RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036742 Entscheidungsdatum24.07.2024 Geschäftszahl10ObS64/93; 10Ob1505/94; 2Ob366/97f; 9ObA57/02a; 3Ob264/04a; 3Ob34/05d; 7Ob55/07z (7Ob62/07d); 10Ob59/08m; 9Ob4/10v; 1Ob26/12y; 9Ob43/11f; 3Ob60/13i; 6Ob204/15s; 6Ob161/16v; 1Ob213/17f; 10ObS37/23y; 1Ob101/24w NormZPO §146 IIIZPO §146 römisch drei ZPO §148 Abs2 RechtssatzIst die Prozesshandlung durch einen Irrtum versäumt worden, beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dessen möglicher Aufklärung, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist. EntscheidungstexteTE OGH 1993-04-15 10 ObS 64/93 Veröff: SZ 66/51 TE OGH 1994-02-15 10 Ob 1505/94 TE OGH 1998-01-20 2 Ob 366/97f Auch; Beisatz: Eine auffallende Sorglosigkeit setzt dabei ein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt voraus, also eine Sorgfaltswidrigkeit, die einem ordentlichen Menschen in der gegebenen Situation keinesfalls unterlaufen wäre. (T1) TE OGH 2002-03-27 9 ObA 57/02a Beisatz: Ob eine auffallende Sorglosigkeit oder (nur) eine Sorglosigkeit minderen Grades vorliegt, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig. (T2) TE OGH 2004-12-22 3 Ob 264/04a Beis wie T2 TE OGH 2005-04-27 3 Ob 34/05d Beis wie T2 TE OGH 2007-05-09 7 Ob 55/07z TE OGH 2008-09-23 10 Ob 59/08m Auch; Beisatz: Begehrt die Partei die Wiedereinsetzung wegen eines Irrtums, so fällt das Hindernis nicht erst dann weg, wenn sie den Irrtum tatsächlich aufgeklärt hat, sondern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Aufklärung wegen eines nicht bloß minderen Grads des Versehens unterblieben ist. (T3) TE OGH 2010-03-03 9 Ob 4/10v Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2012-03-01 1 Ob 26/12y Beis wie T2 TE OGH 2012-04-30 9 Ob 43/11f TE OGH 2013-04-16 3 Ob 60/13i TE OGH 2015-11-26 6 Ob 204/15s Auch; Beisatz: Die Frist beginnt schon dann zu laufen, wenn der säumigen Partei die Verspätung hätte auffallen müssen, also mit jeder schon bestehenden, von der Partei jedoch tatsächlich nicht ausgeschöpften Möglichkeit des Wegfalls des Irrtums; dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Partei Informationen hätte einholen können oder eine nachträgliche Kontrolle möglich gewesen wäre. (T4) TE OGH 2016-08-30 6 Ob 161/16v Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2017-11-29 1 Ob 213/17f nur T3; Beisatz: Hier: Von einem Anwalt wird jedwede eigene Überprüfung der Rechtzeitigkeit bei der Verfassung eines Rechtsmittels unterlassen und der von der Kanzleikraft gesetzte Eingangsvermerk nicht kontrolliert - auffallende Sorglosigkeit (mwN). Verspäteter Wiedereinsetzungsantrag. (T5) TE OGH 2023-06-22 10 ObS 37/23y TE OGH 2024-07-24 1 Ob 101/24w Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: Von einem Anwalt wird jedwede eigene Überprüfung der Rechtzeitigkeit bei der Verfassung eines Rechtsmittels unterlassen und das von einer Mitarbeiterin eingetragene Fristende nicht kontrolliert - auffallende Sorglosigkeit. Verspäteter Wiedereinsetzungsantrag. (T6) Anm: So bereits ua 1 Ob 26/12y, 1 Ob 213/17f, 10 ObS 37/23y.Anmerkung, So bereits ua 1 Ob 26/12y, 1 Ob 213/17f, 10 ObS 37/23y. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036742
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