RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0066456 Entscheidungsdatum25.11.2025 Geschäftszahl4Ob26/93; 4Ob77/95; 4Ob7/96; 4Ob166/97h; 4Ob105/97p; 4Ob226/98h; 4Ob17/99z; 4Ob180/99w (4Ob202/99f); 4Ob91/00m; 4Ob237/01h; 4Ob119/02g; 4Ob216/02x; 4Ob255/02g; 4Ob10/03d; 4Ob38/03x; 4Ob117/03i; 4Ob186/03m; 4Ob227/05v; 4Ob158/05x; 4Ob28/06f; 4Ob38/06a; 17Ob3/07a; 17Ob27/07f; 17Ob4/08z; 17Ob1/08h; 17Ob27/08g; 17Ob32/08t; 17Ob18/09k; 17Ob6/11y; 4Ob102/12x; 4Ob11/14t; 4Ob49/14f; 4Ob16/15d; 4Ob69/15y; 4Ob77/15z; 4Ob126/15f; 4Ob180/16y; 4Ob78/18a; 4Ob46/18w; 4Ob96/19z; 4Ob90/20v; 4Ob198/20a; 4Ob153/21k; 4Ob39/22x; 4Ob42/22p; 4Ob148/24d; 4Ob129/25m; 4Ob172/25k NormMSchG §4 MSchG §4 Abs1 Z3 UWG §9 Abs3 C1 RechtssatzAngaben sind nur dann beschreibend, wenn der in dem Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann. Lässt sich dagegen die Beziehung zwischen Ware und Zeichen nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen, dann ist die Registrierung des Zeichens ebenso erlaubt, wie wenn es sich um eine bloße Andeutung irgendwelcher Eigenschaften der Ware, der Art ihrer Herstellung oder ihrer Zweckbestimmung handelt ("SMASH" für Shorts). EntscheidungstexteTE OGH 1993-04-06 4 Ob 26/93 Veröff: ÖBl 1993,99 TE OGH 1995-11-07 4 Ob 77/95 Auch; Beisatz: Bloße Andeutungen über die Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstands begründen in der Regel keine Deskriptivität, so lange sie nur in phantasiehafter Weise auf bestimmte Eigenschaften hinweisen, ohne sie in sprachüblicher oder verkehrsüblicher Form unmittelbar zu bezeichnen. Worte, die eine gedankliche Schlussfolgerung verlangen oder lediglich im übertragenen Sinn auf die Merkmale der Ware hinweisen, sind oft sogar sehr geeignet. (T1) TE OGH 1996-02-26 4 Ob 7/96 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Stellt ein Zeichen nur einen Zusammenhang mit einem allgemeinen Begriff her, ohne etwas Bestimmtes über Herstellung oder Beschaffenheit der Ware auszusagen, dann liegt keine bloß beschreibende Angabe vor. (T2) Veröff: SZ 69/38 TE OGH 1997-05-27 4 Ob 166/97h Vgl; Beis wie T1; Beisatz: "A la Carte". (T3) TE OGH 1997-05-13 4 Ob 105/97p Auch; nur: Angaben sind nur dann beschreibend, wenn der in dem Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann. (T4) Beisatz: Das Zeichen "BOSS" ist, bezogen auf Bekleidung, nicht beschreibend. Dass es an gehobene Bedürfnisse denken lässt, macht es noch nicht zu einer beschreibenden Angabe. (T5) TE OGH 1998-09-28 4 Ob 226/98h Vgl auch TE OGH 1999-04-13 4 Ob 17/99z Ähnlich; nur: Angaben sind nur dann beschreibend, wenn der in dem Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann. (T6) (= ident mit T4 = 4 Ob 105/97p) Beis wie T1 nur: Bloße Andeutungen über die Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstands begründen in der Regel keine Deskriptivität, so lange sie nur in phantasiehafter Weise auf bestimmte Eigenschaften hinweisen, ohne sie in sprachüblicher oder verkehrsüblicher Form unmittelbar zu bezeichnen. (T7) TE OGH 1999-09-13 4 Ob 180/99w Auch; nur T6; Beis wie T7 TE OGH 2000-04-12 4 Ob 91/00m Auch; nur T4 TE OGH 2001-11-13 4 Ob 237/01h TE OGH 2002-05-28 4 Ob 119/02g Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Als rein beschreibend im Sinne des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. (T8)Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Als rein beschreibend im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MSchG gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. (T8) Beisatz: Abzustellen ist dabei auf das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise, worunter - etwa bei seltenen Waren oder hochspezialisierten Dienstleistungen - auch nur bestimmte Fachkreise fallen können. (T9) TE OGH 2002-09-24 4 Ob 216/02x Vgl auch; Beisatz: Nur solche Wortverbindungen sind als beschreibend zu werten, die im üblichen Sprachgebrauch verwendet werden, um die Ware/Dienstleistung zu bezeichnen oder ihre wesentlichen Merkmale wiederzugeben. (T10) TE OGH 2002-11-19 4 Ob 255/02g Auch; Beis wie T8 TE OGH 2003-02-18 4 Ob 10/03d Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2003-02-18 4 Ob 38/03x Auch; Beis ähnlich T1; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Mangels Deskriptivität die Schutzfähigkeit bei dem (Markenbestandteil) Bestandteil "Music Channel" verneint. (T11) TE OGH 2003-06-24 4 Ob 117/03i Auch; Beisatz: Enthält das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend. (T12) Beisatz: Die Bezeichnung "Der Computer Doktor" ist nicht glatt beschreibend, sondern ungewöhnlich, originell und eigentümlich und besitzt Unterscheidungskraft. (T13) TE OGH 2003-09-23 4 Ob 186/03m Vgl auch; Beisatz: Die Unterscheidungskraft von Wortverbindungen hängt davon ab, ob die zu beurteilende Wortverbindung als normale Ausdrucksweise aufgefasst werden kann, um im üblichen Sprachgebrauch die Ware beziehungsweise das Unternehmen zu bezeichnen oder dessen wesentliche Merkmale wiederzugeben. Die Verbindung von für sich allein im üblichen Sprachgebrauch verwendeten Ausdrücken ist dann nicht rein beschreibend, wenn die der Struktur nach dadurch geschaffene ungewöhnliche Verbindung dieser Worte kein bekannter Ausdruck der verwendeten Sprache ist, um die Ware beziehungsweise das Unternehmen zu bezeichnen. (T14) TE OGH 2005-11-29 4 Ob 227/05v Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: "fun & sun. (T15) TE OGH 2005-11-08 4 Ob 158/05x TE OGH 2006-04-20 4 Ob 28/06f Auch; Beisatz: „Firekiller" für Handfeuerlöscher - rein beschreibend. (T16) Veröff: SZ 2006/61 TE OGH 2006-07-12 4 Ob 38/06a nur T4; Beisatz: Rein beschreibende Zeichen sind nicht eintragungsfähig und damit nicht schutzfähig. Sie können Waren oder Dienstleistungen nicht als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen und sind damit nicht geeignet, diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Daher können sie die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen. Dabei genügt es, wenn die strittige Wortfolge zumindest in einer der möglichen Bedeutungen beschreibenden Charakter hat. (T17) Beisatz: Hier: „Shopping City" - rein beschreibend. (T18) TE OGH 2007-03-20 17 Ob 3/07a nur T4; Beis wie T12 TE OGH 2007-11-13 17 Ob 27/07f Auch; nur T7; Beisatz: Hier: „laendleimmo.at" für Immobilienvermittlung vorwiegend in Vorarlberg - nicht rein beschreibend. (T19) TE OGH 2008-03-11 17 Ob 4/08z Auch; Beisatz: Ob eine Marke aus einem Wort/Begriff besteht oder aus zwei/mehreren zusammengesetzt ist, ändert nichts an den Grundsätzen der Beurteilung, ob Beschreibung oder Andeutung vorliegt. (T20) TE OGH 2008-04-08 17 Ob 1/08h nur T4 TE OGH 2008-08-26 17 Ob 27/08g nur T4; Beis wie T8; Beis wie T12 TE OGH 2009-01-20 17 Ob 32/08t Auch; Beis wie T3 TE OGH 2010-03-23 17 Ob 18/09k Beisatz: Hier: „Gute Laune“ für Tee. (T21) TE OGH 2011-08-09 17 Ob 6/11y Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: „alcom international“ für ein Unternehmen, das mit Aluminium handelt – nicht rein beschreibend. (T22) Veröff: SZ 2011/104 TE OGH 2012-09-18 4 Ob 102/12x Vgl auch; Beisatz: App „myTaxy“. (T23) TE OGH 2014-02-17 4 Ob 11/14t Vgl auch; Beis wie T12; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Auch Wortneubildungen kann die Unterscheidungskraft fehlen. (T24) Beisatz: Hier: „Expressglass“ - rein beschreibend. (T25) TE OGH 2014-04-23 4 Ob 49/14f Auch TE OGH 2015-02-17 4 Ob 16/15d Auch; nur T4; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Glatt beschreibender Charakter von „SPORT+“ in vertretbarer Weise verneint. (T26) TE OGH 2015-05-19 4 Ob 69/15y nur T4; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Marke Chrysal für chemische Produkte für die Landwirtschaft und Blumenzucht, natürliche und künstliche Düngemittel, Blumenschutzmittel, Insektizide, Funizide und Herbizide nicht rein beschreibend, weil höchstens eine Andeutung über die Bestimmung der Ware vorliegt. (T27) TE OGH 2015-05-19 4 Ob 77/15z nur T4; Beisatz: Bereits das Verständnis eines von mehreren angesprochenen Verkehrskreisen kann entscheidend sein und das Registrierungshindernis bewirken. Dies auch ungeachtet des Umstands, dass es sich um den kleineren Teil der beteiligten Verkehrskreise handelt. (T28) TE OGH 2015-11-17 4 Ob 126/15f Auch; Beis wie T28 TE OGH 2016-10-25 4 Ob 180/16y Auch; Beis wie T28 TE OGH 2018-08-23 4 Ob 78/18a Auch; Beisatz: Hier: "Schneewette". (T29) TE OGH 2018-08-23 4 Ob 46/18w Vgl auch; Beisatz: Hier: „STIMMUNG HOCH ZWEI“ für alkoholische Getränke nicht rein beschreibend. (T30) TE OGH 2019-12-19 4 Ob 96/19z Vgl; Beisatz: Hier: Wortbildmarken „Digitale Vignette“ und „Digitale Streckenmaut“; Unterscheidungskraft bejaht. (T31) TE OGH 2020-09-22 4 Ob 90/20v Vgl TE OGH 2020-12-22 4 Ob 198/20a TE OGH 2021-09-28 4 Ob 153/21k Beisatz: Hier: Wortmarke und Wort‑Bild‑Marke „MYFLAT“. (T32) TE OGH 2022-06-30 4 Ob 39/22x Vgl; Beis nur wie T8; Beisatz: Hier: "Hugo-Portisch-Preis". (T33) TE OGH 2022-06-30 4 Ob 42/22p Vgl; Beisatz: Hier: „Hilfswerk Österreich“ nicht beschreibend für Dienstleistungen von Erholungsheimen und Pflegediensten. (T34) TE OGH 2024-10-22 4 Ob 148/24d vgl; Beisatz: Hier: Die Begriffe der Wortbildmarke "GP GASTRO PROFI" sind dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen und werden hinsichtlich der konkreten Waren, die allesamt in der Gastronomie zum Einsatz kommen, als Hinweis auf deren Beschaffenheit und Bestimmung wahrgenommen, und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. (T35) TE OGH 2025-11-25 4 Ob 129/25m Beisatz wie T14; Beisatz wie T17; Beisatz wie T20 Beisatz: Hier: Unterscheidungskraft der Wortbildmarke „KALBIN GOURMET AUS ÖSTERREICH“ für diverse Fleischprodukte der Klasse 29 verneint. (T36) TE OGH 2025-11-25 4 Ob 172/25k vgl; Beisatz: Hier: Für Dienstleistungen der Klasse 41 eingetragene Wortmarke „Kleine Komödie Graz“. (T37) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0066456
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