzeigefrist als bewirkt.Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, wie dies bei einer Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG zutrifft, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt. Im Fall einer auf einer falschen Erklärung des Steuerpflichtigen beruhenden zu niedrigen Abgabenfestsetzung ist der zum Tatbestand gehörige Erfolg (erst) mit der Rechtskraft des sachlich unrichtigen Steuerbescheides bewirkt. Wird die Abgabenerklärung überhaupt unterlassen, gilt infolge der daraus resultierenden Unkenntnis der Behörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs die Abgabenverkürzung nach Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, zweiter Fall FinStrG mit dem Ablauf eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist, Anmeldefrist oder Anzeigefrist als bewirkt. EntscheidungstexteTE OGH 1993-03-25 12 Os 83/92 TE OGH 1997-11-11 11 Os 92/97 TE OGH 1999-11-03 13 Os 88/99 Vgl; Beisatz: Auf die Rechtskraft der Abgabenbescheide kommt es für die Subsumtion unter § 33 FinStrG nicht an. (T1)Vgl; Beisatz: Auf die Rechtskraft der Abgabenbescheide kommt es für die Subsumtion unter Paragraph 33, FinStrG nicht an. (T1) Beisatz: Hier: Versuch, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtoffenlegung von Umsätzen und Erlösen eine Verkürzung an Umsatzsteuer zu bewirken und unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1972 entsprechenden Voranmeldungen Bewirkung einer Verkürzung an Umsatzsteuer. (T2)Beisatz: Hier: Versuch, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtoffenlegung von Umsätzen und Erlösen eine Verkürzung an Umsatzsteuer zu bewirken und unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, Umsatzsteuergesetz 1972 entsprechenden Voranmeldungen Bewirkung einer Verkürzung an Umsatzsteuer. (T2) TE OGH 2006-10-05 15 Os 32/06d Vgl auch TE OGH 2011-07-14 13 Os 38/11d Vgl; Beisatz: Zu veranlagende Abgaben sind (erst) mit Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheids (zu niedrig) festgesetzt. (T3) Beisatz: Hier: Da das Erstgericht zwar feststellte, dass auf der Basis der unrichtigen Jahressteuererklärungen des Beschwerdeführers Abgabenbescheide erlassen worden waren, aber keine Konstatierungen zur allfälligen Rechtskraft dieser Bescheide traf, lässt sich somit nicht beurteilen, ob die Taten vollendet wurden. (T4) TE OGH 2011-07-14 13 Os 41/11w Auch TE OGH 2015-02-25 13 Os 68/14w Auch; Beisatz: Zur Rechtskraft der Abgabenbescheide ist (für das hier zur Anwendung gelangende Tatzeitrecht) als für die Abgrenzung von Versuch und Vollendung, demnach (nur) unter dem Aspekt der Z 11 zweiter Fall maßgebliche Frage. (T5)Auch; Beisatz: Zur Rechtskraft der Abgabenbescheide ist (für das hier zur Anwendung gelangende Tatzeitrecht) als für die Abgrenzung von Versuch und Vollendung, demnach (nur) unter dem Aspekt der Ziffer 11, zweiter Fall maßgebliche Frage. (T5) TE OGH 2015-04-15 13 Os 115/14g Auch TE OGH 2015-12-18 13 Os 76/15y Auch; Beis wie T5 TE OGH 2016-03-09 13 Os 114/15m Auch TE OGH 2017-03-13 13 Os 101/16a Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0086436
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.