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{'item': ['6Ob530/93', '4Ob517/96', '1Ob2307/96p', '1Ob262/99g', '7Ob253/06s', '2Ob141/11s', '1Ob125/20v']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047535 Entscheidungsdatum15.04.1993 Geschäftszahl6Ob530/93; 4Ob517/96; 1Ob2307/96p; 1Ob262/99g; 7Ob253/06s; 2Ob141/11s; 1Ob125/20v NormABGB §140 Ca; HGG 1992 3; HGG 1992 §12; HGG §13; HGG 1992 §16 RechtssatzZur Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit eines Präsenzdieners. EntscheidungstexteTE OGH 1993-04-15 6 Ob 530/93 TE OGH 1996-02-26 4 Ob 517/96 Auch; Beisatz: Die bloß teilweise Inanspruchnahme von Leistungen des Bundesheeres durch den Minderjährigen kann nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen. (T1) Beisatz: Mehraufwendungen für eine Zusatzunfallversicherung (Zusatzkrankenversicherung) wegen sportlicher Betätigung (hier: Fußballspieler) hindern bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen die Selbsterhaltungsfähigkeit während des Präsenzdienstes nicht. (T2) TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2307/96p Auch; Beisatz: Lebt der Antragsteller vor Antritt des Präsenzdiensts in einfachen Verhältnissen und verfügt er unter Berücksichtigung des Monatsgeldes und der ihm vom Bund zukommenden Sachleistungen über ein Einkommen, das den bei einfachen Lebensverhältnissen maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatz übersteigt, dann hat er seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht verloren. (T3) Veröff: SZ 70/8 TE OGH 2000-02-22 1 Ob 262/99g Beisatz: Der - unterhaltsberechtigte - Präsenzdiener ist angesichts der vom Bundesheer bezogenen Geldleistungen und Sachleistungen (§§ 3, 12, 13, 16 HGG) bestenfalls bei durchschnittlich zu wertenden Lebensverhältnissen als selbsterhaltungsfähig anzusehen. (T4) Beisatz: Bei weit überdurchschnittlichen (materiellen) Lebensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten wird demnach das unterhaltsberechtigte, nicht vom Elternhaus losgelöst lebenden Kind, das seinen Präsenzdienst ableistet, durch den Erhalt der Sachleistungen und Geldleistungen des Bundes im Rahmen des HGG nicht selbsterhaltungsfähig. (T5)Beisatz: Der - unterhaltsberechtigte - Präsenzdiener ist angesichts der vom Bundesheer bezogenen Geldleistungen und Sachleistungen (Paragraphen 3, 12, 13, 16, HGG) bestenfalls bei durchschnittlich zu wertenden Lebensverhältnissen als selbsterhaltungsfähig anzusehen. (T4) Beisatz: Bei weit überdurchschnittlichen (materiellen) Lebensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten wird demnach das unterhaltsberechtigte, nicht vom Elternhaus losgelöst lebenden Kind, das seinen Präsenzdienst ableistet, durch den Erhalt der Sachleistungen und Geldleistungen des Bundes im Rahmen des HGG nicht selbsterhaltungsfähig. (T5) TE OGH 2007-02-14 7 Ob 253/06s Vgl auch; Beisatz: Auch ein zivildienstleistendes Kind ist bei bloß durchschnittlichen Lebensverhältnissen beider Streitteile im Hinblick auf die ihm nach §§ 25ff ZDG zustehenden Ansprüche auf Geld- und Sachleistungen selbsterhaltungsfähig. (T6)Vgl auch; Beisatz: Auch ein zivildienstleistendes Kind ist bei bloß durchschnittlichen Lebensverhältnissen beider Streitteile im Hinblick auf die ihm nach Paragraphen 25 f, f, ZDG zustehenden Ansprüche auf Geld- und Sachleistungen selbsterhaltungsfähig. (T6) TE OGH 2012-05-15 2 Ob 141/11s Vgl; Beisatz: Hier: Recht auf Gewährung einer Schlafstelle und der notwendigen Verpflegung im Rahmen eines „freiwilligen sozialen Jahres“. (T7) TE OGH 2020-07-22 1 Ob 125/20v Vgl; Beisatz: Ansonsten in Ausbildung befindliche unterhaltsberechtigte Personen, deren Situation mit der eines Zivil‑ oder Präsenzdieners nicht unmittelbar vergleichbar ist, gelten nicht jedenfalls als selbsterhaltungsfähig. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047535

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.