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{'item': '11Os54/93; 11Os84/93; 14Os113/93; 13Os173/94 (13Os174/94); 11Os5/97; 15Os50/02; 14Os54/04; 12Os147/04; 11Os103/07t; 15Os91/08h; 14Os163/08i;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061078 Entscheidungsdatum07.04.2026 Geschäftszahl11Os54/93; 11Os84/93; 14Os113/93; 13Os173/94 (13Os174/94); 11Os5/97; 15Os50/02; 14Os54/04; 12Os147/04; 11Os103/07t; 15Os91/08h; 14Os163/08i; 14Os60/09v (14Os63/09k; 14Os64/09g); 14Os46/10m; 13Os57/10x; 14Os48/12h; 15Os79/13a; 15Os102/13h; 14Os36/14x; 14Os106/14s; 11Os141/14s; 14Os123/14s; 11Os11/15z; 11Os16/15k; 11Os64/15v; 14Os15/16m; 12Os72/16d; 14Os2/18b; 13Os47/18p (13Os51/18a); 14Os129/21h; 14Os82/21x; 14Os133/22y; 12Os129/25z; 15Os32/26h NormGRBG §1 Abs1 RechtssatzGegenstand einer Grundrechtsbeschwerde nach § 1 Abs 1 GRBG können nur gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen nach Erschöpfung des Instanzenzuges sein. Betroffen sind demnach Beschlüsse, gegen die kein Rechtsmittel zulässig ist, oder Rechtsmittelentscheidungen, die ihrerseits keinem weiteren Rechtszug unterliegen, in letzterem Fall aber nur diese und nicht (auch) die vorangegangenen Entscheidungen von Vorinstanzen.Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG können nur gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen nach Erschöpfung des Instanzenzuges sein. Betroffen sind demnach Beschlüsse, gegen die kein Rechtsmittel zulässig ist, oder Rechtsmittelentscheidungen, die ihrerseits keinem weiteren Rechtszug unterliegen, in letzterem Fall aber nur diese und nicht (auch) die vorangegangenen Entscheidungen von Vorinstanzen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-03-30 11 Os 54/93 Veröff: EvBl 1993/116 S 460 TE OGH 1993-05-19 11 Os 84/93 TE OGH 1993-07-13 14 Os 113/93 TE OGH 1994-11-03 13 Os 173/94 Vgl auch TE OGH 1997-01-30 11 Os 5/97 Vgl auch TE OGH 2002-05-16 15 Os 50/02 Vgl auch; Beisatz: Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde ist nur die Entscheidung der funktionell letzten Instanz. (T1) TE OGH 2004-05-05 14 Os 54/04 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2005-02-04 12 Os 147/04 Auch TE OGH 2007-09-04 11 Os 103/07t Auch TE OGH 2008-07-04 15 Os 91/08h Vgl TE OGH 2008-11-13 14 Os 163/08i Auch TE OGH 2009-07-07 14 Os 60/09v Beisatz: Eine Grundrechtsverletzung iS des § 1 Abs1 GRBG liegt stets dann vor, wenn eine haftrelevante Vorschrift in letzter Instanz missachtet oder deren Missachtung durch eine Unterinstanz nicht festgestellt und bereinigt, erforderlichenfalls ausgeglichen worden ist. (T2)Beisatz: Eine Grundrechtsverletzung iS des Paragraph eins, Abs1 GRBG liegt stets dann vor, wenn eine haftrelevante Vorschrift in letzter Instanz missachtet oder deren Missachtung durch eine Unterinstanz nicht festgestellt und bereinigt, erforderlichenfalls ausgeglichen worden ist. (T2) Beisatz: Da Art 5 Abs 1 MRK den Freiheitsentzug überhaupt nur „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" zulässt, schlagen insoweit Verletzungen einfachgesetzlicher Vorschriften nämlich direkt auf das Grundrecht auf Freiheit und Sicherheit durch (14Os108/08a, 13Os160/08s). (T3)Beisatz: Da Artikel 5, Absatz eins, MRK den Freiheitsentzug überhaupt nur „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" zulässt, schlagen insoweit Verletzungen einfachgesetzlicher Vorschriften nämlich direkt auf das Grundrecht auf Freiheit und Sicherheit durch (14Os108/08a, 13Os160/08s). (T3) TE OGH 2010-04-13 14 Os 46/10m TE OGH 2010-06-17 13 Os 57/10x Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2012-06-12 14 Os 48/12h Vgl; Beisatz: Da die gegenständliche ‑ mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK verbundene ‑ Anordnung der Vorsitzenden auf Vorführung des Angeklagten demnach kein Beschluss, sondern eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung (vgl § 35 Abs 2 zweiter Fall StPO) ist, steht dem Angeklagten kein Instanzenzug offen (§ 1 Abs 1 GRBG), vielmehr unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. (T4)Vgl; Beisatz: Da die gegenständliche ‑ mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Artikel 5, MRK verbundene ‑ Anordnung der Vorsitzenden auf Vorführung des Angeklagten demnach kein Beschluss, sondern eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung vergleiche Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Fall StPO) ist, steht dem Angeklagten kein Instanzenzug offen (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG), vielmehr unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. (T4) TE OGH 2013-06-26 15 Os 79/13a Auch; Beis wie T2 TE OGH 2013-07-10 15 Os 102/13h TE OGH 2014-05-06 14 Os 36/14x TE OGH 2014-10-17 14 Os 106/14s Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-12-09 11 Os 141/14s TE OGH 2014-12-01 14 Os 123/14s Vgl; Beisatz: Gegen eine in der Hauptverhandlung erfolgte – mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK verbundene – Verhängung von Beugehaft (§§ 154 Abs 2 iVm § 248 Abs 1 erster Satz, § 93 Abs 2 und Abs 4 StPO) steht dem Betroffenen grundsätzlich unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Einer bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Instanz nicht effektuierten Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, fehlt es dagegen an funktionaler Grundrechtsrelevanz. (T5)Vgl; Beisatz: Gegen eine in der Hauptverhandlung erfolgte – mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Artikel 5, MRK verbundene – Verhängung von Beugehaft (Paragraphen 154, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 248, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 93, Absatz 2 und Absatz 4, StPO) steht dem Betroffenen grundsätzlich unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Einer bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Instanz nicht effektuierten Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, fehlt es dagegen an funktionaler Grundrechtsrelevanz. (T5) TE OGH 2015-02-06 11 Os 11/15z Auch; Beisatz: Verfügungen, die sich bloß mittelbar auf das betroffene Grundrecht auswirken, weil sie nicht aktuell über die Verhängung oder Fortsetzung des Freiheitsentzugs absprechen, können mit Grundrechtsbeschwerde nicht bekämpft werden. Der Betroffene hat vielmehr darauf hinzuwirken, dass die aufgeworfene Frage Gegenstand einer haftrelevanten Entscheidung wird. (T6) Beisatz: Hier: Abberaumung einer Haftverhandlung. (T7) TE OGH 2015-02-23 11 Os 16/15k Auch; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2015-06-30 11 Os 64/15v Auch TE OGH 2016-03-08 14 Os 15/16m Auch; Beis wie t2; Beis wie T3 TE OGH 2016-07-14 12 Os 72/16d TE OGH 2018-01-15 14 Os 2/18b Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2018-05-09 13 Os 47/18p Auch TE OGH 2021-11-22 14 Os 129/21h Vgl TE OGH 2021-11-16 14 Os 82/21x Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2022-12-14 14 Os 133/22y Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2025-11-12 12 Os 129/25z vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 TE OGH 2026-04-07 15 Os 32/26h vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061078

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.