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{'item': '1Ob541/93; 1Ob35/93; 8Ob41/98g; 7Ob75/01g; 8ObA99/01v; 7Ob242/01s; 9ObA11/03p; 8ObA50/04t; 7Ob91/12a; 3Ob150/13z; 8ObA13/13i; 5Ob230/13d; 7O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039071 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl1Ob541/93; 1Ob35/93; 8Ob41/98g; 7Ob75/01g; 8ObA99/01v; 7Ob242/01s; 9ObA11/03p; 8ObA50/04t; 7Ob91/12a; 3Ob150/13z; 8ObA13/13i; 5Ob230/13d; 7Ob91/14d; 4Ob76/14a; 7Ob164/14i; 1Ob210/14k; 5Ob165/14x; 9ObA80/14a; 9ObA21/15a; 1Ob181/15x; 7Ob61/16w; 4Ob121/16x; 8ObA69/15b; 9ObA130/16g; 9ObA39/17a; 6Ob172/17p; 9ObA23/18z; 9ObA83/18y; 8ObA58/17p; 9Ob61/18p; 4Ob200/18t; 6Ob168/18a; 5Ob21/20d; 8ObA108/20w; 6Ob127/20z; 6Ob56/21k; 4Ob228/21i; 7Ob67/23p; 4Ob82/23x; 7Ob14/25x; 17Ob13/25y; 4Ob67/25v NormZPO §228 C1 ZPO §228 C3 RechtssatzDas zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben, es muss also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Dieser vorbeugenden Wirkung können Feststellungsklage und Feststellungsurteil indes nur dann gerecht werden, wenn ein aktueller Anlass zu einer solchen vorbeugenden Klärung überhaupt gegeben ist. Als Vorbeugung künftiger Rechtsstreitigkeiten ist die Feststellungsklage gegen denjenigen zu richten, von dem die befürchtete Rechtsverfolgung, die es zu vermeiden gilt, droht. EntscheidungstexteTE OGH 1993-04-20 1 Ob 541/93 TE OGH 1994-04-19 1 Ob 35/93 Vgl; Beisatz: Eine Feststellungsklage im Sinne des § 228 ZPO ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein konkreter aktueller Anlass besteht, der zur Hintanhaltung einer tatsächlichen und ernstlichen Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine alsbaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht. Solange sich der rechtserzeugende Sachverhalt nicht vollständig konkretisiert hat, ist eine Feststellungsklage nicht gerechtfertigt. (T1)Vgl; Beisatz: Eine Feststellungsklage im Sinne des Paragraph 228, ZPO ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein konkreter aktueller Anlass besteht, der zur Hintanhaltung einer tatsächlichen und ernstlichen Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine alsbaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht. Solange sich der rechtserzeugende Sachverhalt nicht vollständig konkretisiert hat, ist eine Feststellungsklage nicht gerechtfertigt. (T1) TE OGH 1998-06-25 8 Ob 41/98g Beis wie T1 TE OGH 2001-04-27 7 Ob 75/01g Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2001-11-15 8 ObA 99/01v Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ohne aktuellen Anlass wird Feststellung der künftigen Höhe der Betriebspension begehrt. (T2) TE OGH 2002-01-30 7 Ob 242/01s nur: Dieser vorbeugenden Wirkung können Feststellungsklage und Feststellungsurteil indes nur dann gerecht werden, wenn ein aktueller Anlass zu einer solchen vorbeugenden Klärung überhaupt gegeben ist. (T3) Beisatz: Solange sich der rechtserzeugende Sachverhalt nicht vollständig konkretisiert hat, ist eine Feststellungsklage nicht gerechtfertigt. (T4) Veröff: SZ 2002/13 TE OGH 2003-07-09 9 ObA 11/03p nur: Das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben, es muss also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Dieser vorbeugenden Wirkung können Feststellungsklage und Feststellungsurteil indes nur dann gerecht werden, wenn ein aktueller Anlass zu einer solchen vorbeugenden Klärung überhaupt gegeben ist. (T5) TE OGH 2004-06-24 8 ObA 50/04t nur T3; Beisatz: Einem Begehren auf Feststellung der Haftung für aus einer Rechtsverletzung resultierende Schäden ist der Boden entzogen, wenn feststeht, dass weitere Schäden aus dem schädigenden Ereignis nicht eintreten können. (T6) TE OGH 2012-07-04 7 Ob 91/12a Vgl auch; Beisatz: Das rechtliche Interesse fehlt, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann und damit die Rechtsverhältnisse des Klägers durch das Verhalten des Beklagten nicht unmittelbar berührt werden. (T7) Beisatz: Hier: Der vormalige Liegenschaftseigentümer klagte auf Feststellung einer Servitut zugunsten der Liegenschaft, die nun im Eigentum eines Dritten steht: rechtliches Interesse verneint. (T8) TE OGH 2013-10-08 3 Ob 150/13z Auch; Beisatz: Hier: Feststellungsklage, dass ein Kaufvertrag nicht (mehr) besteht: Das rechtliche Interesse an der Feststellung wurde verneint. (T9) TE OGH 2013-11-29 8 ObA 13/13i Auch; Veröff: SZ 2013/120 TE OGH 2014-03-13 5 Ob 230/13d Auch TE OGH 2014-09-10 7 Ob 91/14d Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Der „aktuelle Anlass“ liegt im Umstand, dass bei den von der beklagten Ärztin dem klagenden Patienten verabreichten Permanentfillern in der Zukunft typischerweise mit Entzündungsgeschehen im Gewebe zu rechnen ist. (T10) TE OGH 2014-09-17 4 Ob 76/14a Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Rechtliches Interesse verneint in Bezug auf eine Klage eines Drehbuchautors und Hauptregisseurs betreffend die Feststellung bestimmter Rechte, die er einer Verwertungsgesellschaft zur treuhändigen Wahrnehmung abgetreten hat, als ihm im Verhältnis zum Produzenten zur Gänze zustehend. (T11) TE OGH 2014-12-10 7 Ob 164/14i Auch; Beis wie T7 TE OGH 2014-12-23 1 Ob 210/14k Auch TE OGH 2015-01-27 5 Ob 165/14x Auch TE OGH 2015-02-25 9 ObA 80/14a Auch; nur T3; Veröff: SZ 2015/12 TE OGH 2015-03-20 9 ObA 21/15a Auch TE OGH 2015-10-22 1 Ob 181/15x Vgl; Beisatz: Kein Feststellungsinteresse, wenn konkrete Umstände, die für denkbare zukünftige Schadenersatzansprüche von Bedeutung sein können und es objektiv zweckmäßig erscheinen lassen, sie schon vor Schadenseintritt zeitnah klären zu lassen, fehlen. (T12) TE OGH 2016-05-25 7 Ob 61/16w Beis wie T7 TE OGH 2016-08-30 4 Ob 121/16x Auch; Beis wie T7 TE OGH 2016-06-28 8 ObA 69/15b nur: Das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben, es muss also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. (T13) Beis wie T7 TE OGH 2017-01-26 9 ObA 130/16g Auch; Beis wie T7 TE OGH 2017-06-28 9 ObA 39/17a Auch TE OGH 2017-11-21 6 Ob 172/17p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-06-28 9 ObA 23/18z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-09-27 9 ObA 83/18y nur T13 TE OGH 2018-10-24 8 ObA 58/17p TE OGH 2018-10-30 9 Ob 61/18p Auch; Beis wie T4 TE OGH 2018-11-27 4 Ob 200/18t Auch; Beis wie T7 TE OGH 2019-02-27 6 Ob 168/18a Auch; nur T5 TE OGH 2020-05-27 5 Ob 21/20d nur T13; Beis wie T7 TE OGH 2021-01-28 8 ObA 108/20w Vgl; nur T13 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 127/20z nur T5; Beisatz wie T6 Anm: Veröff: SZ 2021/10Anmerkung, Veröff: SZ 2021/10 TE OGH 2021-06-23 6 Ob 56/21k Anm: Veröff: SZ 2021/59Anmerkung, Veröff: SZ 2021/59 TE OGH 2022-03-29 4 Ob 228/21i Vgl; Beisatz: Hier: Ein zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachtes Rechtsverhältnis muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben und also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden, zumal wenn ein aktueller Anlass zu einer solchen vorbeugenden Klärung gegeben ist. (T14) TE OGH 2023-08-30 7 Ob 67/23p vgl; Beisatz: Hier: Deckungsklage; Frage des Wegfalls des rechtlichen Interesses bei konstitutivem/deklarativem Anerkenntnis. (T15) TE OGH 2023-09-12 4 Ob 82/23x Beisatz: Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ausdrücklich auf die Anfechtung des Kaufvertrags aus jedem Rechtsgrund verzichtet und einen entsprechenden gerichtlichen Vergleich angeboten. Damit hat das Berufungsgericht vertretbar das Bestehen eines Feststellungsinteresses der Klägerin iSv § 228 ZPO verneint, zumal kein konkreter, aktueller Anlass für eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung besteht. (T16)Beisatz: Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ausdrücklich auf die Anfechtung des Kaufvertrags aus jedem Rechtsgrund verzichtet und einen entsprechenden gerichtlichen Vergleich angeboten. Damit hat das Berufungsgericht vertretbar das Bestehen eines Feststellungsinteresses der Klägerin iSv Paragraph 228, ZPO verneint, zumal kein konkreter, aktueller Anlass für eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung besteht. (T16) TE OGH 2025-02-19 7 Ob 14/25x vgl; nur T13 Beisatz: Hier: Versicherungsnehmerin einer Betriebshaftpflichtversicherung begehrt noch während des parallel laufenden Haftpflichtprozesses den aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Einwand der Tätigkeitsklausel vorab durch eine Feststellungsklage gegen die Versicherung rechtsverbindlich zu klären. Kein Feststellungsinteresse, weil die Klägerin nur anstrebt, isoliert einen im Leistungsstreit möglichen Einwand der Beklagten vorab klären zu lassen, damit aber keineswegs garantiert ist, dass sie – unabhängig vom Einwand der Tätigkeitsklausel – nicht dennoch nach Ende des Haftpflichtprozesses einen Leistungsstreit wird führen müssen. (T17) TE OGH 2025-12-15 17 Ob 13/25y Beisatz wie T13 Beisatz wie T14: Das Feststellungsurteil muss geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den (oder die) Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. (T18) TE OGH 2026-01-28 4 Ob 67/25v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039071

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.