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{'item': ['5Ob162/92', '5Ob71/03g', '5Ob111/08x', '5Ob145/09y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044447 Entscheidungsdatum16.04.1993 Geschäftszahl5Ob162/92; 5Ob71/03g; 5Ob111/08x; 5Ob145/09y NormZPO §528 Abs2 Z2 K; AußStrG 2005 §48; AußStrG 2005 §68; WGG §22 Abs2 Z3 RechtssatzWenngleich der vom Gericht im Verfahren zur Überprüfung der Zulässigkeit des Entgelts oder Preises zu fassende Beweisbeschluss gesondert anfechtbar ist, so stellt sich die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der dem von den Antragstellern gegen den zurückweisenden Teil des erstgerichtlichen Beweisbeschlusses erhobenen Rekurs nicht Folge gegeben wurde, als rein verfahrensrechtlicher Beschluß dar. Nach der somit anzuwendenden Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (in Verbindung mit § 22 Abs 4 Einleitungssatz WGG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG) ist der Revisionsrekurs aber jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde. Der Ausnahmefall des zweiten Halbsatzes dieser Bestimmung liegt nicht vor, weil sich dieser nur auf formalrechtlich begründete Zurückweisungen von Klagen - bzw im besonderen Verfahren nach den Wohnrechtsgesetzen von Sachanträgen - bezieht. Die Zurückweisung von Beweisanträgen in einer - nach dem Sinn des Gesetzes notwendigerweise anfechtbaren - Rechtsschutzverweigerung nicht gleichzuhalten, weil durch diese rein verfahrensleitende Entscheidung über die Ablehnung von Beweisen der Beurteilung der rechtlichen Relevanz von beweisbedürftigen Behauptungen (im Sachbeschluss) nicht vorgegriffen wird und der Beweisbeschluss im Sinne des § 22 Abs 2 Z 3 WGG einer Überprüfung der in der Ablehnung von Beweisen zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht im Rahmen der Bekämpfung des Sachbeschlusses nicht im Wege steht.Wenngleich der vom Gericht im Verfahren zur Überprüfung der Zulässigkeit des Entgelts oder Preises zu fassende Beweisbeschluss gesondert anfechtbar ist, so stellt sich die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der dem von den Antragstellern gegen den zurückweisenden Teil des erstgerichtlichen Beweisbeschlusses erhobenen Rekurs nicht Folge gegeben wurde, als rein verfahrensrechtlicher Beschluß dar. Nach der somit anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, Einleitungssatz WGG und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) ist der Revisionsrekurs aber jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde. Der Ausnahmefall des zweiten Halbsatzes dieser Bestimmung liegt nicht vor, weil sich dieser nur auf formalrechtlich begründete Zurückweisungen von Klagen - bzw im besonderen Verfahren nach den Wohnrechtsgesetzen von Sachanträgen - bezieht. Die Zurückweisung von Beweisanträgen in einer - nach dem Sinn des Gesetzes notwendigerweise anfechtbaren - Rechtsschutzverweigerung nicht gleichzuhalten, weil durch diese rein verfahrensleitende Entscheidung über die Ablehnung von Beweisen der Beurteilung der rechtlichen Relevanz von beweisbedürftigen Behauptungen (im Sachbeschluss) nicht vorgegriffen wird und der Beweisbeschluss im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, WGG einer Überprüfung der in der Ablehnung von Beweisen zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht im Rahmen der Bekämpfung des Sachbeschlusses nicht im Wege steht. EntscheidungstexteTE OGH 1993-04-16 5 Ob 162/92 TE OGH 2003-06-02 5 Ob 71/03g Auch; nur: Wenngleich der vom Gericht im Verfahren zur Überprüfung der Zulässigkeit des Entgelts oder Preises zu fassende Beweisbeschluss gesondert anfechtbar ist, so stellt sich die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der dem von den Antragstellern gegen den zurückweisenden Teil des erstgerichtlichen Beweisbeschlusses erhobenen Rekurs nicht Folge gegeben wurde, als rein verfahrensrechtlicher Beschluss dar. Nach der somit anzuwendenden Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (in Verbindung mit § 22 Abs 4 Einleitungssatz WGG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG) ist der Revisionsrekurs aber jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde. (T1)Auch; nur: Wenngleich der vom Gericht im Verfahren zur Überprüfung der Zulässigkeit des Entgelts oder Preises zu fassende Beweisbeschluss gesondert anfechtbar ist, so stellt sich die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der dem von den Antragstellern gegen den zurückweisenden Teil des erstgerichtlichen Beweisbeschlusses erhobenen Rekurs nicht Folge gegeben wurde, als rein verfahrensrechtlicher Beschluss dar. Nach der somit anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, Einleitungssatz WGG und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) ist der Revisionsrekurs aber jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde. (T1) TE OGH 2008-06-03 5 Ob 111/08x Vgl auch; Beisatz: Der zufolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gesondert anfechtbare Beschluss nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG ist kein Sachbeschluss und keine „Entscheidung über die Sache". (T2)Vgl auch; Beisatz: Der zufolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gesondert anfechtbare Beschluss nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, WGG ist kein Sachbeschluss und keine „Entscheidung über die Sache". (T2) TE OGH 2010-04-20 5 Ob 145/09y Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das über einen Beweisbeschluss nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG geführte Rechtsmittelverfahren ist einseitig. (T3)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das über einen Beweisbeschluss nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, WGG geführte Rechtsmittelverfahren ist einseitig. (T3)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.