Abs 1 MRK hat jedermann Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist vor einem Gericht gehört wird, das über die Stichhaltigkeit der gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Der § 210 Abs 1 StPO schreibt vor, daß der Gerichtshof erster Instanz nach Vorlage einer rechtswirksamen Anklage sofort die Hauptverhandlung anzuordnen hat. Eine zur Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendige Verlängerung der Haftzulässigkeit hat sich daher grundsätzlich in einem engeren zeitlichen Rahmen zu halten, als sie für Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter vorzusehen wäre. Eine im Ergebnis sich der gesetzlichen (§ 193 Abs 3 StPO) Haftfrist von einem halben Jahr annähernde Haftverlängerung zum Zwecke der Vorbereitung der Hauptverhandlung kann nicht mehr angemessen im Sinne der oben zitierten Bestimmungen sein.
, Absatz 3, zweiter Satz MRK hat jede in Haft gehaltene Person Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist.
, Absatz eins, MRK hat jedermann Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist vor einem Gericht gehört wird, das über die Stichhaltigkeit der gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Der Paragraph 210, Absatz eins, StPO schreibt vor, daß der Gerichtshof erster Instanz nach Vorlage einer rechtswirksamen Anklage sofort die Hauptverhandlung anzuordnen hat. Eine zur Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendige Verlängerung der Haftzulässigkeit hat sich daher grundsätzlich in einem engeren zeitlichen Rahmen zu halten, als sie für Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter vorzusehen wäre. Eine im Ergebnis sich der gesetzlichen (Paragraph 193, Absatz 3, StPO) Haftfrist von einem halben Jahr annähernde Haftverlängerung zum Zwecke der Vorbereitung der Hauptverhandlung kann nicht mehr angemessen im Sinne der oben zitierten Bestimmungen sein. EntscheidungstexteTE OGH 1993-03-31 13 Os 41/93 TE OGH 1999-11-23 1 Ob 191/99s nur: Der § 210 Abs 1 StPO schreibt vor, daß der Gerichtshof erster Instanz nach Vorlage einer rechtswirksamen Anklage sofort die Hauptverhandlung anzuordnen hat. Eine zur Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendige Verlängerung der Haftzulässigkeit hat sich daher grundsätzlich in einem engeren zeitlichen Rahmen zu halten, als sie für Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter vorzusehen wäre. Eine im Ergebnis sich der gesetzlichen (§ 193 Abs 3 StPO) Haftfrist von einem halben Jahr annähernde Haftverlängerung zum Zwecke der Vorbereitung der Hauptverhandlung kann nicht mehr angemessen im Sinne der oben zitierten Bestimmungen sein. (T1) Beisatz: Hier: Beurteilung der Frist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit einer Verletzung des Art 6 Abs 1 MRK. (T2)nur: Der Paragraph 210, Absatz eins, StPO schreibt vor, daß der Gerichtshof erster Instanz nach Vorlage einer rechtswirksamen Anklage sofort die Hauptverhandlung anzuordnen hat. Eine zur Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendige Verlängerung der Haftzulässigkeit hat sich daher grundsätzlich in einem engeren zeitlichen Rahmen zu halten, als sie für Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter vorzusehen wäre. Eine im Ergebnis sich der gesetzlichen (Paragraph 193, Absatz 3, StPO) Haftfrist von einem halben Jahr annähernde Haftverlängerung zum Zwecke der Vorbereitung der Hauptverhandlung kann nicht mehr angemessen im Sinne der oben zitierten Bestimmungen sein. (T1) Beisatz: Hier: Beurteilung der Frist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit einer Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, MRK. (T2)
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