RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062441 Entscheidungsdatum20.04.2023 Geschäftszahl1Ob552/93; 7Ob616/95; 7Ob140/97g; 7Ob331/98x; 9Ob8/05z; 2Ob20/23i NormABGB §140 Ag ABGB §140 Ba ABGB §140 Bc AußStrG §2 Abs2 Z5 F2 ABGB §231 idF KindNamRÄG 2013ABGB §231 in der Fassung KindNamRÄG 2013 RechtssatzDer Umstand, daß die Beweisregeln auch für die vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren von Bedeutung sind, bedeutet nicht, dass, in den Fällen, in denen der Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen bekannt ist und von der Unmöglichkeit der Durchführung von Ermittlungen keine Rede sein kann, die subjektive Beweislast, somit die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, die im § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG normierte Pflicht des Gerichtes, alle für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben, verdrängt wird. Gerade bei der Erstbemessung sind daher die Lebensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen genau zu erheben.Der Umstand, daß die Beweisregeln auch für die vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren von Bedeutung sind, bedeutet nicht, dass, in den Fällen, in denen der Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen bekannt ist und von der Unmöglichkeit der Durchführung von Ermittlungen keine Rede sein kann, die subjektive Beweislast, somit die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, die im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG normierte Pflicht des Gerichtes, alle für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben, verdrängt wird. Gerade bei der Erstbemessung sind daher die Lebensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen genau zu erheben. EntscheidungstexteTE OGH 1993-04-20 1 Ob 552/93 TE OGH 1995-10-18 7 Ob 616/95 TE OGH 1997-05-14 7 Ob 140/97g Beisatz: Bei einer Erstbemessung sind daher alle Lebens-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen genau zu erheben. (T1) TE OGH 1999-06-23 7 Ob 331/98x nur: Der Umstand, daß die Beweisregeln auch für die vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren von Bedeutung sind, bedeutet nicht, daß die im § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG normierte Pflicht des Gerichtes, alle für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben, verdrängt. (T2); Beisatz: Hier: Unterhaltsbemessung-Herabsetzungsantrag (T3)nur: Der Umstand, daß die Beweisregeln auch für die vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren von Bedeutung sind, bedeutet nicht, daß die im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG normierte Pflicht des Gerichtes, alle für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben, verdrängt. (T2); Beisatz: Hier: Unterhaltsbemessung-Herabsetzungsantrag (T3) TE OGH 2005-11-23 9 Ob 8/05z Beis wie T1 TE OGH 2023-04-20 2 Ob 20/23i vgl; Beisatz: Hier: Kindesunterhalt (erforderliche Verfahrensergänzung). (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0062441
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.