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1Ob524/93; 1Ob2307/96p; 6Ob11/99g; 10ObS223/02w; 10ObS37/02t; 1Ob159/08a; 6Ob85/08f; 8Ob43/11y; 2Ob197/11a; 6Ob34/12m; 4Ob40/12d; 10Ob17/12s; 10Ob10/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047533 Entscheidungsdatum26.09.2024 Geschäftszahl1Ob524/93; 1Ob2307/96p; 6Ob11/99g; 10ObS223/02w; 10ObS37/02t; 1Ob159/08a; 6Ob85/08f; 8Ob43/11y; 2Ob197/11a; 6Ob34/12m; 4Ob40/12d; 10Ob17/12s; 10Ob10/15s; 7Ob53/16v; 9ObA15/16w; 3Ob128/16v; 8Ob92/16m; 10Ob95/18w; 8Ob72/24g NormABGB §140 Ca RechtssatzEine einmal eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit kann allerdings - aus den unterschiedlichsten Gründen - wieder wegfallen, was dann zur Folge hat, dass die Unterhaltspflicht der Eltern wiederauflebt. EntscheidungstexteTE OGH 1993-04-20 1 Ob 524/93 TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2307/96p Beisatz: Etwa infolge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen bei Fehlen ausreichender sozialer Absicherung, gerechtfertigter beruflicher Weiterbildung oder ähnlichen. (T1) Veröff: SZ 70/8 TE OGH 1999-06-10 6 Ob 11/99g Vgl auch TE OGH 2002-09-17 10 ObS 223/02w Auch; Veröff: SZ 2002/118 TE OGH 2002-09-17 10 ObS 37/02t Auch TE OGH 2008-10-21 1 Ob 159/08a Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Nachhaltiges Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung einer Berufsausübung beziehungsweise Zukunftsvorsorge löst aber die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit aus und führt zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern. (T2) Beisatz: Hier: Der 60jährigen Antragstellerin wurde ihre jahrzehntelange Untätigkeit in Richtung sozialversicherungsrechtlicher Absicherung und Begründung einer Altersversorgung als derart gravierende Sorglosigkeit angelastet, dass die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen den betagten Vater als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurde. (T3) Bem: Siehe dazu RS0124379. (T4) TE OGH 2009-03-26 6 Ob 85/08f Beis wie T1; Beisatz: Fällt die vom Kind erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit weg, kann es (altersunabhängig) zum Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht kommen. (T5) TE OGH 2011-05-25 8 Ob 43/11y Beisatz: Hier: Wegen gerechtfertigter Weiterbildung durch Aufnahme eines einschlägigen Studiums. (T6) TE OGH 2011-11-10 2 Ob 197/11a Auch; Beisatz: Ob es sich dabei um eine objektive oder „fiktive“, jedoch die Unterhaltspflicht jedenfalls ausschließende Selbsterhaltungsfähigkeit handelt, spielt keine Rolle. (T7) TE OGH 2012-03-15 6 Ob 34/12m Beis wie T7 TE OGH 2012-03-27 4 Ob 40/12d Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Ob die kumulativen Voraussetzungen für ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs vorliegen, ist eine Frage der konkreten Lebensumstände und wirft keine über den Anlassfall hinaus erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. (T8)Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Ob die kumulativen Voraussetzungen für ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs vorliegen, ist eine Frage der konkreten Lebensumstände und wirft keine über den Anlassfall hinaus erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf. (T8) TE OGH 2012-06-05 10 Ob 17/12s Auch TE OGH 2015-03-24 10 Ob 10/15s Vgl auch; Beisatz: Auch eine bereits wegen Selbsterhaltungsfähigkeit oder angenommener Selbsterhaltungsfähigkeit erloschene Unterhaltspflicht kann wieder aufleben wenn etwa ein neues Ausbildungsziel (hier: Absolvierung der Lehre als Informationstechnologie-Techniker) ernstlich und strebsam verfolgt wird und dem unterhaltspflichtigen Elternteil die Finanzierung der neuen Ausbildungswünsche zumutbar ist. (T9) TE OGH 2016-04-27 7 Ob 53/16v Beis ähnlich wie T9; Veröff: SZ 2016/50 TE OGH 2016-05-25 9 ObA 15/16w Auch TE OGH 2016-09-22 3 Ob 128/16v Auch; Beis wie T9 TE OGH 2016-10-25 8 Ob 92/16m Beis wie T1 TE OGH 2018-12-19 10 Ob 95/18w Beis wie T9 TE OGH 2024-09-26 8 Ob 72/24g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047533

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.