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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047599 Entscheidungsdatum20.04.1993 Geschäftszahl1Ob552/93; 6Ob181/97d; 6Ob360/97b; 4Ob181/98s; 3Ob128/00w; 1Ob23/02t; 1Ob130/04f; 6Ob311/05m; 4Ob91/10a; 10Ob16/10s (10Ob17/10p); 4Ob1/18b; 8Ob115/18x; 10Ob30/19p; 4Ob26/21h; 10Ob41/22k NormABGB §140 Bc; UVG §7 Abs1 Z1 RechtssatzIst dem Unterhaltspflichtigen die Begründung eines Wohnsitzes im Ausland nicht im Sinne einer Umgehung der Unterhaltspflicht vorwerfbar, ist bei Anwendung des Anspannungsgrundsatzes von den ausländischen Arbeitsmarktverhältnissen auszugehen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-04-20 1 Ob 552/93 TE OGH 1997-06-19 6 Ob 181/97d TE OGH 1997-12-17 6 Ob 360/97b TE OGH 1998-07-14 4 Ob 181/98s TE OGH 2000-10-30 3 Ob 128/00w Vgl auch; Beisatz: Kehrt der in Polen geborene Unterhaltspflichtige, der in Österreich als Notstandshilfebezieher schlechte Chancen hat, wieder eine Beschäftigung zu finden, zu seiner Frau nach Polen zurück, ist aufgrund dieser Lebenssituation die verlangte Rückkehr unzumutbar. (T1) TE OGH 2002-02-26 1 Ob 23/02t Auch; Beisatz: Einem unterhaltspflichtigen Vater ausländischer Herkunft-wenngleich er die österreichische Staatsbürgerschaft angenommen hat-kann nicht verwehrt werden, nach Scheidung der in Österreich geschlossenen Ehe wieder in sein Heimatland zurückzukehren, um dort eine Beschäftigung aufzunehmen. Dies muss naturgemäß auch für einen Vater gelten, der eine Lebensgemeinschaft oder gar nur eine lose Beziehung in Österreich beendet und in seine Heimat zurückkehrt. (T2) Beisatz: Zieht der Unterhaltspflichtige aus berücksichtigungswürdigen Motiven-und nicht etwa zur Umgehung der Unterhaltspflicht-ins Ausland, so darf ihm ein solcher Entschluss nicht zum Nachteil gereichen; dann ist der Unterhaltsbemessung das vom Vater im Ausland erzielte oder erzielbare Einkommen zu Grunde zu legen. (T3) TE OGH 2004-08-12 1 Ob 130/04f Beis ähnlich T2; Beis ähnlich T3; Beisatz: Verlegt ein Unterhaltsschuldner aus berücksichtigungswürdigen Gründen - und nicht zur Umgehung seiner Unterhaltspflichten - Wohnsitz und Arbeitsplatz ins Ausland, so kann er nicht auf ein im Inland erzielbares Einkommen angespannt werden; vielmehr ist der Unterhaltsbemessung das von ihm im Ausland erzielte oder erzielbare Einkommen zugrundezulegen. Dabei steht ihm die Wahl des neuen Aufenthaltslandes frei. (T4) TE OGH 2006-01-26 6 Ob 311/05m Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Unterhaltspflicht gestattete dem Unterhaltsschuldner nur bei besonders berücksichtigungswerten Gründen die Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in Deutschland in Kenntnis des Umstands, dass dort eine den Fähigkeiten des Unterhaltsschuldners entsprechende Arbeitsmöglichkeit nicht besteht. (T5) TE OGH 2010-06-08 4 Ob 91/10a Auch TE OGH 2010-11-09 10 Ob 16/10s Vgl auch TE OGH 2018-06-11 4 Ob 1/18b Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: An die Mobilität eines Unterhaltspflichtigen werden im Sinne des Anspannungsgrundsatzes strenge Anforderungen gestellt. (T6) TE OGH 2018-09-24 8 Ob 115/18x Auch TE OGH 2019-05-07 10 Ob 30/19p TE OGH 2021-05-27 4 Ob 26/21h Vgl; Beisatz: Hier: Vorwerfbarkeit der Begründung eines Wohnsitzes im Ausland bejaht. (T7) TE OGH 2023-01-17 10 Ob 41/22k Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Österreich und Emigration in die USA durch einen Unterhaltspflichtigen kubanischer Herkunft und nunmehr unbekannten Aufenthalts, bald nach Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, lassen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für die Verlegung von Wohnsitz und Arbeitsplatz ins Ausland erkennen, zumal der besondere Fall der Rückkehr in das Heimatland (Kuba) nicht vorliegt. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047599

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.