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{'item': ['2Ob599/92', '4Ob2334/96f', '4Ob104/97s', '3Ob36/98k', '2Ob158/03d', '10Ob27/07d', '1Ob260/08d', '2Ob60/11d', '2Ob36/13b', '7Ob113/13p', '8O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029924 Entscheidungsdatum15.04.1993 Geschäftszahl2Ob599/92; 4Ob2334/96f; 4Ob104/97s; 3Ob36/98k; 2Ob158/03d; 10Ob27/07d; 1Ob260/08d; 2Ob60/11d; 2Ob36/13b; 7Ob113/13p; 8Ob103/17f NormABGB §1319; ABGB §1319a A RechtssatzEine Stützmauer, deren oberer Rand niveaugleich mit einem daneben befindlichen Weg ist, ist ein Werk im Sinne des § 1319 ABGB und gleichzeitig eine im Zuge des Weges befindliche Anlage im Sinne des § 1319a ABGB. Derjenige, der von dieser Stützmauer stürzt, kann einen Anspruch auf beide Bestimmungen stützen.Eine Stützmauer, deren oberer Rand niveaugleich mit einem daneben befindlichen Weg ist, ist ein Werk im Sinne des Paragraph 1319, ABGB und gleichzeitig eine im Zuge des Weges befindliche Anlage im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB. Derjenige, der von dieser Stützmauer stürzt, kann einen Anspruch auf beide Bestimmungen stützen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-04-15 2 Ob 599/92 Veröff: EvBl 1994/8 S 50 TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2334/96f Auch; nur: Derjenige, der von dieser Stützmauer stürzt, kann einen Anspruch auf beide Bestimmungen stützen. (T1) Beisatz: Im Verhältnis zwischen § 1319 und § 1319a ABGB liegt Anspruchskonkurrenz vor. (T2)Beisatz: Im Verhältnis zwischen Paragraph 1319 und Paragraph 1319 a, ABGB liegt Anspruchskonkurrenz vor. (T2) TE OGH 1997-04-22 4 Ob 104/97s Gegenteilig; Beisatz: Dass zwischen §§ 1319 und 1319a ABGB Anspruchskonkurrenz besteht (SZ 55/179; EvBl 1994/8; 4 Ob 2334/96f), kann in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten werden. (T3)Gegenteilig; Beisatz: Dass zwischen Paragraphen 1319 und 1319 a ABGB Anspruchskonkurrenz besteht (SZ 55/179; EvBl 1994/8; 4 Ob 2334/96f), kann in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten werden. (T3) Veröff: SZ 70/71 TE OGH 1998-01-28 3 Ob 36/98k Auch; Beisatz: Hier: Stiege im Bereich eines Spazierweges. (T4) TE OGH 2003-07-10 2 Ob 158/03d Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Dann, wenn der Wegehalter (§ 1319a ABGB) gleichzeitig als Besitzer einer im Zuge des Weges bestehenden Anlage im Sinne des § 1319 ABGB zu werten ist, verdrängt § 1319a ABGB als Spezialnorm § 1319 ABGB. (T4a)Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Dann, wenn der Wegehalter (Paragraph 1319 a, ABGB) gleichzeitig als Besitzer einer im Zuge des Weges bestehenden Anlage im Sinne des Paragraph 1319, ABGB zu werten ist, verdrängt Paragraph 1319 a, ABGB als Spezialnorm Paragraph 1319, ABGB. (T4a) Beisatz: Dies gilt nur dann nicht, wenn ein besonderes Interesse des Wegehalters am betreffenden Werk besteht. (T5) TE OGH 2007-11-06 10 Ob 27/07d nur: Eine Stützmauer, deren oberer Rand niveaugleich mit einem daneben befindlichen Weg ist, ist ein Werk im Sinne des § 1319 ABGB. (T6)nur: Eine Stützmauer, deren oberer Rand niveaugleich mit einem daneben befindlichen Weg ist, ist ein Werk im Sinne des Paragraph 1319, ABGB. (T6) TE OGH 2009-02-26 1 Ob 260/08d Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Wo die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, ist § 1319a ABGB gegenüber § 1319 ABGB als lex specialis anzusehen, auch wenn die Anlage - etwa eine Treppe - zugleich als Gebäudeteil qualifiziert werden kann. Kommt jemand zu Schaden, weil die in diesem Sinne als „Weg" gewidmete Fläche mangelhaft, also etwa uneben und/oder nicht ausreichend beleuchtet ist, kann der Geschädigte seine Ansprüche nur auf § 1319a ABGB, nicht aber (auch) auf § 1319 ABGB stützen. (T7)Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Wo die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, ist Paragraph 1319 a, ABGB gegenüber Paragraph 1319, ABGB als lex specialis anzusehen, auch wenn die Anlage - etwa eine Treppe - zugleich als Gebäudeteil qualifiziert werden kann. Kommt jemand zu Schaden, weil die in diesem Sinne als „Weg" gewidmete Fläche mangelhaft, also etwa uneben und/oder nicht ausreichend beleuchtet ist, kann der Geschädigte seine Ansprüche nur auf Paragraph 1319 a, ABGB, nicht aber (auch) auf Paragraph 1319, ABGB stützen. (T7) Bem: Siehe RS0107589. (T8) TE OGH 2011-08-30 2 Ob 60/11d Vgl aber; Auch Beis wie T3; Beis wie T4a; Beis wie T5; Auch Beis wie T7 TE OGH 2013-04-04 2 Ob 36/13b Vgl; Beis wie T4a; Beis wie T5; Beisatz: Der Umstand, dass eine Kanalabdeckung als „Werk“ iSd § 1319 ABGB aufzufassen ist, sagt noch nichts darüber aus, ob die Kanalabdeckung nicht auch als Teil des Wegs oder als eine „im Zuge des Wegs oder als eine „im Zuge des Wegs befindliche Anlage“ iSd § 1319a Abs 2 ABGB zu qualifizieren ist. (T9)Vgl; Beis wie T4a; Beis wie T5; Beisatz: Der Umstand, dass eine Kanalabdeckung als „Werk“ iSd Paragraph 1319, ABGB aufzufassen ist, sagt noch nichts darüber aus, ob die Kanalabdeckung nicht auch als Teil des Wegs oder als eine „im Zuge des Wegs oder als eine „im Zuge des Wegs befindliche Anlage“ iSd Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB zu qualifizieren ist. (T9) Beisatz: Auch eine der Entwässerung der Fahrbahnoberfläche dienende Anlage kann als solche iSd § 1319a Abs 2 ABGB beurteilt werden. (T10)Beisatz: Auch eine der Entwässerung der Fahrbahnoberfläche dienende Anlage kann als solche iSd Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB beurteilt werden. (T10) Beisatz: Ein besonderes Interesse des Wegehalters an der betreffenden Anlage (dem „Werk“) besteht etwa dann, wenn dieser also auch selbst von der Anlage profitiert. (T11) TE OGH 2013-07-03 7 Ob 113/13p Gegenteilig; Auch Beis wie T4a TE OGH 2017-09-28 8 Ob 103/17f Gegenteilig; Beis wie T4a; Beis wie T5 Veröff: SZ 2017/112 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029924

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.