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{'item': ['12Os32/93', '12Os100/08k', '11Os124/17w (11Os147/17b)']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0087466 Entscheidungsdatum01.04.1993 Geschäftszahl12Os32/93; 12Os100/08k; 11Os124/17w (11Os147/17b) NormStVG §7 Abs1;

§9

Abs1;

§10

Abs1;

§134

Abs1;

§134Abs6 Rechtssatz

Die Anordnung des Strafvollzuges nach § 7 Abs 1

steht dem Gericht zu. Gemäß §§ 9 Abs 1, 10 Abs 1, 134 Abs 1

in Verbindung mit § 2 Abs 1 der V des BMJ vom 08.05.1989, BGBl 1989/236, fällt jedoch die Bestimmung der Anstalt, in welcher der Vollzug einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe an einem Verurteilten durchgeführt werden soll, sowie die Änderung des Strafvollzugsortes in die Kompetenz des BMJ, weshalb die Anordnung einer derartigen Maßnahme nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein kann.Die Anordnung des Strafvollzuges nach Paragraph 7, Absatz eins,

steht dem Gericht zu. Gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, 10, Absatz eins, 134, Absatz eins,

in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, der römisch fünf des BMJ vom 08.05.1989, BGBl 1989/236, fällt jedoch die Bestimmung der Anstalt, in welcher der Vollzug einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe an einem Verurteilten durchgeführt werden soll, sowie die Änderung des Strafvollzugsortes in die Kompetenz des BMJ, weshalb die Anordnung einer derartigen Maßnahme nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein kann. EntscheidungstexteTE OGH 1993-04-01 12 Os 32/93 Veröff: EvBl 1993/169 S 665 TE OGH 2008-08-22 12 Os 100/08k Auch; Beisatz: Aufhebung des Beschlusses des Landesgerichts auf Strafvollzugsortänderung, der in Verletzung der diesbezüglichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und im Widerspruch zu dem im Art 94 B-VG verankerten Grundsatz der Trennung der Gerichtsbarkeit von der Verwaltung in die der Vollzugsdirektion zugewiesene Kompetenz auf Anordnung einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 Abs 1 in Verbindung mit § 134 Abs 6

) eingreift. (T1)Auch; Beisatz: Aufhebung des Beschlusses des Landesgerichts auf Strafvollzugsortänderung, der in Verletzung der diesbezüglichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und im Widerspruch zu dem im Artikel 94, B-VG verankerten Grundsatz der Trennung der Gerichtsbarkeit von der Verwaltung in die der Vollzugsdirektion zugewiesene Kompetenz auf Anordnung einer Strafvollzugsortsänderung (Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz 6,

) eingreift. (T1) TE OGH 2017-12-12 11 Os 124/17w Vgl aber; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EGMR (Beschwerde Nr 11537/11 Lorenz gegen Österreich) trifft aber auch die Gerichte eine gewisse Verantwortung dafür, auf die Erreichung der Vollzugszwecke (§§ 164 Abs 1, 166 Z 1

) in einer geeigneten Vollzugsanstalt (durch "Erwägen" und "Untersuchen"), hinzuwirken, wenn sich nur so die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme wegen andauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten erreichen lassen. (T2)Vgl aber; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EGMR (Beschwerde Nr 11537/11 Lorenz gegen Österreich) trifft aber auch die Gerichte eine gewisse Verantwortung dafür, auf die Erreichung der Vollzugszwecke (Paragraphen 164, Absatz eins, 166, Ziffer eins,

) in einer geeigneten Vollzugsanstalt (durch "Erwägen" und "Untersuchen"), hinzuwirken, wenn sich nur so die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme wegen andauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten erreichen lassen. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087466

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.