OGH Rechtssatz RS0011655 (1Ob542/93 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011655 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl1Ob542/93; 8Ob579/92; 3Ob560/95; 7Ob133/98d; 7Ob267/04x; 3Ob36/13k; 8Ob38/14t; 1Ob10/15z; 10Ob14/15d; 2Ob7/17v; 10Ob54/17i; 6Ob67/21b; 2Ob223/21i; 10Ob20/23y; 7Ob56/25y; 1Ob130/25m; 10Ob2/26f; 8Ob129/25s NormABGB §480 ABGB §1460 RechtssatzDer zur Ersitzung führende Besitz kann auch durch Stellvertreter, Boten oder andere Besitzmittler ausgeübt werden. Als solche Mittelspersonen kommen gerade dann, wenn es um die Ersitzung des Rechts zur Benützung von Grundflächen als Kundenparkplätze oder Gästeparkplätze als Bestandteile des auf dem berechtigten Grundstück betriebenen Unternehmens geht, naturgemäß nur die Kunden bzw Gäste in Betracht, sofern diese Rechtsausübung vom Besitzwillen des Unternehmers getragen wird.
EntscheidungstexteTE OGH 1993-04-20 1 Ob 542/93 Veröff: SZ 66/53 = EvBl 1993/175 S 737 TE OGH 1993-11-19 8 Ob 579/92 Auch; nur: Der zur Ersitzung führende Besitz kann auch durch Stellvertreter, Boten oder andere Besitzmittler ausgeübt werden. (T1) Beisatz: Für einen Erwerb von neuen Besitzrechten des Bestandgebers durch seinen Bestandnehmer als Besitzmittler ist erforderlich, daß sie ihrer äußeren Erscheinung nach zum Bestandgegenstand gehören und diesem wirtschaftlich zugeordnet sind (hier: Bestandgegenstand ist die Ausübung von Fischereirechten). (T2) TE OGH 1995-09-13 3 Ob 560/95 TE OGH 1998-09-15 7 Ob 133/98d nur T1; Beisatz: Für den Besitzwillen ist das äußere Bild der Benützung ausschlaggebend. (T3) Beisatz: Hier: Fahrrecht. (T4) TE OGH 2004-12-15 7 Ob 267/04x Beis wie T3 TE OGH 2013-04-16 3 Ob 36/13k Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-10-30 8 Ob 38/14t Auch; nur: Der Rechtsbesitz kann auch durch Besitzmittler ausgeübt werden. (T5) TE OGH 2015-04-23 1 Ob 10/15z Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-05-19 10 Ob 14/15d Auch; nur T1; Beisatz: Sofern diese Rechtsausübung vom Besitzwillen des Ersitzenden getragen wird. (T6) TE OGH 2017-09-28 2 Ob 7/17v Auch; Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 2017-11-14 10 Ob 54/17i Auch TE OGH 2021-05-12 6 Ob 67/21b Beis wie T3 TE OGH 2022-04-26 2 Ob 223/21i nur T1; Beisatz: Hier: Besitzmittlung durch österreichisches Staatsarchiv auf Grund eines Depotvertrags. (T7) TE OGH 2024-02-13 10 Ob 20/23y vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-08-07 7 Ob 56/25y nur T1; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-11-11 1 Ob 130/25m Beisatz wie T1 Beisatz: Ein mit der Vornahme von Gartenarbeiten beauftragter Werkunternehmer hat keine Gewahrsame (Innehabung) an jenem Grundstück, auf dem er seine Arbeiten verrichtet, und ist daher kein Besitzmittler. (T8) TE OGH 2026-03-24 10 Ob 2/26f nur T1 TE OGH 2026-01-28 8 Ob 129/25s Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011655